Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 5 OH 2/19)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 05.10.2019 wird der Beschluss der Kammer vom 03.09.2019 (Az. 5 OH 2/19) dahingehend ergänzt, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch zu folgender Frage angeordnet wird:

2. (...)

c) Handelt es sich aus technischer Sicht um Überwachungsfehler der Antragsgegnerin zu 1) ?

 

Gründe

Entsprechend der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sie ein Interesse daran, durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, ob den unter Ziffer 1 des Beschlusses der Kammer zu begutachtenden Sachverhalten (auch) Überwachungsfehler der Antragsgegnerin zu 1) zugrunde liegen.

Ebenso wie technische Ursachen eines Sachmangels Domäne des Sachverständigen sind, ist es zulässig, auch die tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Entscheidung der Rechtsfrage der Abgrenzung der Verantwortlichkeit der verschiedenen an einem Bauwerk Beteiligten von Bedeutung sind, bei einem Sachverständigen zu erfragen, z.B. ob es sich bei einzelnen Mängeln um Planungs- oder Überwachungsfehler handelt (Koeble, Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 2.Teil, Rn. 96; OLG Köln, Beschluss vom 06. Dezember 2004 - 15 W 59/04 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2000 - 25 W 134/99). Zwar ist es nicht Aufgabe des Sachverständigen, die mit der Verantwortlichkeit für Planungs-, Überwachungs- oder Ausführungsfehler zusammenhängenden Rechtsfragen zu klären; der Gutachter kann aber im Rahmen der Ursachenforschung die tatsächlichen Voraussetzungen aufklären, die für die Beurteilung dieser Rechtsfragen von Bedeutung sein können. Der Hauptzweck des durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz seit dem 1.4.1991 neu geschaffenen Selbständigen Beweisverfahrens nach § 495 ff ZPO n.F. - die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten (vgl. § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - würde teilweise verfehlt werden, wenn die sachverständige Feststellung der Ursachen von Werkmängeln nicht auch die Feststellungen erfasste, welche eine genaue Zuordnung der Ursachen von Mängeln zu den Gewerken und beruflichen Aufgaben der verschiedenen an der Errichtung eines Bauwerkes Mitwirkenden -und damit zu den als Mängelverursacher in Betracht kommenden Personen- betreffen (vgl. OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1995, 833; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 25 W 134/99 -, juris, Rd. 6).

In der Regel wird man bei einem umfangreichen Objekt wie hier, das aus Sanierung der Bühnen A bestehend aus Opernhaus, Schauspielhaus, Kinderoper und Opernterrassen besteht, nur mit Hilfe eines Sachverständigen feststellen können, ob die einzelnen Bauüberwachungstätigkeiten in technischer Hinsicht fehlerhaft waren. Dies muss sich auch nicht zwingend aus den weiteren beauftragten sachverständigen Feststellungen zu Planungsfehlern der Beschwerdeführerin und handwerklichen Fehlern der Antragsgegnerin zu 2) ergeben, da sich verschiedene Fehler an einem Bauobjekt gegenseitig nicht ausschließen.

Die Abgrenzung von Bauplanungs-, Bauüberwachungs- und Bauaufsichtsaufgaben ist - jedenfalls im Rahmen der sachverständigen Ursachen- und Verursachererforschung nach § 485 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - weder bloße Rechtsfrage noch die Frage nach der rechtlichen Verantwortlichkeit des einen oder anderen am Bauwerk Beteiligten, sondern eine für die Entscheidung über die rechtlichen Verantwortlichkeiten, die letztlich das Gericht zu treffen haben wird, erhebliche tatsächliche Vorfrage. Die nunmehr gewählte Formulierung soll diesem Umstand Rechnung tragen und klarstellen, dass der Sachverständige die technischen Gegebenheiten und Erkenntnismöglichkeiten für die Beantwortung der Überwachungsfrage in den Blick nehmen kann und soll.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15079064

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