Verfahrensgang
AG Heinsberg (Aktenzeichen 2 VI 217/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 12.08.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 11.07.2019 - 2 VI 217/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1. zu tragen.
Gründe
1. Am 07.07.1982 hatten die Erblasserin und ihr am xx.xx.1991 vorverstorbener Ehemann A B handschriftlich unter Aufhebung früherer letztwilliger Verfügungen ein gemeinsames Testament errichtet, in welchem es auszugsweise hieß:
"1. Bin ich, die Ehefrau, Erstversterbende, setze ich zu meinem alleinigen Erben meinen Ehemann ein. Erben des Vermögens, das bei seinem Ableben noch vorhanden ist, werden seine beiden Kinder unter sich zu gleichen Teilen; sie sind insoweit auch seine Ersatzerben.
2. Ist mein Ehemann Erstversterbender, so sind seine Erben ich, seine Ehefrau, zu 1/2 und seine beiden Kinder zu je 1/4. Schluß- und Ersatzerben seiner Kinder sind deren Abkömmlinge.
(unter 3. ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach dem Ehemann an die Zustimmung des Überlebenden bzw. nach dessen Ableben an die des Testamentsvollstreckers gebunden)
4. Nach dem Ableben meines Ehemannes wird umfassende Testamentsvollstreckung angeordnet; ...
5. Bei unserem gemeinsamen Ableben gelten die vorstehenden Verfügungen entsprechend.
6. Wer beim Tode des erstversterbenden von uns seinen Pflichtteil verlangt, erhält auch beim Tod des Überlebenden nur seinen Pflichtteil und wird auch nicht Erbe des Überlebenden."
In ihrem handschriftlichen Testament vom 20.11.1996 (Bl. 97 ff.) führte die Erblasserin aus, eine Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments für ihre eigenen letztwilligen Verfügungen bestehe nicht, und setzte die Enkel ihres verstorbenen Ehemannes, die Beteiligten zu 1. und 3., zu ihren Erben zu gleichen Teilen ein. Weiterhin setzte sie Vermächtnisse aus.
Bei den Kindern des Ehemannes der Erblasserin handelt es sich um die am xx.xx.2010 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorbene Frau C B und die Beteiligte zu 4.
Am 08.12.2014 wurde der Beteiligten zu 4., nachdem auf ihren Erbscheinsantrag vom 06.03.2013 (Bl. 2 ff.) am 12.09.2014 ein entsprechender Feststellungsbeschluss (Bl. 189 ff.) ergangen war, vom Amtsgericht ein Erbschein erteilt, der sie als Alleinerbin der Erblasserin ausweist (Bl. 289).
Die Beteiligte zu 8. erwirkte als Vermächtnisnehmerin zusammen mit dem Beteiligten zu 9. ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 04.03.2016 (19 U 115/15) gegen die Beteiligten zu 1. und 3., durch welches diese u.a. zur Auskunftserteilung über Guthaben der Erblasserin verurteilt wurden; wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Kopie Bezug genommen (Bl. 349 ff.).
Der Beteiligte zu 1. hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der als Erben der Erblasserin die Beteiligten zu 1. und 3. zu je 1/2 Anteil ausweist (Bl. 569 ff.). Diesen Antrag hat die Nachlassrichterin durch Beschluss vom 11.07.2019 (Bl. 607 ff.). und zur Begründung im Wesentlichen unter Verweisung auf die Gründe des Feststellungsbeschlusses vom 12.09.2014 ausgeführt, dem gemeinschaftlichen Testament vom 07.07.1982 sei im Wege der Aussetzung zu entnehmen, dass die Erblasserin als Überlebende zu ihren Erben die beiden Töchter ihres Ehemannes eingesetzt habe. Diese Einsetzung sei mit Bindungswirkung erfolgt, sodass sie gehindert gewesen sei, nach dem Tode ihres Mannes eine abweichende Erbeinsetzung vorzunehmen. Gegen den ihm zu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 15.07.2019 zugestellten (Bl. 616) Beschluss hat der Beteiligte zu 1. mit einem am 12.08.2019 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage (Bl. 631 ff.) Beschwerde eingelegt. Er wendet sich unter Bezugnahme auf das vorstehend erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts Köln gegen die Auslegung des Nachlassgerichts. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.
2. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat seinen Erbscheinantrag mit Recht zurückgewiesen, weil die Beteiligten zu 1. und 3. nicht Erben der Erblasserin geworden sind. Die Erbeinsetzung zu ihren Gunsten im Einzeltestament der Erblasserin vom 20.11.1996 ist unwirksam, weil die Erblasserin nach § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB gehindert war, abweichend vom gemeinschaftlichen Testament der Eheleute zu testieren; die Erbfolge richtet sich nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 07.07.1982.
Das von der Beschwerde in Bezug genommene Berufungsurteil des 19. Zivilsenats Oberlandesgerichts Köln ist für das Erbscheinsverfahren nicht bindend, weil es abgesehen davon, dass im Vermächtnisprozess das Erbrecht, anders als dies in einem Feststellungsprozess der Fall wäre, lediglich eine nicht an der Rechtskraftwirkung teilnehmende Vorfrage darstellt, keine im Verhältnis zu der Beteiligten zu 4. in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ist.
Die vom Nachlassgericht vorgenommene Auslegun...