Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 312 F 280/21)

 

Tenor

Der am 27.10.2022 erlassene Beschluss des Senats wird in dessen Ziffer 1. wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 42 FamFG dahingehen berichtigt, dass die Ergänzungspflegschaft von Frau Rechtsanwältin G. berufsmäßig geführt wird.

 

Gründe

Der Beschluss des Senats war wie tenoriert wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne von § 42 FamFG zu korrigieren. Die versehentlich unterbliebene Feststellung der Berufsmäßigkeit stellt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 42 Abs. 1 FamFG dar, da sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst ergibt und ohne Weiteres erkennbar ist (BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 372/13, juris Rn. 15). Alleine aus dem Umstand, dass der Senat Frau G. als Rechtsanwältin und nicht als Privatperson zur Ergänzungspflegerin bestellt hat, lässt sich vorliegend zweifelsfrei feststellen, dass der erfolgte Ausspruch - ohne den Zusatz der Berufsmäßigkeit - den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts nur unvollkommen wiedergibt. Da Frau G. auch keine Mitarbeiterin des Jugendamtes, sondern freiberufliche Rechtsanwältin ist und ansonsten berufsmäßig als Verfahrensbeiständin bestellt wird, ergibt sich auch aus den Umständen des Beschlusses zweifelsfrei der Wille des Senats, dass Frau Rechtsanwältin G. die Ergänzungspflegschaft berufsmäßig führen sollte.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15741660

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