Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zahlung von Verfahrenskosten
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31.10.1995 – 8 T 14/95 – wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Beteiligte zu 3) richtet.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist, soweit sie sich gegen die Beteiligte zu 3) richtet, wegen Versäumung der Zweiwochenfrist des § 45 WEG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG unzulässig. Dem am 15.11.1995 und damit fristgerecht eingegangenen Schriftsatz, in der ausdrücklich nur die Beteiligten zu 2) als Antragsgegner und Beschwerdegegner bezeichnet sind, ist keinerlei Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß das Rechtsmittel sich auch gegen die Beteiligte zu 3) richten sollte, die zwar in dem angefochtenen Beschluß, nicht aber in der Rechtsmittelschrift als Antragsgegnerin aufgeführt ist. Sie ist lediglich als formal am Verfahren beteiligte Verwalterin genannt, ohne daß sie zugleich als Gegnerin der weiteren Beschwerde ausgewiesen ist. Soweit die weitere Beschwerde in dem am 29.11.1995 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 27.11.1995 auch auf die Beteiligte zu 3) erstreckt worden ist, war dies verfristet.
Der Beteiligten zu 1) kann die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden, weil die Fristversäumnis auf einem Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten beruht und sie sich dieses nach § 22 Abs. 2 FGG zurechnen lassen muß. Es mag sein, daß es auf einem Büroversehen beruht, daß die Beteiligte zu 3) nicht als Beschwerdegegnerin in die Beschwerdeschrift mit aufgenommen worden ist, was nicht glaubhaft gemacht ist. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) mußte aber vor Unterzeichnung der Beschwerdeschrift prüfen, ob diese ordnungsgemäß abgefaßt war und dem erteilten Mandat entsprach. Dies ist der Sinn der gesetzlichen Regelung des § 29 Abs. 1 FGG der vorschreibt, daß die Beschwerdeschrift im Falle einer weiteren Beschwerde von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muß. Mit der Unterschrift soll der Anwalt die Verantwortung für die weitere Beschwerde übernehmen. Diese Prüfung hat die Verfahrensbevollmächtigte schuldhaft unterlassen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Unterschriften
Dr. S., B., B.
Fundstellen