Entscheidungsstichwort (Thema)
Entfernen einer ungenehmigt angebrachten Parabolantenne
Leitsatz (amtlich)
Auch ein ausländischer Mitbürger ist zum Entfernen einer ungenehmigt an der Außenfront des Hauses angebrachten Parabolantenne verpflichtet, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft zuvor einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte, den der betroffene Wohnungseigentümer nicht angefochten hat. Im Verstreichenlassen der Anfechtungsfrist liegt ein - in dieser eingeschränkten Form jedenfalls grundsätzlich möglicher - Verzicht auf die Geltendmachung des Grundrechts auf Informationsfreiheit und auf Wahrung der kulturellen Identität.
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 13.05.2004; Aktenzeichen 29 T 290/03) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 13.5.2004 - 29 T 290/03 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin ist Miteigentümerin der im Rubrum bezeichneten und von der Antragstellerin verwalteten Wohnungseigentumsanlage, bei der ein Fernsehempfang über eine bereits ältere gemeinschaftliche Satellitenanlage möglich ist. Seit 1997 hat die Antragsgegnerin auf dem Balkon ihrer Wohnung eine eigene Satellitenschüssel aufgestellt.
In der Eigentümerversammlung vom 24.5.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 7 gegen die Stimme der Antragsgegnerin mehrheitlich von einer Erweiterung der SAT-Anlage abzusehen, da dies nach dem heutigen Stand der Technik nicht mehr vertretbar sei und zukunftsorientiert nur die Digitaltechnik in Frage komme. Zugleich erhielt die Antragsgegnerin den Auftrag, in Zusammenarbeit mit dem Beirat eine technisch optimale Lösung für alle Eigentümer zu realisieren. Ferner wurde beschlossen, dass die auf den Balkonen angebrachten SAT-Schüsseln bis zum 25.6.2002 zu entfernen seien und die Antragstellerin beauftragt werde, ggf. gerichtliche Hilfe unter Einschaltung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.
Auf eine vorgerichtliche Aufforderung der Antragstellerin zur Entfernung der SAT-Schüssel auf ihrem Balkon erklärt die Antragsgegnerin, dass sie die Anlage zum Empfang türkischsprachiger Programme aufgestellt habe und dass ihre türkische Mutter, die sie einige Monate im Jahr besuche, der deutschen Sprache nicht mächtig und deshalb auf türkischsprachige Programme angewiesen sei. Eine Erweiterung der vorhandenen gemeinschaftlichen SAT-Anlage dahingehend, dass ein Empfang der drei türkischen Sender, die die Antragsgegnerin derzeit über ihre eigene Schüssel empfängt, möglich ist, würde nach dem - auf einem Kostenvoranschlag gestützten, allerdings bestrittenen - Sachvortrag der Antragstellerin ca. 1.650 Euro kosten.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin nunmehr auf Entfernung der SAT-Schüssel auf dem Balkon ihrer Wohnung in Anspruch. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat das LG auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Entfernung verpflichtet. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Zurückweisungsbegehren weiter.
II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Das LG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen ein Beseitigungsanspruch auf § 1004 BGB i.V.m. § 22 WEG gestützt werden könne; denn dessen Rechtsgrundlage sei jedenfalls der nicht angefochtene Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 24.5.2002. Dieser Beschluss sei nicht wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig, da die Teilungserklärung keine Regelungen über das Anbringen von Antennenanlagen enthalte. Auch scheide eine Nichtigkeit wegen eines Eingriffs in den Kernbereich des Wohnungseigentums aus, zu dem auch das Recht auf Informationsfreiheit und damit bei ausländischen Wohnungseigentümern auch das Recht gehöre, Informationsangebote der Medien, namentlich von Fernsehen und Hörfunk aus der Heimat zu nutzen. Ein ausnahmsloses Verbot von Parabolantennen stelle daher zwar regelmäßig einen derartigen Eingriff dar. Indes handele es sich bei dem Recht auf Informationsfreiheit um ein verzichtbares Individualrecht. Unabhängig davon, ob ein generelles Verbot des Anbringens von Parabolantennen im Beschlusswege zu einer Nichtigkeit oder lediglich Anfechtbarkeit führe, gehe es vorliegend nicht um ein derartiges generelles Verbot, sondern um die konkrete Auferlegung einer Verpflichtung für die betroffenen Wohnungseigentümer. Jedenfalls in einem solchen Fall sei für den Betroffenen aus Gründen der Rechtssicherheit eine Anfechtung erforderlich, wenn er die Unwirksamkeit des Beschlusses geltend machen wolle. Er habe bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist die Möglichkeit, seinen Standpunkt zu der Beschlussfassung auch unter Berücksichtigung der Mehr...