Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausnahmsweise Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers
Leitsatz (amtlich)
1. In besonders gelagerten Fällen ist auch dem ehrenamtlichen Betreuer eine angemessene Vergütung zu gewähren, die in der Höhe über den Vergütungssätzen für Berufsbetreuer nach dem VBVG liegen kann (im Anschluss an OLG Karlsruhe vom 1.3.2007, FamRZ 2007, 184).
2. Bei der im Ermessen des Vormundschaftsgericht liegenden Vergütung ist als wesentlicher Bemessungsfaktor der Zeitaufwand des Betreuers zugrunde zu legen.
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 2, § 1908i
Verfahrensgang
LG Aachen (Beschluss vom 17.10.2007; Aktenzeichen 3 T 228/07) |
AG Aachen (Beschluss vom 30.05.2007; Aktenzeichen 69 XVII P 764) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.) wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Aachen vom 17.10.2007 - 3 T 228/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter gleichzeitiger Abänderung des Beschlusses des AG Aachen vom 30.5.2007 - 69 XVII P 764 - wird dem Beteiligten zu 1. für den Zeitraum seiner Betreuungstätigkeit vom 16.12.2005 bis zum 26.8.2006 eine Vergütung i.H.v. 16.240 EUR und Auslagenersatz i.H.v. 1.155,42 EUR festgesetzt.
Der Anspruch richtet sich gegen die Beteiligten zu 2. und 3. als Erbinnen der Betroffenen.
Die weitergehenden Vergütungsanträge vom 26.4.2006, 20.5.2006 und 2.10.2006 werden abgelehnt.
Im Übrigen werden die weiteren Beschwerden des Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 2. und 3. - diese im vollen Umfang - zurückgewiesen.
Gründe
I. Für die inzwischen verstorbene Betroffene wurde Betreuung angeordnet. Nachdem zunächst ein anderer Rechtsanwalt als Berufsbetreuer eingesetzt war, wurde nach dessen Entlassung der Beteiligte zu 1. als Berufsbetreuer bestellt. Daneben war zeitweise noch eine weitere Rechtsanwältin als Ergänzungsbetreuerin eingesetzt. Im Dezember 2005 wurde der Beteiligte zu 1. als Berufsbetreuer entlassen und anschließend als ehrenamtlicher Betreuer bestellt. Der Beteiligte zu 1. verlangt Vergütung und Aufwendungsersatz für den Zeitraum 13.12.2005 bis zum 6.9.2006 mit drei verschiedenen Anträgen. Er legt dem eine Abrechnung auf Stundenbasis zugrunde, die im Wesentlichen den Abrechnungen der Berufsbetreuer aufgrund des § 1836 Abs. 2 BGB a.F. entspricht und die mit insgesamt rund 21.500 EUR endet; ferner macht er für eine Reise nach G zur Begutachtung eines dort liegenden Ferienhauses der Betroffenen ein anwaltliches Honorar nach der RVG i.H.v. fast 6.000 EUR geltend.
Das AG hat eine Vergütung von rund 1000 EUR auf der Basis des VBVG und Aufwendungen einschließlich der anwaltlichen Gebühr i.H.v. 6.894 EUR festgesetzt, die sich gegen die Erbinnen richten. Die Beschwerdekammer hat eine Vergütung von 7.000 EUR als angemessen angesehen, jedoch nur eine Auslagenersatz i.H.v. 996,05 EUR zugebilligt, da es keine Grundlage für eine Abrechnung anwaltlicher Gebühren gesehen hat. Gegen diese Entscheidung richten sich die vom LG zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerden des Beteiligten zu 1. sowie der Erbinnen.
II. Beide sofortigen weiteren Beschwerde sind infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG) und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. teilweise Erfolg, während die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. unbegründet ist. Die Entscheidung des LG hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
1. Dem Beteiligten zu 1. steht als ehrenamtlicher Betreuer aufgrund der besonderen Umstände dieser Betreuung ein Vergütungsanspruch nach §§ 1908i, 1836 Abs. 2 BGB i.H.v. netto 14.000 EUR netto ggü. dem Nachlass der Betroffenen zu; ferner kann er Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen erlangen. Beide Beträge sind um die MWSt zu erhöhen, die damals 16 % betrug.
Rechtsfehlerfrei ist der Ansatz des LG, dass auch dem ehrenamtlichen Betreuer in Einzelfällen eine angemessene Vergütung zu gewähren ist, die in der Höhe über den Vergütungssätzen für Berufsbetreuer nach dem VBVG liegen kann. Die Möglichkeit der Vergütung für einen ehrenamtlichen Betreuer in Einzelfällen sieht das Gesetz in den §§ 1908i Abs. 1, 1836 Abs. 2 BGB vor.
Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass die Bestellung des Beteiligten zu 1. zum ehrenamtlichen Betreuer, die am 15.12.2005 erfolgte, bestandskräftig und damit für die Vergütungsentscheidung bindend ist. Die Frage, ob die damalige Entscheidung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob sie in der Sache gerechtfertigt ist, kann dahin stehen. Selbst eine verfahrensfehlerhafte Bestellung hätte nicht deren Nichtigkeit, sondern allenfalls deren Anfechtbarkeit zur Folge. Das Entsprechende gilt für die Beurteilung der sachlichen Rechtmäßigkeit dieser im Ermessen des Vormundschaftsgerichts stehenden Entscheidung. Da eine Anfechtung nicht erfolgt und diese inzwischen - auch abgesehen vom Zeitablauf - wegen des Todes der Betreuten nicht mehr zulässig ist, sind die Vorinstanzen mit Recht von dieser Entscheidung ausgegangen.
Es ist auch ni...