Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 144/97) |
AG Köln (Aktenzeichen 202 II 8/97) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 27.10.1998 und die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegner vom 1.12.1998 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.9.1998 – 29 T 144/97 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 1/20, die Antragsgegner zu 19/20. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beträgt 215.000,– DM (210.000,– DM für TOP 3, 5.000,– DM für TOP 5).
Gründe
I.
Mit Antrag vom 2.1.1997 haben die Antragsteller die Unwirksamkeit u.a. der unter TOP 3 (Wirtschaftsplan) und TOP 5 (Falschparker/Abschleppvorgänge) in der Gesellschafterversammlung vom 10.12.1996 gefaßten Beschlüsse geltend gemacht. Hierzu haben sie sich zunächst im wesentlichen auf formelle Mängel im Verfahren berufen und die äußeren Umstände der Versammlung als nicht ordnungsgemäß gerügt. Nachdem das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen hatte, war die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde teilweise erfolgreich, da nach ergänzendem Vorbringen der Antragsteller in 2. Instanz der Beschluß zu TOP 3 für ungültig erklärt worden ist. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren ursprünglichen Antrag zu TOP 5 weiter. Die Antragsgegner haben sich dem Rechtsmittel durch Einlegung einer unselbständigen Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Wirksamkeit des beschlossenen Wirtschaftsplanes (TOP 3) angeschlossen.
II.
Beide Rechtsmittel sind gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 22, 27, 29 FGG zulässig, insbesondere ist die sofortige weitere Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt worden. Die von den Antragsgegnern eingelegte Anschlußbeschwerde ist ebenfalls zulässig entsprechend §§ 521, 522, 577a ZPO.
In der Sache bleiben beide Rechtsbeschwerden ohne Erfolg.
Die landgerichtliche Entscheidung läßt keine Rechtsfehler erkennen, §§ 27 FGG, 550 ZPO. Die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses zu TOP 3 ist zu Recht erfolgt, da den Wohnungseigentümern vor Beschlußfassung keine Gelegenheit zur Einsichtnahme in sämtliche Einzelwirtschaftspläne gegeben worden ist. Hingegen ist die Beschlußfassung zu TOP 5 nicht zu beanstanden; die der Versammlung zugrunde liegende Eventualeinberufung war im vorliegenden Fall zulässig, die dementsprechend zustande gekommene zweite Versammlung vom 10.12.1996 war mithin ordnungsgemäß, auch hinsichtlich der gerügten äußeren Umstände.
zu TOP 5:
Die Einberufung der Ersatzversammlung vom 10.12.1996 sowie deren Durchführung sind aufgrund der Regelung in § 12 Ziff. 4 der Gemeinschaftsordnung(GemO) und §§ 23, 25 WEG nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Antragsteller liegt kein Einberufungsmangel bzw. ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 und Abs. 4 WEG vor. Die Vorgehensweise der Verwaltung, die 1/2 Stunde nach Eröffnung der Erstversammlung und Feststellung zu deren Beschlußunfähigkeit wegen zu geringer Teilnehmerzahl eine erneute (zweite) Versammlung einberufen und deren Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile festgestellt hat, steht nämlich in Einklang mit der GemO und der Regelung des § 25 WEG. Die unter dem 30.10.1996 erfolgte Einladung zur Eigentümerversammlung mit der gleichzeitigen Eventualeinladung zu einer Ersatzversammlung an demselben Tag um 18.30 Uhr unter Hinweis auf eine Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Anteile war zulässig. Somit ist die danach durchgeführte Ersatzversammlung ordnungsgemäß einberufen worden. Den Beschwerdeführern ist zwar darin zuzustimmen, daß eine vorsorgliche Einberufung einer Ersatzversammlung bereits am 30.10.1996 noch vor dem Scheitern der Erstversammlung in Anbetracht allein des § 25 Abs. 4 WEG unzulässig wäre, weil dieser vorsieht, daß eine Wiederholungsversammlung erst einberufen werden darf, wenn die Beschlußunfähigkeit der Erstversammlung festgestellt ist (vgl. Weitnauer/Lüke, WEG, 8.Aufl., § 25 Rz., 6; Senat v. 23.8.1989, NJW-RR 90,26). Indes übersehen die Rechtsbeschwerdeführer, daß § 25 Abs. 4 WEG abdingbar ist. In der GEmO kann durch entsprechende Regelungen von der gesetzliche Vorschrift abgewichen werden (vgl. Weitnauer/Lüke, aaO. m.w.N.). Eine derartige abweichende Regelung ist nach überwiegender Meinung, der sich der Senat anschließt, jedenfalls dann zulässig, wenn diese Bestimmung zugleich vorsieht, daß die Wohnungseigentümer bei der (Eventual-) Einberufung darauf hingewiesen werden, daß die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen und die Größe der vertretenen Anteile beschlußfähig ist (vgl. Weitnauer/Lüke, aaO.; die Entscheidung des Senats v. 23.8.1989 läßt ebenfalls die Möglichkeit einer von § 25 WEG abweichenden Regelung in der Teilungserklärung/GemO zu, NJW-RR 90,26 a.E.).
Diese Anforderungen genügt die hier getroffene Bestimmung in § 12 Ziff. 4 GemO. Zwar sieht die Vorschrift nicht ausdrücklich die Zulässigkeit einer Eventualeinladung vor. Ihr...