Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH für das PKH-Prüfungsverfahren. Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
Wird im Prozesskostenhilfeverfahren ein Vergleich geschlossen, so ist im Umfang der durch den Vergleich bestätigten Erfolgsaussicht der Klage Prozesskostenhilfe nicht nur für den Vergleichsabschluss, sondern für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren zu bewilligen
Normenkette
ZPO §§ 118, 114, 118 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 315 F 42/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 9.7.2001 wird der Beschluss des AG- FamG – Köln vom 16.5.2001 – 315 F 42/01 – unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels dahingehend abgeändert, dass die der Antragstellerin unter Beiordnung von Rechtsanwältin E.M., C.Str., K., für den Vergleichsabschluss bewilligte Prozesskostenhilfe ausgedehnt wird auf das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren, soweit die Antragstellerin die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung rückständigen Trennungs- und Kindesunterhalt bis einschließlich Mai 2001 i.H.v. insgesamt bis zu 2.700 DM sowie ab Juni 2001 von laufend monatlich bis zu 2.100 DM, davon bis zu 873 DM Kindesunterhalt und bis zu 1.227 DM Trennungsunterhalt, angestrebt hat.
Dem AG – FamG – bleibt vorbehalten, über die insgesamt noch ausstehende Entscheidung zur eventuellen Anordnung von Ratenzahlungen auf die Verfahrenskosten zu befinden.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist in dem aus dem Tenor des vorliegenden Beschlusses ersichtlichen Umfang begründet und hat im Übrigen keinen sachlichen Erfolg.
Zwar kann grundsätzlich für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rz. 3, 118 Rz. 8; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rz. 158, jeweils m.w.N.). Wird jedoch – wie vorliegend – in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet, ist in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz anerkannt, dass für diesen Vergleich – wie hier auch geschehen – Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Ob in einem derartigen Fall darüber hinaus die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf das Prozesskostenhilfeverfahren insgesamt erstreckt werden kann, ist umstritten (vgl. zum Streitstand Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 118 Rz. 8). Der Senat folgt der Auffassung, die aus prozessökonomischen Gründen die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf das Prozesskostenhilfeverfahren in dem Rahmen befürwortet, in dem aus dem Blickwinkel des Vergleichsabschlusses hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Klage besteht (vgl. OLG Nürnberg v. 1.7.1999 – 10 WF 2190/99, OLGR Nürnberg 2000, 118 = MDR 1999, 1286; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rz. 160). Würde nur für den Vergleichsabschluss Prozesskostenhilfe bewilligt werden, so müsste die Partei die Prozess- und Erörterungsgebühr selbst bezahlen, die ihrem Anwalt nach § 51 BRAGO zusteht. Für diese Kosten könnte sie auch keine Beratungshilfe erhalten, weil das Prozesskostenhilfeverfahren ein gerichtliches Verfahren i.S.d. § 1 BerHG ist (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rz. 918). Sie wäre zur Vermeidung der Belastung mit den Kosten nach § 51 BRAGO daher gezwungen, einen Vergleich zunächst abzulehnen und weiterhin Prozesskostenhilfe für die Hauptsache zu verlangen, damit sie bei einem Vergleichsabschluss nach Prozesskostenhilfebewilligung von den – jetzt erhöhten – Kosten freigestellt sein würde (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 118 Rz. 8, m.w.N.). Der kostenmindernde Zweck des Einigungsverfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO würde dann gerade verfehlt.
Die daher bei Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren befürwortete Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe auf das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren unterliegt allerdings – wie stets die Bewilligung von Prozesskostenhilfe – den Voraussetzungen des § 114 ZPO. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher nur in dem Rahmen möglich, in dem die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Aus dem Blickwinkel des abgeschlossenen Vergleichs ist dies vorliegend indessen nur in dem sich aus dem Tenor der vorliegenden Beschwerdeentscheidung ersichtlichen Umfang anzunehmen.
Da das FamG eine Entscheidung zu einer Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der von ihr bewilligten Prozesskostenhilfe für den Vergleich nicht getroffen hat, ist es sachdienlich, diese insgesamt, also auch hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren erweiterten Prozesshilfegewährung, dem FamG vorzubehalten.
Mit Rücksicht auf das teilweise Obsiegen der Antragstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren erscheint eine Herabsetzung der Beschwerdegebühr nach KV Nr. 1952 zu § 11 Abs. 2 GKG auf 25 DM angemessen und geboten.
Schroeder Winn Scholz
Fundstellen
Haufe-Index 1106916 |
FamRZ 2002, 760 |
ZAP 2002, 139 |
EzFamR aktuell 200... |