Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 204 II 353/87)

LG Köln (Aktenzeichen 30 T 170/88)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Februar 1989 – 30 T 170/88 – wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.

 

Gründe

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung im Sinne von § 27 FGG.

Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergeben sich keine Bedenken daraus, daß es nicht bei Einlegung sogleich begründet worden ist. Da eine sofortige weitere Beschwerde zu ihrer Zulässigkeit überhaupt keiner Begründung bedarf, schadet es nicht, wenn eine solche nachgereicht wird.

Das landgerichtliche Verfahren ist zwar insofern fehlerhaft, als es das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 14.02.1989 nicht berücksichtigt hat. Das Landgericht ist nämlich, auch wenn es eine mündliche Verhandlung durchführt, gehalten, sämtliches Vorbringen der Beteiligten zu berücksichtigen, das ihm bis zum Erlaß seiner Entscheidung unterbreitet wird. Erlassen ist die Entscheidung erst mit ihrer Hinausgabe zur Post. Der Verfahrensfehler hat sich vorliegend aber nicht zum Nachteil der Antragstellerin ausgewirkt, da diese mit ihrem Anspruch dem Grunde nach obsiegt hat.

Die Annahme des Landgerichts, daß der Zahlungsantrag der Antragstellerin zulässig und dem Grunde nach gerechtfertigt sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Mit Recht hat das Landgericht es als zulässig erachtet, daß die Antragstellerin nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer die Anfechtung der vorzeitigen Kündigung nicht weiterverfolgt und nur noch einen Zahlungsanspruch geltend gemacht hat. Dies stellte eine jederzeit zulässige Anpassung des Antrags an die durch Zeitablauf veränderten Umstände dar.

Das Landgericht hat auch den Zahlungsanspruch der Antragstellerin dem Grunde nach zu Recht bejaht, weil den Antragsgegnern ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Kündigung des Verwaltervertrags nicht zur Seite stand. Einen triftigen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses machen die Antragsgegner selbst nicht geltend. Es lag aber auch kein minder schwerwiegender Grund vor, der eine Fortsetzung des Vertrages über den 31.12.1987 hinaus auf ein weiteres Jahr unzumutbar machte.

Ein pflichtwidriges Verhalten der Antragstellerin bei der Kündigung des Arbeitsvertrages mit dem Hausmeister … läßt sich nicht feststellen. Daß die Antragstellerin zur Vornahme dieser Kündigung bevollmächtigt war, entnimmt der Senat dem Umstand, daß die Antragstellerin als Verwalterin gemäß Ziffer XVI 7 c) der Teilungserklärung zur Anstellung eines Hausmeisters befugt war. Diese Befugnis schließt auch das Recht zur Kündigung des zuvor abgeschlossenen Arbeitsvertrages ein. Die Einstellung eines Mitarbeiters ist gegenüber der Kündigung der wesentlich gravierendere Vorgang. Wer zur Einstellung selbständig berechtigt ist, ist auch zur Entlassung befugt. Dieser Auffassung steht die Entscheidung des BAG in NJW 1972, 1877 nicht entgegen. Dort ist nur ausgeführt, daß die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis nicht zusammenfallen müssen und ein Personalleiter regelmäßig zur Kündigung befugt ist, auch wenn der Arbeitgeber sich die Einstellung selbst vorbehalten hat. Im vorliegenden Fall ist es aber so, daß schon die Einstellungsbefugnis auf die Antragstellerin übertragen war, so daß sie auch zur Kündigung berechtigt war.

Die von ihr ausgesprochene Kündigung scheiterte auch nicht an § 174 Satz 1 BGB. Zwar hatte die Antragstellerin keine sie zur Kündigung legitimierende Vollmachtsurkunde der Antragsgegner vorgelegt. Der Hausmeister … durfte die Kündigung aber gemäß § 174 Satz 2 BGB gleichwohl nicht zurückweisen, weil die Antragsgegner ihn von der Bevollmächtigung auf andere Weise in Kenntnis gesetzt hatten. Der Hausmeister … hatte seinen Arbeitsvertrag mit der Antragstellerin als Vertreterin der Antragsgegner abgeschlossen und hatte während seiner gesamten Tätigkeit deren Arbeitsanweisungen entgegengenommen, woraus sich für ihn – auch ohne Kenntnis der Teilungserklärung – zweifelsfrei ergab, daß die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Verwalterin zu einer derart umfassenden Vertretung der Antragsgegner befugt war. Dem steht nicht entgegen, daß die Antragstellerin Beiratsmitglieder zur Vorstellung des Hausmeisters hinzugezogen und den Vertragsschluß mit diesen besprochen haben soll. Aus der nach außen jedenfalls uneingeschränkten Vollmacht zur Einstellung mußte … auch auf die Vollmacht zur Entlassung schließen, ohne hierüber die Vorlage einer Urkunde verlangen zu können, die im übrigen nur dann einen Sinn gehabt hätte, wenn sie sich nicht nur auf den Nachweis der Verwalterstellung beschränkt, sondern darüber hinaus die damit verbundene Befugnis zur Kündigung ergeben hätte.

Soweit die Kündigung gegenüber dem Hausmeister … problematisch war, weil...

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