Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 202 II 30 /99) |
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 136/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 5.1.2000 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9.12.1999 – 29 T 136/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde fallen den Antragsgegnern zur Last. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 20.000,– DM
Gründe
Die in förmlicher Hinsicht gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung weist keine Rechtsfehler auf (§§ 27 FGG; 550 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht die amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt, wonach die Antragsgegner zur Entfernung des unterhalb ihrer Terrasse eingebauten Anbaus verpflichtet sind und der (Hilfs-) Antrag abgewiesen werden. Ebenfalls zu Recht ist der weitere Hilfantrag der Antragsgegner – in den Gründen – abschlägig verbe schieden worden.
Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Den Antragstellern stehe ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB i.V.m. § 22 WEG zu, da es sich bei dem Anbau um eine bauliche Veränderung handle. Zur Beurteilung sei auf den Zeitpunkt abzustellen, als das Wohnungseigentum gebildet worden sei. Damals habe es sich um eine auf Stützen gelagerte Terrasse bzw. Balkon gehandelt. Die für die Zulässigkeit einer baulichen Veränderung erforderliche Einstimmigkeit liege nicht vor. Diese könne auch nicht aus dem Verhalten der Antragsteller geschlossen werden. Die erforderliche Zustimmung sei nicht durch das Einverständnis des Stadtkonservators zu ersetzen. Schließlich hätten die Antragsteller die Beseitigungskosten des von ihnen eigenmächtig erstellten Anbaus zu tragen.
Diese Erwägungen des Landgerichts sind rechtlich zutreffend.
Bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG ist jede auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht und über die ordnungsgemäße Instandhaltung und -setzung hinausgeht (vgl. beipielsweise BayObLG WE 92, 194; Beschluß des Senats vom 19.12.1997 – 16 Wx 293/97 –; ebenso OLG Hamm OLGZ 76, 61). Zu Recht sind die Vorinstanzen im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass zum hier entscheidenden Zeitpunkt der Teilungserklärung im November 1988 die zur Wohnung der Antragsgegner gehörende Terrasse auf Stützen lagerte – z.T. gemauerte Stützen, z.T. Holzbalken –, so dass sich unter dieser Terrasse (besser: Balkon) eine Freifläche in einer Höhe von ca. 1,60 m befand, wie der Bestandsplan von 1988 (Bl. 62) ausweist. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Fläche als Hof- oder Grünfläche genutzt wurde, damals mit Schutt beladen war und ob der damalige Zustand im einzelnen baurechtlichen Vorschriften entsprach. Vielmehr ist entscheidend, dass sich unter dem Balkon der Erdgeschoßwohnung offene Hoffläche und kein Kellerraum befand. Der jetzige Anbau, mit dem eine Fläche von ca. 9 m² umbaut worden ist, stellt mithin eine bauliche Veränderung dar (ebenso OLG Hamm, aaO. zur Unterkellerung einer Terrasse). Dass diese nachteilig für die übrigen Eigentümer ist (§§ 22 Abs. 1, S. 2; 14 WEG), ergibt sich schon daraus, dass einerseits ein Teil des Gemeinschaftseigentums, nämlich der Hoffläche, jeglicher Nutzung durch die übrigen Eigentümer entzogen wird, andererseits eine intensivere Nutzung des Kelleranteils durch die Antragsgegner ermöglicht und schließlich der Gesamteindruck der rückwärtigen Fassade nachhaltig verändert wird. Daran ändert auch das den Antragsgegnern für die Hof- und Gartenfläche eingeräumte Sondernutzungsrecht nichts. Denn in der Einräumung eines solchen Rechts liegt nicht zugleich die Gestattung, bauliche Veränderungen vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluß vom 21.1.1997 – 16 Wx 8/97 – OLGR 1997, 205; Schuschke, Die Sondernutzung an Gartenflächen der Wohnungseigentumsanlage, NZM 98, 737 m.w.N.). Im Übrigen sieht die geltende Gemeinschaftsordnung in § 3 Nr. 2 vor, dass das Sondernutzungsrecht nur zu einer Nutzung im Rahmen der „derzeitigen Bestimmung”, d.h. als „Garten- und Hoffläche” berechtigt (Bl. 10 GA), somit eine Bebauung nicht vorgesehen ist.
Die Antragsgegner können sich nicht mit Erfolg auf die Vereinbarungen anläßlich des Erwerbs der Eigentumswohnungen berufen. Zwar wurde damals mit allen Erwerbern gleichlautend in den Kaufverträgen vereinbart, dass der Erwerber der EG-Wohnung die Sanierung der Terrasse im Erdgeschoß in Einklang mit den Bauordnungsvorschriften übernimmt, wobei eine Terrassenerweiterung zugelassen wurde. Sämtliche Maßnahmen sollten mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden (vgl. Ziff. 4 g der Kaufverträge). Gleichwohl berechtigt diese Vereinbarung nicht zu dem die Terrasse unterkellerenden Anbau. Denn auch diese Vereinbarung geht davon aus, dass die Terrasse als freistehend, d.h. auf Stützen gelagert und ohne Unterkellerung erhalten bleibt. Dies zeigt – abgesehen davon, dass die...