Verfahrensgang
AG Kerpen (Urteil vom 26.02.1986; Aktenzeichen 17 F 112/85) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der im Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kerpen vom 26. Februar 1986 – 17 F 112/85 – festgesetzte Streitwert abgeändert.
Der Streitwert für die Ehesache wird auf 18.150,– DM festgesetzt.
Gründe
Durch Urteil vom 26. Februar 1986 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden. Gleichzeitig hat es den Streitwert für die Ehesache auf 29.550,– DM festgesetzt. Hierbei hat es neben dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Parteien, die beide erwerbstätig sind und keine Kinder haben, von insgesamt 14.550,– DM 5 % eines fiktiven Wertes des Grundvermögens der Parteien von 300.000,– DM berücksichtigt. Das Grundvermögen der Parteien besteht im wesentlichen aus einem unbelasteten Einfamilienhaus in K. in dem der Antragsgegner noch wohnt. Mit der Streitwertbeschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, wendet sich der Antragsgegner gegen die Berücksichtigung des Grundvermögens bei der Wertfestsetzung.
Die Beschwerde ist zulässig, § 25 II GKG. Sie führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der Streitwertfestsetzung.
Der Streitwert in Ehesachen ist gemäß § 12 II GKG festzusetzen. Ausgangswert ist hierbei das von den Eheleuten in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht dies mit 14.550,– DM bemessen, wogegen der Beschwerdeführer auch keine Einwendungen erhebt.
Daneben gelten für die Streitwertfestsetzung aber auch die allgemeinen Grundsätze für die Wertberechnung bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Danach sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache und die Vermögensverhältnisse der Parteien. Die ersteren Gesichtspunkte rechtfertigen hier eine Streitwerterhöhung nicht. Sie ist vom Amtsgericht auch nicht vorgenommen worden. Denn die Sache war einfach gelagert. Der Antragsgegner, der nicht einmal anwaltlich vertreten war, war mit der Scheidung sofort einverstanden.
Nicht ohne Einfluß auf die Höhe des Streitwerts vermag hingegen das Vermögen der Parteien bleiben. Wie grundsätzlich Vermögen, das aus den verschiedensten Gegenständen bestehen kann, bei der Streitwertfestsetzung in Ehesachen zu berücksichtigen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall geht es nur darum, inwieweit sich das unbelastete eigengenutzte Einfamilienhaus der Parteien streitwerterhöhend auswirkt. Die Lösungsversuche dieser Frage sind in Literatur und Rechtsprechung mannigfach. Überwiegend wird vom Verkehrswert ausgegangen. Nach Abzug von Freibeträgen für jede Partei; die zwischen 20.000,– DM (Kostenrechtsprechung OLG München, Beschl. vom 6. Februar 1985 Nr. 96 § 12 II GKG) und 70.000,– DM (Kostenrechtsprechung OLG Hamm Beschluß vom 9. Mai 1984 Nr. 79 § 12 II GKG) unter Berücksichtigung der Freibeträge nach dem VermögenssteuerG schwanken, werden von dem Restbetrag 5 % (so OLG München a.a.O.) bis 10 % (Marke, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl. 1983, § 12 Rdn. 11 m.w.N.) als streitwerterhöhend berücksichtigt. Die zuständige Verwaltungsabteilung des hiesiegen Oberlandesgerichts befürwortet den Ansatz von 5 % des um die Belastung geminderten Verkehrswertes ohne Freibeträge. Allen diesen Streitwertberechnungsmethoden folgt der Senat nicht. Die Ermittlung des Verkehrswertes, der Belastungen und die Festsetzung von Freibeträgen ist häufig nicht nur unpraktikabel, sondern führt auch in den Durchschnittsfällen zu einer den tatsächlichen Verhältnissen der Parteien nicht entsprechenden Streitwerterhöhung.
Die Streitwertfestsetzung soll möglichst einfach, ohne besondere Ermittlungen erfolgen können. Bei einer Anknüpfung an den Verkehrswert eines Eigenheimes sind diese Voraussetzungen aber sehr häufig nicht gegeben. Die Preise auf dem Immobilienmarkt sind in den letzten Jahren außerordentlich schwankend. Wertbestimmend sind vor allem Einzelfaktoren wie z.B. Lage, Ausstattung usw., die für jedes Objekt besonders zu ermitteln wären. Im übrigen ist die Verkehrswertermittlung wie etwa die Zugewinnausgleichssachen zeigen, Quelle erheblichen Streits unter den Beteiligten. Diesen Streit auch in das Streitwertfestsetzungsverfahren bei Ehesachen zu tragen, sollte vermieden werden. Wie weit die Meinungen bei der Verkehrswertermittlung auseinandergehen, zeigt auch schon der vorliegende Fall. Während die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin von 400.000,– DM ausgehen, nimmt der Antragsgegner einen Wert von höchstens 200.000,– DM. Das Amtsgericht hingegen hat seiner Wertberechnung 300.000,– DM zugrundegelegt.
Im übrigen berücksichtigt die schematische Anknüpfung an den Verkehrswert beim eigengenutzten Eigenheim nicht, daß die Lebensverhältnsise der Parteien gerade nicht auf eine „Versilberung” des Grundvermögens ausgerichtet waren. Das Eigenheim diente vielmehr dazu, den Wohnbedarf der Familie zu decken. Die tatsächlichen Verhältnisse der Eheleute, die in ihrem Eigenheim wohnen, unterscheiden sich desh...