Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, den für den 31.05.2022, 10.30 Uhr, anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das am 24.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (24 O 444/20) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.676,35 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Die Klägerin betreibt ein Restaurant in Köln. Zwischen den Parteien besteht für dieses Restaurant eine Geschäftsversicherung, die u.a. eine Betriebsschließungs-Pauschalversicherung umfasst. Die Betriebsbeschreibung lautet: "Restaurant (nicht Imbiss, Bar, Diskothek, Vergnügungsbetrieb)". Auf den Versicherungsschein vom 05.04.2019 (Anlage K1, Bl. 1 ff. AH) wird Bezug genommen.
In dem Versicherungsschein heißt es:
Versicherungsumfang Betriebsschließungs-Pauschalversicherung
Versichert sind Schäden und Kosten, die durch behördliche Anordnungen zur Bekämpfung und Verhütung von Krankheiten und Krankheitserregern nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) entstehen. Die Versicherung umfasst Schäden und Kosten infolge Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverbote, Schäden an Vorräten und Waren sowie Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen. Die Haftzeit beträgt 30 Tage und Beginn zum Zeitpunkt der erstmaligen Schließung.
Versicherungssumme 300.000,00 Euro
Die Entschädigung für Schäden an Vorräten und Waren ist auf 10.000 Euro begrenzt. Die Entschädigung für Schäden und Kosten infolge Schließung und Tätigkeitsverbote ist auf 1/12 der Versicherungssumme begrenzt.
Grundlage des Vertrages sind die "Bedingungen für die Betriebsschließung-Pauschalversicherung Gewerbe (BBSG 12)" der Beklagten, die dem Versicherungsschein als Anlage beigefügt sind (Anlage K2, Bl. 5 ff. AH, im Folgenden: BBSG).
In den BBSG ist u.a. geregelt:
1 Gegenstand der Versicherung
Ist der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen (siehe Ziffer 3) aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) betroffen, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Schaden.
Die Versicherung umfasst Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten (siehe Ziffer 3.1), Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zu Vorräten und Waren (siehe Ziffer 3.2) sowie (...).
(...)
3 Versicherte Gefahren und Schäden
3.1 Behördliche Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten
Der Versicherer leistet bis zu den in Ziffer 9 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Ziffer 3.4)
3.1.1 den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Ziffer 3.4 ganz oder teilweise schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebs oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt (Schließung); (...);
(...)
3.2 Behördliche Anordnungen zu Vorräten und Waren
Der Versicherer leistet bis zu den in Ziffer 9 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Ziffer 3.4) die Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung, die Vernichtung oder die Desinfektion von Vorräten und Waren (siehe Ziffer 4) in dem versicherten Betrieb anordnet oder empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit meldepflichtigen Krankheitserregern nach Ziffer 3.4 behaftet sind.
(...)
3.4 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, ausgenommen sind jedoch humane spongiforme Enzephalopathien nach § 6 (1) 1.d) IfSG.
(...)
3.5.3 Der Versicherer haftet nicht
(...)
(3) bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf;
(...)
8. Entschädigungsberechnung
8.1. Entschädigungsberechnung Schließung
Der Versicherer ersetzt im Falle einer Schließung nach Ziffer 3.1.1 den entgehenden Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse, der gehandelten Waren und der Dienstleistungen sowie die fortlaufenden Kosten bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Schließung wieder aufgehoben wird, höchstens bis zum Ablauf der vereinbarten Haftzeit.
Kosten werden nur ersetzt, sofern ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne Störung des Betriebsablaufs erwirtschaftet worden wären.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beginnt die Haftzeit zum Zeitpunkt der erstma...