Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 16.01.1998; Aktenzeichen 29 T 223/97) |
AG Leverkusen (Beschluss vom 18.07.1997; Aktenzeichen 16 UR II 26/95-a-WEG) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 10.2.1998 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Januar 1998 – 29 T 223/97 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Leverkusen vom 18.7.1997 – 16 UR II 26/95-a-WEG – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragsgegner 5% der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und der 1. Instanz tragen; die Antragstellerin hat 95 % der Gerichtskosten 1. und 2. Instanz zu tragen.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet – auch in 1. und 2. Instanz – nicht statt.
Gründe
Beide weiteren Beschwerden sind zulässig (§ 45 WEG, §§ 27, 29 FGG).
In der Sache hat lediglich das Rechtsmittel der Antragsgegner Erfolg, während die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin unbegründet ist. Die beantragte Ungültigkeitserklärung verschiedener Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung vom 16.6.1995 ist unbegründet. Dies gilt auch – entgegen der Meinung des Landgerichts – hinsichtlich der Entlastung des Verwalters in Bezug auf die Jahresabrechnung 1994 (TOP 3). Soweit auf sofortige Beschwerde die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags zu 2) (Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden) zugunsten der Antragstellerin abgeändert worden ist, haben die Antragsgegner diese sie belastende Kostenverteilung akzeptiert und ihre Rechtsbeschwerde nicht auf diese Kostenentscheidung erstreckt.
Die Entscheidung des Landgerichts zum Beschluß der Eigentümerversammlung zu TOP 3 ist nicht rechtfehlerfrei, _ 27 FGG, 550 ZPO. Entgegen der Meinung des Landgerichts ist der zu TOP 3 gefaßte Beschluß rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat hierzu sinngemäß ausgeführt, dem Verwalter stehe ein Anspruch auf Entlastung nicht zu, da sein Vertrag dies ebensowenig wie die Teilungserklärung vorsehe. Im übrigen ergäbe sich auch aus weiteren Erwägungen kein solcher Rechtsanspruch: Sei ihm kein Fehlverhalten vorzuwerfen, so bedürfe es keiner Entlastung. Läge ein noch nicht bekanntes Fehlverhalten vor, so sei das Verlangen nach Entlastung treuwidrig. Schließlich könne – als weitere Alternative – ein Verzicht der Wohnungseigentümer auf etwaige Rückgriffsansprüche allenfalls einstimmig erfolgen.
Diese Meinung ist nicht rechtsfehlerfrei. Zwar geht das Beschwerdegericht zu Recht davon aus, daß dem Verwalter ein Rechtsanspruch auf Entlastung nicht zusteht, wenn die vertraglichen Regelungen einen solchen nicht ausdrücklich vorsehen. Das Landgericht übersieht jedoch bei seinen Überlegungen, daß daraus nicht der Umkehrschluß zu ziehen ist, eine Entlastung dürfe ihm dann auch durch Mehrheitsbeschluß nicht erteilt werden. Eine solche Entlastung ist vielmehr immer zulässig, wenn sie sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des _ 21 Abs. 3 WEG hält (vgl. Senat v. 27.3.1998, 16 Wx 42/98; Senat v. 13.9.1996 – 16 Wx 190/96). Das ist hier der Fall. Für eine Unrichtigkeit in der Jahresabrechnung 1994 bestehen keine Anhaltspunkte. Die Angriffe der Antragstellerin gegen die bisherige Abrechnungspraxis der Verwaltung, so auch bezüglich des Jahres 1994, gehen ins Leere. Denn – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat –, basiert diese auf den Vorgaben der Teilungserklärung (_ 11 der Teilungserklärung v. 16.9.1974), die bislang mangels anderweitiger Regelungen für die Verteilung der Lasten verbindlich ist, § 16 WEG. Dem Verwalter ist es deshalb verwehrt, einen anderen Verteilungsschlüssel zugrunde zu legen.
Die von der Antragstellerin behauptete Veränderung in der Aufteilung der Wohnflächen, die eine Änderung der anteiligen Kostentragungspflicht zur Folge haben könnte, müßte gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren auf Änderung des Verteilungschlüssels geltend gemacht werden, § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Hierzu bedürfte es gegenüber der anwaltlich vertretenen Beteiligten keines ausdrücklichen Hinweises mehr, § 12 FGG.
Schließlich ist nicht ersichtlich, daß der Verwalter oder die Eigentümergemeinschaft bisher ein entsprechendes Begehren der Antragstellerin in rechtsmißbräuchlicher Weise abgelehnt hätten. Eine Beschlußfassung zu diesem Punkt in der Eigentümerversammlung v. 16.6.1995, wie es die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 6.6.1995 beantragt hat, kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Aufnahme dieses –beantragten– TOP in der Einladung v. 31.5.1995 fehlte, § 23 Abs. 2 WEG. Spätere Anträge aus dem Jahre 1996 sowie diesbezügliche Reaktionen des Verwalters sind hier ohne Belang, da die 1995 beschlossene Entlastung für die Abrechnung 1994 Gegenstand des Anfechtungsverfahrens ist.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Anfec...