Leitsatz (amtlich)
1. Zum Tatbestand einer voll wirksamen Einigung über die Veräußerung eines Wohnungserbbau- und Teilerbbaurechts gehört das Vorliegen einer nach § 5 Abs. 1 ErbbauVO erforderlichen Veräußerungszustimmung aller verfügungsberechtigten Grundstücksmiteigentümer zum Zeitpunkt der für die Vollendung des Rechtserwerbs maßgeblichen Grundbucheintragung.
2. Die von einem Grundstücksmiteigentümer vor Grundbucheintragung wirksam abgegebene Zustimmungserklärung gem. § 5 Abs. 1 ErbbauVO ist bis zum Eingang des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch frei widerruflich
3. Die von einem ausgeschiedenen Grundstücksmiteigentümer wirksam abgegebene Zustimmungserklärung gem. § 5 Abs. 1 ErbbauVO bindet den für ihn in die Miteigentümergemeinschaft eingetretenen Rechtsnachfolger nur dann, wenn die Einigung des Erbbauberechtigten und des Erwerbers mit der Zustimmung des Grundstücksmiteigentümers bindend geworden und der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt vor Eintritt der Rechtsnachfolge eingegangen war (§§ 873 II, 878 BGB).
Normenkette
WEG §§ 2, 4, 30; ErbbauVO § 5; ERBBAUVO § 6; ErbbauVO §§ 11, 15; BGB §§ 873, 878
Tatbestand
I.
Im Grundbuch von W., Blatt 4552, sind der Bauunternehmer E.B. als ursprünglicher Allein-Eigentümer und weitere 13 Parteien als Miteigentümer eines rund 60 ar großen Grundstücks eingetragen, auf dem die Wohnanlage A. Straße errichtet ist. Das Grundstück ist belastet mit einem Erbbaurecht von 99 Jahren. Dieses Erbbaurecht ist gemäß §§ 3, 30 WEG in Wohnungs- und Teilerbbaurechte unter jeweiliger Einräumung von Sondereigentum aufgeteilt. Für die Eheleute Dr. W. – die Beteiligten zu 1) – sind eingetragen: Im Wohnungserbbaugrundbuch von W., Bl. 3618, ein 199/10.000telAnteil an dem Erbbaurecht – verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 38 des Aufteilungsplans; im Teilerbbaugrundbuch von W., Bl. 3674, ein 12/10.000telAnteil am Erbbaurecht – verbunden mit dem Sondereigentum am Tiefgaragenplatz Nr. 38.
Im Wohnungs- und im Teil-Erbbaugrundbuch ist jeweils vermerkt, daß der Wohnungs- und Teilerbbauberechtigte zur Veräußerung sowie zur Belastung des Wohnungserbbaurechts und des Teilerbbaurechts mit einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder einem Dauerwohnrecht der Genehmigung des Grundstückseigentümers bedarf.
Die Beteiligten zu 1) haben ihren Grundbesitz durch einen vor Notar H. E. in L. am 28.12.1993 (UR.-Nr. 2634/1993) geschlossenen Vertrag an die Beteiligten zu 2) verkauft und aufgelassen. Im Grundbuch sind am 7.2.1994 (Blatt 3618 und 2674) sowie am 31.5.1994 (Blatt 4552) jeweils Auflassungsvormerkungen eingetragen worden.
Am 18.2.1994 hat Frau A. C. als Bevollmächtigte des Mit Eigentümers E.B. und weiterer 13 namentlich aufgelisteter Mit Eigentümer – darunter die Eheleute M. H. (Nr. 5) und I. Sch. (Nr. 7) – in notariell beglaubigter Form (UR.-Nr. C 279/1994) für alle Mit-Eigentümer der Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts zugestimmt. Auf Antrag des Urkundsnotars vom 8.3.1994 wurde am 6.4.1994 im Wohnungserbbaugrundbuch und im Teilerbbaugrundbuch eine – von Frau C. am 28.12.1993 bewilligte – Finanzierungsbuchgrundschuld zugunsten der Stadtsparkasse K. in Höhe von 307.000,– DM eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 18.8.1994, beim Grundbuchamt eingegangen am 20.8.1994, beantragte der Urkundsnotar unter Vorlage einer Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde vom 28.12.1993 (UR.-Nr. 2634/1993) und der notariell beglaubigten Veräußerungszustimmungen vom 18.2.1994 (UR.-Nr. C 279/1994) die Eigentumsumschreibung.
Zwischenzeitlich waren als Rechtsnachfolger der bisherigen Mit Eigentümer Eheleute M.H. (Nr. 5) und I.Sch. (Nr. 7) am 20.7.1994 R.S. und am 15.3.1994 die Eheleute A.H. im Grundbuch, Blatt 4552, eingetragen worden. Eine Veräußerungszustimmung dieser beiden neuen Mit-Eigentümer wurde bisher nicht vorgelegt.
Mit Zwischenverfügung vom 5.9.1994 hat der Grundbuch Rechtspfleger das Fehlen dieser Veräußerungszustimmungen beanstandet und zur Behebung dieses Eintragungshindernisses eine Monatsfrist gesetzt.
Gegen diese Beanstandung (Entscheidung) hat der Notar mit Schriftsatz vom 21.9.1994 Erinnerung mit der Begründung eingelegt, sowohl bei Beurkundung des Kaufvertrages am 28.12.1993 als auch bei der Erteilung der Veräußerungsgenehmigung am 18.2.1994 seien die Eheleute H. und Herr R.S. noch nicht Mit-Eigentümer gewesen; im übrigen habe Frau C. auch für diese Rechtsnachfolger als Bevollmächtigte die Zustimmungserklärung abgeben können.
Rechtspfleger und Amtsrichter haben dieser Erinnerung nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer des Landgerichts Köln zur Entscheidung vorgelegt.
Auf Anregung des Landgerichts hat der Notar zunächst mit Schriftsatz vom 3.11.1994 die Erinnerung (Beschwerde) zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 24.2.1995 hat der Notar erneut Erinnerung eingelegt unter Hinweis auf eine im Informationsdienst des Deutschen Notarinstituts (D Not I – Report I/1995) im Leitsatz veröffentlichte Entscheidung des OLG Hamm vom 22.9.1994 – 15 W 262/94 –.
Der Notar ist der Ansicht, d...