Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht H. bestimmt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über kartellrechtliche Schadensersatzansprüche, auf die die Klägerin aus abgetretenem Recht die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt.

Die Beklagten sind drei große deutsche Zuckerhersteller, gegen die das Bundeskartellamt wegen wettbewerbsbeschränkender Gebiets-, Quoten- und Preisabsprachen mit bestandskräftigen Bescheiden vom 18. Februar 2014 Bußgelder verhängt hat. Die festgestellten Verstöße bezogen sich unter anderem auf Zucker für die weiterverarbeitende Industrie (Verarbeitungszucker). Die Beklagte zu 1) hat ihren Geschäftssitz in B.; die Beklagte zu 2) ist in K. und die Beklagte zu 3) in M. geschäftsansässig.

Mit im Februar 2017 zur Kammer für Kartellsachen des Landgerichts H. erhobener Klage begehrt die Klägerin Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der den Zedentinnen der Klägerin aufgrund verbotener Kartellabsprachen entstanden sei. Ihren Anspruch stützt die Klägerin - unter Bezugnahme auf die Bußgeldbescheide des Bundeskartellamtes und dessen Pressemitteilung vom 18. Februar 2014 - auf den Vorwurf, die Beklagten hätten sich über viele Jahre darüber abgesprochen, sich beim Vertrieb von Zucker in Deutschland im Wesentlichen auf ihr angestammtes Gebiet zu beschränken und Absprachen getroffen, um möglichst hohe Zuckerpreise zu erzielen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Klage ausdrücklich im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) erhoben.

Die Klägerin hat die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt und angeregt, das Landgericht H. als das für alle Streitgenossen zuständige Gericht zu bestimmen, weil ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für den vorliegenden Rechtsstreit nicht zuverlässig bzw. klar und eindeutig zu bestimmen sei, und verweist darauf, dass die für den Rechtsstreit zuständige Kammer des Landgerichts H. in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts hinsichtlich aller Beklagten geäußert hat.

Die Beklagten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. 1. Der Senat ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuständig, weil das zuerst mit der Sache befasste Landgericht H. zum Bezirk des Oberlandesgerichts Celle gehört.

Der Zulässigkeit des Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts steht dabei nicht entgegen, dass die Klage bereits rechtshängig ist, weil § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach allgemeiner Auffassung auch nach Klageerhebung angewendet werden kann. Entscheidend hierfür ist, dass die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht und es im Interesse der Parteien liegen kann, bei einer von vornherein gegen mehrere Beklagte (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht zu bestimmen, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Oktober 1977 - I ARZ 513/77 -, Rn. 1, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. September 2005 - 4 SmA 36/05 -, Rn. 8, juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 36 Rn. 16 m.w.N.).

2. Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist auch begründet.

a. Die Beklagten, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in unterschiedlichen Landgerichtsbezirken haben, werden nach dem hier allein maßgeblichen Klagevorbringen als Streitgenossen in Anspruch genommen, weil sie aufgrund eines in Mittäterschaft begangenen Kartelldelikts Gesamtschuldner seien. Eine Prüfung dieses Vortrags auf Richtigkeit und Schlüssigkeit findet im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht statt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 2014 - 11 SV 75/14 -, Rn. 3, juris).

b. Die Beklagten haben zwar bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand, allerdings sollen sie ausdrücklich nicht in ihrem allgemeinen Gerichtsstand als Streitgenossen verklagt werden, sondern im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO. Hat die Klägerin aber bereits von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und die Beklagten als Gesamtschuldner in einem von deren allgemeinen Gerichtsstand abweichenden gemeinsamen besonderen Gerichtsstand klageweise in Anspruch genommen, kommt eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nicht mehr in Betracht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. September 2009 - 3 AR 1588/09 -, Rn. 3, juris).

c. Von diesem Grundsatz sind allerdings in bestimmten Fällen Ausnahmen möglich. Sämtliche Tatbestände des § 36 ZPO dienen dazu, langwierigen Streitigkeiten der Gerichte über die Grenzen ihrer Zuständigkeiten ein schnelles Ende zu setzen und in dieser Frage unverzüglich für Klarheit zu sorgen (BGH, Beschluss vom 02. Mai 1955 - I ARZ 213/54 -, BGHZ 17, 168-172, Rn. 5). Dieser Normzweck rechtfertigt es, eine Zuständigkeitsbestimmung trotz eines bestehenden gemeinschaftlichen Ger...

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