Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich der wahlweisen Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei zugrundeliegenden Tat vom 08.07.2015 (Ziffer 1. der Anklageschrift vom 24.10.2014) eingestellt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die der Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft legt der Angeklagten mit Anklageschrift vom 24.10.2014 zur Last,
am 08.07.2014
durch 4 selbständige Handlungen
eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen
in 3 Fällen
in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen durch unbefugte Verwendung von Daten beschädigt zu haben.
Die Anklagevorwürfe beziehen sich auf die Taten zu Ziffer 1. (Entwendung der Brieftasche der Zeugin M), zu Ziffer 2. (Geldabhebung um 14:42 Uhr in der Filiale Q der T L in Höhe von 415,- € vom Konto der Zeugin bei der E), zu Ziffer 3. (Geldabhebung um 14:42 Uhr in der Filiale Q der T L in Höhe von 500,- € vom Konto der Zeugin bei der E) und zu Ziffer 4. (Geldabhebung um 15:05 Uhr in der Filiale der E in C in Höhe von 600,- € vom Konto der Zeugin bei der E).
Das Amtsgericht Bonn hat - nach zwischenzeitlichem Erlass eines Strafbefehls gemäß §§ 407, 408a StPO und dagegen gerichtetem Einspruch der Angeklagten - diese mit Urteil vom 02.07.2015 wegen der Tat zu 1. wegen wahlweise begangenen Diebstahls oder Hehlerei sowie wegen der Taten zu 2. und 3. wegen tateinheitlich begangenen Computerbetrugs zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt; der Gesamtstrafe liegen Einzelstrafen von 50 Tagessätzen (für die Tat zu 1.) und 60 Tagessätzen (für die Taten zu 2. und 3.) zugrunde.
Der wahlweisen Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei liegen folgende Feststellungen zugrunde:
"Am 08.07.2014 gelangte die Angeklagte unberechtigt in den Besitz von 4 EC-Karten der Geschädigten M, die sich in einer Brieftasche befanden. Die Angeklagte hatte die 4 EC-Karten entweder aus der Brieftasche der Zeugin M im M2- Einkaufsmarkt in C an jenem Tattag entwendet oder sie erhielt sie von einem unbekannten Dritten, wissend, dass die EC-Karten zuvor der Berechtigten M entwendet oder sonst unberechtigt ihr entzogen worden waren."
Zu Beweiswürdigung hat das Gericht folgendes ausgeführt:
"Die Angeklagte hat über ihren Verteidiger die beiden Taten gestanden, allerdings geleugnet, die EC-Karten gestohlen zu haben."
Hiergegen hat die Angeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.07.2015, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, Rechtsmittel eingelegt, dieses nach Zustellung des Urteils an ihren Verteidiger am 22.07.2015 mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 24.08.2015, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag als Revision bezeichnet und diese auf die wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei beschränkt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat u.a. die Ansicht vertreten, die dem Schuldspruch zu Grunde gelegten tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich des wahlweise abgeurteilten Diebstahls würde nicht von einer rechtsfehlerfreien Beweisgrundlage getragen; sie hat insoweit Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht beantragt
II.
Die zulässige Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
1.
Zwar ist in der Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht ausdrücklich angegeben, ob das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen der Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Aus dem Inhalt der Revisionsbegründung geht jedoch hervor, dass eine Sachrüge erhoben wird. Die Angeklagte beanstandet, dass das angefochtene Urteil keine hinreichenden Feststellungen zur wahlweisen Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei enthält
2.
Die Beschränkung der Revision auf die wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei ist wirksam. Bei mehreren Taten im materiellen Sinne ist die Beschränkung auf eine dieser Taten in der Regel möglich (vgl. BGHSt 21, 256, 258; Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. SenE v. 05.05.200 - Ss 187/00). Der Schuldspruch wegen Computerbetruges (Taten zu Ziffer 2. und 3. der Anklageschrift) und die dafür verhängte Einsatzstrafe sind somit rechtskräftig.
3.
Das Urteil kann, soweit es bezüglich der Tat zu Ziffer 1. der Anfechtung unterliegt, keinen Bestand haben, weil das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen ist. Es fehlt zu der wahlweise erfolgten Verurteilung wegen Hehlerei an einer Anklage und damit an der Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses. Damit besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis (vgl. BGH NJW 57, 1244, 1250; BGH NStZ 86, 276; SenE vom 09.08.2005 - 8 Ss 34/05; SenE v. 12.01.2007 - 83 Ss 109/06).
Eine Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage im Wege der echten ungleichartigen Wahlfeststellung setzt voraus, dass beide Sachverhaltsalternativen Gegenstand des Verfahrens sind, § 264 Abs. 1 StPO. Dazu wäre die Erfassung ...