Verfahrensgang
Tenor
Das LG Köln ist zuständig.
Gründe
I. Die Parteien streiten über kartellrechtliche Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit dem so genannten "Zuckerkartell" stehen.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Kommanditisten Wettbewerber sind und deren Unternehmensgegenstand in der gemeinsamen Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen besteht. Die Beklagten sind drei große deutsche Zuckerhersteller, gegen die das Bundeskartellamt wegen wettbewerbsbeschränkender Gebiets-, Quoten- und Preisabsprachen mit bestandskräftigen Bescheiden vom 18.2.2014 Bußgelder in Höhe von rund 280 Mio Euro verhängt hat; die festgestellten Verstöße bezogen sich unter anderem auf Zucker für die weiterverarbeitende Industrie (Verarbeitungszucker). Die Beklagte zu 1) hat ihren Geschäftssitz in L; die Beklagte zu 2) ist in N und die Beklagte zu 3) in C geschäftsansässig.
Mit im März 2016 zur Kammer für Kartellsachen des LG Köln erhobener Klage nimmt die Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer vier Kommanditistinnen und vier weiterer - durch einzelne Kommanditistinnen beherrschter - Unternehmen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf Kartellschadensersatz in Höhe von über 95,2 Mio. Euro nebst Zinsen und alle drei Beklagten als Gesamtschuldner auf Kartellschadensersatz in Höhe eines weiteren Betrages von über 23,62 Mio. Euro für einen Kartellzeitraum von 1995 bis 2010 in Anspruch. Das Schadensersatzverlangen stützt die Klägerin - unter Bezugnahme auf die Bußgeldbescheide des Bundeskartellamtes und dessen Pressemitteilung vom 18.2.2014 - auf den Vorwurf, die Beklagten, die seit 1995 nahezu 100 % des deutschen Marktes für Verarbeitungszucker beherrschten, hätten ein "Gebietskartell" gegründet und sich über viele Jahre darüber abgesprochen, sich beim Vertrieb von Zucker in Deutschland im Wesentlichen auf ihr angestammtes Gebiet zu beschränken und den anderen Kartellbeteiligten nicht in die Quere zu kommen. Zur Wahrung des Heimatmarktprinzips hätten die Beklagten eine Grundabsprache getroffen, die immer wieder Kontakte auf Geschäftsleiterebene und auf der Ebene des Vertriebs erforderlich gemacht habe. Die Grundabsprache sei durch Preis- und Mengensicherungsmaßnahmen im Inland sowie durch Maßnahmen zur Import- und Exportsteuerung abgesichert worden. Bei drohender Nichtbeachtung der Kernabsatzgebiete oder Anpassungsbedarf habe es entsprechende Einzelkontakte - entweder auf Ebene der Geschäftsleitungen oder auf Ebene des Vertriebes - gegeben; diese Einzelkontakte hätten Werksschließungen, Expansionsstrategien, Quotenverteilungen und Preisabsprachen betroffen. In den Jahren 2000 bis 2006 seien Preise für große Industriekunden abgesprochen worden und zumindest die Beklagten zu 2) und zu 3) hätten sich in jener Zeit intensiv über die Preise für Verarbeitungszucker ausgetauscht. Dieser durch das Bundeskartellamt festgestellte Kartellverstoß, dem sowohl nationale als auch zwischenstaatliche Wirkung zugekommen sei, habe die Zedentinnen dadurch geschädigt, dass sie kartellbedingt überhöhte Preise für Verarbeitungszucker und diesen substituierende andere süßenden Stoffe an all ihre Lieferanten gezahlt hätten. Für diesen kartellbedingten Schaden hätten die Beklagten als Gesamtschuldner einzustehen.
Die Beklagten zu 2) und zu 3) haben die örtliche Zuständigkeit des LG Köln gerügt. Daraufhin hat die Klägerin beim Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt und angeregt, das LG Köln als das für alle Streitgenossen zuständige Gericht zu bestimmen. Der Kartellsenat hat die Sache mit Beschluss vom 11.4.2016 zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht Köln abgegeben.
Die Beklagten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, von der die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 24.5.2016 Gebrauch gemacht hat; sie hält das LG Köln hinsichtlich des gegen sie, die Beklagte zu 2), gerichteten Rechtsstreits weiterhin für unzuständig.
II.1. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes berufen, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre und das im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln gelegene LG Köln als erstes - und bislang einziges - Gericht in dieser Sache angerufen worden ist.
2. Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist begründet. Hiernach erfolgt eine Zuständigkeitsbestimmung schon dann, wenn ein der Bestimmung entgegenstehender gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht einfach und zuverlässig feststellbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.5.2008 - X ARZ 98/08 -, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 11, 17; Smid/Hartmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 36 Rn. 64; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 36 Rn. 18). Bei entsprechenden Zweifeln erfolgt die Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 ZPO deklaratorisch (vgl. OLG München, Beschluss vom 8.1.2013 - 34 AR 336/12 -, ZIP 2013, 435). So liegt der ...