Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Nachteilige bauliche Veränderung durch Schrank in Balkonnische
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 391/98) |
AG Leverkusen (Aktenzeichen 16 UR II 29/98-a-WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 30.4.1999 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.4.1999 – 29 T 391/96 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen den Antragsgegnern zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beträgt 5.000,– DM.
Gründe
Das gem. §§ 45 WEG, 22, 29 FGG zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die landgerichtliche Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung – nur diese ist Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde – stand, §§ 27 FGG, 550 ZPO.
Die Ausführungen des Landgerichts, wonach TOP 11 des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 24.4.1998 nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und deshalb für ungültig zu erklären ist, sind nicht zu beanstanden. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die in dem Beschluß vorgesehene Erlaubnis zum Aufstellen eines Schrankes in der Balkonnische eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums zur Folge hat, die nur mit Zustimmung aller Eigentümer beschlossen werden kann, § 21 Abs. 1 S. 1 WEG.
Bauliche Veränderung im Sinne der genannten Bestimmung ist jede auf Dauer angelegte gegenständliche Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die vom Aufteilungsplan oder früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweicht und nicht mehr im Rahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung oder Instandsetzung liegt (Bärmann/Merle, WEG, 8. Aufl., § 22 Rz. 6 und 7). Hierbei ist es unerheblich, ob die durchzuführende Maßnahme tatsächlich eine bauliche Tätigkeit erfordert. Maßgeblich bleibt vielmehr, ob der bauliche Zustand des Gemeinschaftseigentums verändert wird (vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 80, 78 m.w.N.; Bärmann/Merle, aaO.).
Das ist vorliegend der Fall. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, daß durch die geplante Nutzung der Balkonnischen durch das Einstellen eines Schrankes der optische Gesamteindruck der Fassade spürbar verändert wird. Daß die Schränke nicht fest mit dem Balkon verbunden, sondern dort lediglich aufgestellt werden sollen, ändert nichts an dem Charakter einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum. Denn die vollständige Ausnutzung der Wandnische durch Aufstellen eines Schrankes hat diesselbe optische Wirkung wie der Einbau einer Tür unmittelbar vor die Nische. In beiden Fällen wird der architektonisch angestrebte Charakter der aufgelockerten Fassade nachteilig verändert. Daß es sich hier nicht um eine Maßnahme zur Instandhaltung oder -Setzung handelt, bedarf keiner weiteren Erwähnung. In Anbetracht der nachteiligen optischen Veränderung geht die Beeinträchtigung für jeden Eigentümer schließlich über das in § 14 WEG geregelte Maß hinaus, § 22 Abs. 1 S. 2 WEG. Die danach erforderliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer liegt hier nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Eine Abweichung vom Grundsatz, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, war hier nicht veranlaßt.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entpricht der nicht beanstandeten Wertfertsetzung im Erstbeschwerdeverfahren.
Unterschriften
Dr. S, Dr. Sc, Dr. A
Fundstellen
Haufe-Index 511387 |
BauR 2000, 153 |
BauR 2000, 452 |
NZM 1999, 911 |
ZMR 2000, 58 |
OLGR Köln 1999, 325 |
WuM 2001, 145 |
www.judicialis.de 1999 |