Leitsatz (amtlich)
1. In Wohnungseigentumssachen ist - jedenfalls soweit Beschlussanfechtung Verfahrensgegenstand ist - das LG auch dann zur Entscheidung über Erstbeschwerde berufen, wenn ein Beteiligter seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland (hier: Großbritannien) hat.
2. Wird in einer Wohnungseigentumssache eine an das AG adressierte sofortige Beschwerde fristgerecht beim ebenfalls zuständigen LG eingereicht, so ist sie auch dann rechtzeitig, wenn die Rechtsmittelschrift erst nach Fristablauf beim AG eingeht.
Normenkette
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b; FGG § 21 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Krefeld (Beschluss vom 04.07.2006; Aktenzeichen 6 340/05) |
LG Krefeld (Beschluss vom 03.05.2006; Aktenzeichen 6 340/05) |
AG Krefeld (Aktenzeichen 86 UR II 24/05) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des dritten Rechtszugs an das LG zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft; die Beteiligte zu 4) verwaltet die Anlage.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben in erster Instanz die Feststellung der Ungültigkeit zweier Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 6.6.2005 beantragt.
Das AG hat am 18.10.2006 die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 6.6.2005 zu TOP 14 (Tierhaltung) sowie zu TOP 5 (Gesamt- und Einzelabrechnung 2004) hinsichtlich der Auflösung und anteiligen Auszahlung der Instandhaltungsrücklage für unwirksam erklärt.
Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) am 18.11.2005 zugestellt. Mit an das AG Krefeld gerichtetem Schriftsatz vom 2.12.2005, der den Eingangsstempel des AG vom 5.12.2005 (=Montag) trägt, legte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss "das zulässige Rechtsmittel ein". Mit eidesstattlicher Versicherung vom 12.12.2005 erklärte er, den Schriftsatz am 2.12.2005 zwischen 12.30 Uhr und 12.45 Uhr bei der Wachmeisterei des LG Krefeld abgegeben zu haben.
Die Beteiligten zu 3) haben gemeint, die Beschwerde sei rechtzeitig eingelegt worden und haben unter vorsorglicher Bitte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beantragt,
den amtsgerichtlichen Beschluss teilweise zu ändern und den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) insoweit zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, zuständiges Beschwerdegericht sei nicht das LG Krefeld, sondern gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG das OLG Düsseldorf, da unstreitig die Eigentümer S. und M. A. zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ihren Wohnsitz in London hatten. Das eingelegte Rechtsmittel sei allerdings auch dann verfristet, wenn diese Zuständigkeit nicht gegeben sei. Die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben die Beschwerdegegner mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen haben sie die Beschwerde für unbegründet gehalten.
Das LG hat nach mündlicher Verhandlung am 3.5./4.7.2006 die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des AG Krefeld vom 18.10.2005 als unzulässig verworfen.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 3) mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
Die Beteiligten zu 1) und 2) treten dem Rechtsmittel entgegen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die gem. § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist mit der aus dem Beschlusseingang ersichtlichen Folge begründet. Die Entscheidung des LG beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 27 FGG.
1. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels folgt schon daraus, dass die Erstbeschwerde vom LG als unzulässig verworfen worden ist (BGH v. 17.9.1992 - V ZB 21/92, BGHZ 119, 216 [218] = MDR 1992, 1177; BayObLG ZWE 2000, 344 f.; Staudinger/Wenzel WEG (2005) § 45 Rz. 32).
2. Das LG hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des AG sei verfristet und daher unzulässig.
Die nach § 45 WEG gegen die Entscheidung des AG statthafte sofortige Beschwerde sei binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung (18.11.2005), vorliegend also bis zum Ablauf des 2.12.2005, bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird oder bei dem zuständigen Beschwerdegericht einzureichen. An einer fristgerechten Einreichung des Rechtsmittels fehle es vorliegend.
Ausgangsgericht sei das AG Krefeld. Wie sich aus dem Eingangsstempel des AG vom 5.12.2005 ergebe, sei der Beschwerdeschriftsatz dort jedoch nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen.
Auch eine rechtzeitige Einlegung beim Beschwerdegericht sei selbst bei Zugrundelegung des Vortrags der Beteiligten zu 3) nicht binnen der Rechtsmittelfrist erfolgt. Denn nach Auffassung der Kammer sei Beschwerdegericht vorliegend nicht das LG Krefeld, bei dem der Schriftsatz vom 2.12.2005 nach dem Vortrag der Beteiligten zu 3) rechtzeitig eingegangen sei, sondern mit Blick auf die Regelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG das OLG Düsseldorf.
Zweifel an der grun...