Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 24 O 190/17) |
Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.04.2018 - 24 O 190/17 - gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und Entschädigungsansprüche des Klägers aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Teilkaskoversicherung wegen angeblicher Entwendung diverser Teile aus dem versicherten Fahrzeug in der Nacht vom 20.04.2015 auf den 21.04.2015 in Höhe von 7.308,55 EUR verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.
Ergänzend ist folgendes anzumerken:
1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zur Höhe des bei der angeblichen Teilentwendung entstandenen Schadens nicht hinreichend schlüssig vorgetragen hat.
Nicht gefolgt werden kann seiner Argumentation, aufgrund des vorliegenden Reparaturschadens von 7.308,55 EUR bei einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 20.000,- EUR sei ein Totalschaden ausgeschlossen und Angaben zum Restwert seien entbehrlich, weil der Versicherungsnehmer in diesen sog. "eindeutigen Reparaturfällen" grundsätzlich die Erstattung der Reparaturkosten verlangen könne, wenn diese - wie hier - nicht mehr als 70 % des Wiederbeschaffungswertes erreichten.
Dies trifft schon deswegen nicht zu, weil das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem angeblichen Teilediebstahl nicht vollständig repariert wurde und der Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Instandsetzungskosten eine fiktive Reparaturkostenabrechnung auf der Grundlage der Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen Scharfe vom 28.04.2015 vornimmt. U.a. für diesen Fall der nicht vollständigen Reparatur ist aber in Ziff. A.2.7.1 b) AKB, Stand 01.01.2014, geregelt, dass die Beklagte die von einem Kfz-Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten nur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes zu zahlen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers wären daher vorliegend zur Feststellung der geschuldeten Versicherungsleistung schlüssige Angaben nicht nur zum Wiederbeschaffungswert, sondern auch zum Restwert des versicherten Fahrzeugs erforderlich gewesen.
Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug im Dezember 2012 einen weiteren, nicht unerheblichen Vorschaden erlitten hat, der erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2018 durch die Aussage des Zeugen S T bekannt geworden ist. Mangels schlüssiger Angaben des Klägers zum konkreten Ausmaß dieses Vorschadens sowie zu Art und Umfang etwaiger durchgeführter Reparaturmaßnahmen, welche jeweils Einfluss sowohl auf den Wiederbeschaffungswert als auch den Restwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs gehabt haben, fehlt es insoweit an der für eine Wertermittlungen erforderlichen Tatsachengrundlage. Darauf hatte die Beklagte schon in der Klagerwiderung vom 02.08.2017 ausdrücklich hingewiesen. Weder diesen Hinweis noch die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil hat der Kläger zum Anlass genommen, seinen Vortrag entsprechend zu substantiieren.
2. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Landgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme das äußere Bild des angeblichen Teilediebstahls als nicht nachgewiesen angesehen hat und von der erheblichen Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Versicherungsfalles ausgegangen ist.
Dieses Ergebnis wird im angefochtenen Urteil nachvollziehbar und in sich schlüssig damit begründet, dass die Kammer nach der glaubhaften Aussage des Zeugen PHK L davon überzeugt gewesen sei, dass sich der Schaden an der Fensterscheibe auf der Beifahrerseite des versicherten Fahrzeugs - abweichend von der Behauptung des Klägers - so, wie auf dem Foto Bl. 7 der beigezogenen Ermittlungsakte (StA Köln, Az. 961 Js 3290/15, = AG Köln, Az. 539 Ds 589/16) dargestellt habe, während die Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung sowie die Aussagen der Zeugen I T, T2 T und S T - wie im angefochtenen Urteil ausführlich dargestellt - nach dem Eindruck der Kammer unter Berücksichtigung der aufgezeigten Ungereimtheiten unglaubhaft gewesen seien.
Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Festst...