Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige sofortige Beschwerde gegen PKH-Verweigerung im einstweiligen Anordnungsverfahren bei unanfechtbarer Hauptsacheentscheidung (hier einstweilige Anordnung auf Zahlung von Kindesunterhalt)
Leitsatz (amtlich)
Ein Beschluss des Familiengerichts über die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Zahlung von Kindesunterhalt ist unanfechtbar, da auch die Sachentscheidung bezüglich der beantragten einstweiligen Anordnung nicht anfechtbar ist.
Aus der Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird der allgemeine Rechtsgrundsatz hergeleitet, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der Rechtsmittelzug nicht weitergehen soll als in der Hauptsache (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010 § 127 Rz. 47 m.w.N.). Dies bedeutet, dass in Verfahren gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergangene Prozesskostenhilfebeschlüsse, in denen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags auf mangelnde Erfolgsaussichten gestützt wird, nicht anfechtbar sind, wenn auch ein Beschluss betreffend den Anordnungsantrag selbst nicht angefochten werden könnte (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30. Aufl. 2009. § 127 Rz. 3).
Normenkette
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Brühl (Beschluss vom 29.09.2009; Aktenzeichen 32 F 211/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG Brühl vom 29.9.2009 (32 F 211/09) wird verworfen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 1.10.2009 richtet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Zahlung von Kindesunterhalt.
Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Aus der Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird der allgemeine Rechtsgrundsatz hergeleitet, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der Rechtsmittelzug nicht weitergehen soll als in der Hauptsache (Zöller/Philippi, ZPO, § 127 Rz. 47 m.w.N.). Dies bedeutet, dass in Verfahren gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergangene Prozesskostenhilfebeschlüsse, in denen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags auf mangelnde Erfolgsaussichten gestützt wird, nicht anfechtbar sind, wenn auch ein Beschluss betreffend den Anordnungsantrag selbst nicht angefochten werden könnte (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O.; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, § 127 Rz. 3). Gemäß § 620c Satz 2 ZPO wäre eine in dem einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Entscheidung des AG nicht anfechtbar. Deshalb kann auch die Entscheidung des AG in dem angefochtenen Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren nicht angefochten werden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
FamRZ 2010, 584 |
MDR 2010, 282 |
AGS 2010, 241 |