Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 251/96, 253/96) |
AG Köln (Aktenzeichen 204 II 384/94) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) bis 9) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 27.12.97 – 29 T 251/96, 253/96 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3) bis 9). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) bis 13) sind die Wohnungs- bzw. Teileigentümer der eingangs bezeichneten und aus zwei Gebäuden bestehenden Eigentumswohnanlage. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eigentümer der jeweils im Kellergeschoß gelegenen „Hobbyräume”, die mit einer Fußbodenheizung ausgestattet sind. Im Zusammenhang mit der wegen Undichtigkeit erforderlich gewordenen Sanierung der Kellerbodenplatte faßten die Eigentümer in der Versammlung vom 31.10.94 zu TOP 2 Nr. 2 folgenden Beschluß:
„Die Heizungserneuerung in den Hobbyräumen „H und N” steht in der Entscheidung der betroffenen Sondereigentümer (Fußboden- oder Radiatoren-Heizung).
Die anfallenden Kosten sind von den betroffenen Sondereigentümern der Hobbyräume zu tragen.”
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind der Ansicht, daß sich die Gemeinschaft an den Kosten zu beteiligen habe, da ihre Fußbodenheizung durch einen Defekt der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bodenplatte zerstört worden sei, und haben deshalb den zweiten Teil des Beschlusses angefochten. Das Amtsgericht hat daraufhin den Satz 2 des vorgenannten Eigentümerbeschlusses antragsgemäß für ungültig erklärt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 27.12.97 zurückgewiesen. Gegen diesen ihnen am 6.1.98 zugestellten Beschluß haben die Beteiligten zu 3) bis 7) sowie die Beteiligten zu 8) und 9) jeweils am 20.1.98 weitere sofortige Beschwerde eingelegt.
Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aus Rechtsgründen (§§ 27 FGG, 550 ZPO) nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) bis 9) gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 2.9.96, das den Eigentümerbeschluß vom 31.10.94 zu TOP 2 Nr. 2 insoweit für ungültig erklärt hat, als darin die Kosten der Erneuerung der Fußbodenheizung den betroffenen Sondereigentümern – den Beteiligten zu 1) und 2) – auferlegt wird, zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Die Eigentümergemeinschaft sei auch ohne ein ihr an der Zerstörung der Fußbodenheizung anzulastendes Verschulden zur Tragung der Kosten für deren Erneuerung aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung verpflichtet. Der Umstand, daß die Fußbodenheizung infolge irreparabler Schädigung ohnehin hätte erneuert werden müssen, stehe dem Ausgleichsanspruch nicht entgegen, weil ein Entstehen des vollumfänglichen Schadens bereits durch den erstmaligen Feuchtigkeitseintritt infolge mangelhafter Bauausführung und mithin eine von Anfang an bestehende Funktionslosigkeit oder irreparable Zerstörung der Heizung nicht feststellbar sei. Ebensowenig bestünden genügende Anhaltspunkte dafür, daß die Heizung jedenfalls beim Erwerb durch den Beteiligten zu 1) im Jahre 1989 irreparabel defekt gewesen sei. Schließlich könne nicht festgestellt werden, daß die Antragsteller bereits anderweitigen Ausgleich für ihren Schaden erhalten haben. Beim Teileigentum des Antragstellers zu 1) sei nicht erkennbar, daß die defekte Fußbodenheizung sich auf den Versteigerungserlös mindernd ausgewirkt hat. Die Einbehalte der Antragsteller zu 2) gegenüber dem Bauträger ließen sich nicht mehr exakt zuordnen, weil einerseits davon mehrere Wohneinheiten betroffen waren und andererseits die Höhe des noch ausstehenden Werklohns streitig war.
Die Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zutreffend ist die Annahme der Vorinstanzen, daß die Kosten für die Erneuerung der Fußbodenheizung in den „Hobbyräumen” nicht allein die betroffenen Beteiligten zu 1) und 2) zu tragen haben, und mithin die Gemeinschaft sich daran zu beteiligen hat.
Rechtsirrtumsfrei hat das Landgericht die Eigentümergemeinschaft gemäß § 14 Nr. 4 S. 2 WEG für ersatzpflichtig angesehen.
1) Die Bodenplatte, aber auch ihre Isolierung stehen, da sie das Gebäude gegen Durchfeuchtung schützen soll und daher für den Bestand des Gebäudes erforderlich ist, zwingend im Gemeinschaftseigentum (vgl. etwa Bärmann/Pick/Merle WEG § 5 Rdnr. 27 aE; OLG Köln OLGZ 76, 142). Deshalb können die Antragsteller nach dem dem § 904 S. 2 BGB nachgebildeten § 14 Nr. 4 WEG einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn sie aus Anlaß von Sanierungsarbeiten der Bodenplatte die Beschädigung der – nach der Teilungserklärung in ihrem Sondereigentum stehenden – Fußbodenheizung hinnehmen mußten (vgl. Senat WE 97, 199; ...