Tenor
I.
Die Sache wird durch die Rechtsunterzeichnerin als Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG dem Bußgeldsenat in seiner Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II.
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat den zugrunde liegenden Sachverhalt in ihrer Vorlageverfügung wie folgt zusammengefasst:
"Mit Bußgeldbescheid vom 08.10.2021 hat die Oberbürgermeisterin der Stadt U. gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h gemäß § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.3.7. BKat; § 4 Abs. 1 BKatV ein Bußgeld in Höhe von 160,00 Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat festgesetzt (Bl. 41 ff. VV).
Gegen den dem Betroffenen am 12.10.2021 zugestellten (Bl. 48 f. VV) Bußgeldbescheid hat er mit Schreiben seines Verteidigers vom 12.10.2021, bei der Verwaltungsbehörde eingegangen per Fax am 13.10.2021 (Bl. 44 ff. VV), Einspruch eingelegt und gleichzeitig beantragt, eine Vielzahl näher bezeichneter Unterlagen/Daten, insbesondere Rohmessdaten in digitaler Form, Messprotokolle, digitale Falldaten der einzelnen Messung mit Statistikdatei/Logdatei und Public Key, Token-Datei, das Passwort, die XML-Datei sowie digitale Falldatensätze der gesamten Messreihe, Statistikdatei und Case-List vorzulegen. Die Bußgeldbehörde hat dem Verteidiger des Betroffenen Akteneinsicht in die Bußgeldakte gewährt, in der sich in diesem Zeitpunkt auch das Messprotokoll, der Eichschein, ein Schulungsnachweis, das Lichtbild der Geschwindigkeitsmessung, eine Dienstanweisung der Messstelle Nr. 447 inklusive der an der Messstelle bestehenden Beschilderung und zulässigen Höchstgeschwindigkeit befunden haben (Bl. 1 ff., 50 VV).
Mit Schreiben seines Verteidigers vom 11.01.2022 hat der Betroffene erneut Akteneinsicht in "sämtliche Unterlagen" beantragt, insoweit aber nur die Rohmessdaten und die digitalen Falldaten der gesamten Messreihe näher bezeichnet (Bl. 16 ff. d. A.).
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts Köln hat dem Verteidiger des Betroffenen mit Schreiben vom 18.01.2022 mitgeteilt, die Rohmessdaten bei der Bußgeldbehörde anzufordern. Gleichzeitig hat sie den Verteidiger darüber unterrichtet, dem Antrag auf Einsichtnahme in die gesamte Messreihe mangels erkennbarer Relevanz für die Verteidigung nicht zu entsprechen (Bl. 24 f. d. A.). Der Verteidiger des Betroffenen hat mit Schreiben vom 24.01.2022 (Bl. 29 ff. d. A.) an seinem Einsichtsgesuch in die gesamte Messreihe festgehalten. Die Einsichtnahme und folgende technische Prüfung der Messreihe sei erforderlich, um die Plausibilität und damit die Ordnungsgemäßheit der Messung überprüfen zu können.
Auf ein schriftliches Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers des Betroffenen vom 11.02.2022 ist ihm durch das Amtsgericht die Akte samt der zwischenzeitlich angeforderten Rohmessdaten in digitaler Form zur Verfügung gestellt worden (Bl. 42 d. A.).
In der Hauptverhandlung vom 19.04.2022, in der der abwesende und durch seinen Verteidiger vertretene Betroffene durch die Vorsitzende des Amtsgericht von seinem persönlichen Erscheinen entbunden worden ist (Bl. 44 f. d. A.), hat der Verteidiger des Betroffenen seinen Antrag auf Herausgabe/Einsichtnahme in die digitalen Falldaten der gesamten Messreihe wiederholt, der Verwertung der streitgegenständlichen Messung widersprochen und hilfsweise beantragt, die Hauptverhandlung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 228 StPO auszusetzen und die Akte an die Bußgeldbehörde zurückzugeben mit der Anweisung, der Verteidigung sämtliche angeforderten Unterlagen/Informationen zur Verfügung zu stellen (Bl. 47, 52 ff. d. A.).[...]
Mit Urteil vom 19.04.2022 hat das Amtsgericht Köln (802 OWi 972 Js 13136/21 - 622/21) gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG, 11.3.7. BKat, § 4 Abs. 1 BKatV auf eine Geldbuße von 160,00 Euro erkannt. Zusätzlich hat es dem Betroffenen das Führen von Kraftfahrzeugen aller Art für die Dauer von einem Monat untersagt (Bl. 50, 57 ff. d. A.).
Gegen das dem Verteidiger des Betroffenen auf Verfügung der Vorsitzenden (Bl. 64 d. A.) am 07.06.2022 zugestellte (Bl. 66 d. A.) Urteil hat der Betroffene mit Schreiben seines Verteidigers vom 19.04.2022 (Bl. 56 d. A.), Eingang bei dem Amtsgericht Köln per elektronischer Post am 25.04.2022 (Bl. 55 d. A.), Rechtsbeschwerde eingelegt und um Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 19.04.2022 gebeten.
Mit Schreiben seines Verteidigers vom 28.06.2022 (Bl. 68 ff. d. A.), Eingang bei dem Amtsgericht Köln per elektronischer Post am selben Tag (Bl. 67 d. A.), hat der Betroffene die Rechtsbeschwerde weitergehend begründet und erneut um Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 19.04.2022 gebeten. Bezogen auf die Rec...