Entscheidungsstichwort (Thema)
Formularzwang im vereinfachten Unterhaltsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Im vereinfachten Unterhaltsverfahren gem. §§ 249 ff. sind Einwendungen des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsantrag gem. § 252 von dem AG - Rechtspfleger - nur zur berücksichtigen, wenn sie unter Verwendung des gem. § 259 FamFG bereitgestellten Formulars vorgebracht werden.
2. Eine Beschwerde des Antragsgegners gegen den Festsetzungsbeschluss des AG unter Berufung auf eine im ersten Rechtszug ohne Verwendung des Formulars vorgebrachte Einwendung ist gem. § 256 S. 2 FamFG unzulässig.
Normenkette
FamFG § 252 Abs. 2, § 256 S. 2, § 259
Verfahrensgang
AG Brühl (Beschluss vom 08.02.2012; Aktenzeichen 33 FH 17/11) |
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners vom 13.3.2012, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des AG Brühl vom 8.2.2012 - 33 FH 17/11 - Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet, weil die von dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren weiter betriebene Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO verspricht. Die Beschwerde ist nämlich gem. § 256 unzulässig und deswegen gem. §§ 58 ff., 68 FamFG als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 256 Satz 2 FamFG kann die Beschwerde auf Einwendungen gem. § 252 Abs. 2 FamFG, die erstinstanzlich nicht vor Verfügung des Feststellungsbeschlusses erhoben worden sind, nicht gestützt werden. So verhält es sich indessen mit dem in der Beschwerde einzig geführten Einwand des Antragsgegners, er sei nicht der Vater des minderjährigen Kindes und deshalb materiell-rechtlich nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Zwar hat der Antragsgegner bereits vor dem AG innerhalb der ihm zur Stellungnahme zum Festsetzungsantrag gesetzten Frist vorgebracht, es bestünden Zweifel an seiner Vaterschaft und er beabsichtige die Durchführung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens. Diese Einwendung hat das AG - Rechtspfleger - aber zu Recht als nicht erhoben behandelt, weil sie nicht in der gem. §§ 252, 259 FamFG vorgesehenen Form, auf die das AG in seiner Verfügung zur Gewährung rechtlichen Gehörs vom 5.1.2012 auch ausdrücklich in drucktechnisch hervorgehobener Weise unter gleichzeitiger Übersendung der Formblätter ZP 362 - 364 hingewiesen hat, geltend gemacht worden ist. Zur Erhebung von Einwendungen ist im vereinfachten Unterhaltsverfahren zwingend dieses Formular zu verwenden (vgl. etwa: Keidel-Giers, FamFG, 17. Aufl., § 252 Rz. 10; Prütting/Helms-Bömelburg, FamFG, 2. Aufl., § 252 Rz. 5). Die fehlende Wahrung des Formerfordernisses führt zur Behandlung der Einwendung des Antragsgegners als nicht erhoben. Bei einem gegenteiligen Verständnis würde das Ziel des vereinfachten Verfahrens, eine rasche Entscheidung durch den bei dem AG berufenen Rechtspfleger zu ermöglichen, nicht erreicht (Keidel-Giers, a.a.O., § 252 Rz. 1).
Die Argumentation des Antragsgegners, sein Vorbringen falle nicht unter die zu lit. A bis G des Formulars vorgesehenen Einwände, ist zwar richtig. Sie vermag der Beschwerde indessen nicht zum Erfolg verhelfen. Denn unter lit. H enthält das Formular ZP 364 auch ein Feld, in dem der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, einen nicht unter A bis G fallenden Einwand geltend zu machen. In diesem Feld hätte der Antragsgegner angeben können und müssen, dass er nicht Vater des betroffenen Kindes sei (vgl. auch: Keidel-Giers, a.a.O., § 252 Rz. 7).
Auf dieser Grundlage und zum Zweck der Ersparnis eines Teils der angefallenen Gerichtskosten wird anheimgestellt, die Beschwerde zurückzunehmen, wozu Gelegenheit bis zum 14.5.2012 besteht.
Eine Kostenentscheidung ist gem. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht veranlasst.
Fundstellen