Verfahrensgang
AG Kiel (Aktenzeichen 53 F 225/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des AG – FamG – Kiel vom 19.4.2002 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 20.6.2002 wird aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses vom 20.6.2002 zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das FamG hat den Streitwert für die Ehescheidung im Abhilfebeschluss vom 20.6.2002 zutreffend auf 18.817,04 DM (9.621 Euro) festgesetzt.
In Ehesachen ist der Wert des Streitgegenstandes gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, durch das Gericht nach Ermessen zu bestimmen. Während zu den übrigen Bemessungsfaktoren nähere Ermessenskriterien fehlen, ergibt sich aus § 12 Abs. 2 S. 2 GKG hinsichtlich der Bewertung der Einkommensverhältnisse, dass von dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Eheleute auszugehen ist. Das FamG hat das gemeinsame Nettoeinkommen der Parteien (einschließlich anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zutreffend auf ca. 3.100 Euro monatlich geschätzt. Nicht zu beanstanden ist darüber hinaus der Abzug eines Pauschalbetrages i.H.v. 200 Euro pro Monat für die Unterhaltsbelastung durch den minderjährigen Sohn Tim, so dass ein bereinigtes Familieneinkommen i.H.v. ca. 2.900 Euro monatlich verbleibt. Demgemäß hat das FamG den dreimonatigen Betrag gem. § 12 Abs. 2 S. 2 GKG zutreffend mit 8.700 Euro bewertet.
Darüber hinaus hat das FamG auch das gemeinschaftliche Vermögen der Parteien zutreffend für die Streitwertfestsetzung herangezogen. Die Bundesschatzbriefe im Wert von ca. 6.000 Euro hat das FamG zu Recht nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, da es sich insoweit nur um ein relativ geringes Vermögen handelt. Nicht zu beanstanden ist darüber hinaus die Streitwerterhöhung aufgrund der gemeinschaftlichen Doppelhaushälfte der Parteien. Ob und in welchem Umfang ein von den Parteien genutztes Hausgrundstück bei der Bemessung des Wertes der Scheidung zu berücksichtigen ist, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen OLG hat durch Beschluss vom 18.3.1996 entschieden, dass das Grundvermögen bei der Wertbemessung mit 5 % des bereinigten Wertes zu berücksichtigen ist, sofern es sich bei dem Hausgrundstück nicht um ein durchschnittliches Objekt handelt (OLG Schleswig, Beschl. v. 18.3.1996 – 13 WF 36/96, FamRZ 1997, 36). Die im Beschluss des Senats vom 18.3.1996 erfolgte Bewertung dürfte im vorliegenden Fall nicht einschlägig sein, da es sich bei der Doppelhaushälfte der Parteien nicht um ein Luxusobjekt handelt, sondern nur um ein durchschnittliches Haus im Wert von ca. 170.000 Euro. Da die Doppelhaushälfte dazu diente, den Wohnbedarf der Familie zu decken, unterscheiden sich die tatsächlichen Verhältnisse der Parteien von denjenigen solcher Eheleute, die eine Wohnung angemietet haben, im wesentlichen dadurch, dass sie die Kaltmiete ersparen, andererseits Belastungen in Form von Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen haben. Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass der Streitwert im vorliegenden Fall um die ersparte Kaltmiete von drei Monaten (Nutzungswert abzüglich Kapitaldienst) zu erhöhen ist. Dies bezieht sich allerdings nur auf Vermögen in Form eines durchschnittlichen, den üblichen Wohnbedarf deckenden Eigenheims (ebenso OLG Köln v. 30.6.1986 – 14 WF 93/86, FamRZ 1987, 183; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rz. 16 Stichwort „Ehesachen”; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 1115 f.).
Ausgehend von den genannten Kriterien hat das FamG die Doppelhaushälfte bei der Bemessung des Streitwertes zutreffend mit einem Betrag i.H.v. 921 Euro berücksichtigt (3 x (450 Euro Kaltmiete – 143,16 Euro Belastungen)).
Nach alledem hat das FamG den Gegenstandswert für die Ehescheidung im Abhilfebeschluss vom 20.6.2002 zutreffend auf 8.700 Euro + 921 Euro = 9.621 Euro (18.817,04 DM) festgesetzt, so dass eine weitere Abänderung aufgrund der Beschwerde vom 26.4.2002 nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
Heidemann
Fundstellen
Haufe-Index 1109562 |
SchlHA 2003, 103 |
AGS 2003, 319 |
FamRB 2003, 82 |
OLGR-BHS 2003, 14 |