Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 152/99)

 

Tenor

Der Tenor des am 19. August 1999 verkündeten Urteils der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (31 O 152/99) wird unter Zi. IV im Vollstreckbarkeitsausspruch dahingehend abgeändert, dass die Sicherheitsleistung hinsichtlich der Unterlassung (nicht 100.000,00, sondern) 200.000,00 DM beträgt.

Der weitergehende Änderungsantrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Abänderungsentscheidung zur Höhe der Sicherheitsleistung beruht auf § 718 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat zweitinstanzlich in dem Vorabentscheidungsverfahren glaubhaft gemacht, dass der vom Landgericht – an sich auf der Grundlage des ihm unterbreiteten Sachvortrags zutreffend festgesetzte – Betrag von 100.000,00 DM die aus der Vollstreckung zu befürchtenden Schäden nicht vollständig abdeckt und eine Erhöhung des Sicherungsbetrages auf 200.000,00 DM geboten ist. Die erheblich weitergehenden Vorstellungen der Beklagten konnten allerdings keine Berücksichtigung finden. Dazu ist im Einzelnen folgendes auszuführen:

1. Dem Antrag ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Erfolg nicht bereits deshalb vollständig zu versagen, weil das zugrundeliegende tatsächliche Vorbringen nicht bereits dem Landgericht unterbreitet worden ist. Freilich vertritt jedenfalls ein Teil der Kommentarliteratur und der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung, dass Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt worden waren, dort also weder falsch entschieden noch vergessen werden konnten, nicht Gegenstand eines Antrages auf Vorabentscheidung nach § 718 ZPO sein können (vgl. Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 718 Rn. 2 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 718 Rn. 2). Dem ist angesichts des § 714 ZPO beizutreten, wonach Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 2, 712 ZPO vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen sind, auf die das Urteil ergeht. Es spricht daher in der Tat viel dafür, einem zweitinstanzlich auf § 718 ZPO gestützten Antrag, mit dem etwa eine Vollstreckbarkeitserklärung ohne Sicherheitsleistung erreicht werden soll, angesichts der Regelung der §§ 710, 714 ZPO den Erfolg ohne weitere Prüfung schon dann zu versagen, wenn erstinstanzlich ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden ist.

Um eine derartige Prozesssituation geht es im Streitfall jedoch nicht. Die Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung, welche die Beklagte zweitinstanzlich noch verändern möchte, hängt nicht von dem Antrag einer Partei ab, sondern wird von Amts wegen durch das Gericht festgesetzt. Die Bestimmung des § 714 ZPO ist für diese Fallvariante nicht einschlägig. Aus vollstreckungsrechtlichen Vorschriften lässt sich somit nicht ableiten, warum die Entscheidung über den Antrag nach § 718 ZPO nur das erstinstanzlichen Sachvorbringen einschließen könnte und die Partei mit neuem Vortrag zweitinstanzlich präkludiert wäre. (Für die Fälle der Erhöhung der Sicherheitsleistung ebenso Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 718 Rn. 2; Krüger im Münchener Kommentar zur ZPO, § 718 Rn. 2; Musielak/Lackmann, ZPO, § 718 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., § 718 Rn. 4; OLG Frankfurt, OLG Z 94, 470, 471).

2. Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Beklagten war die Sicherheitsleistung auf 200.000,00 DM zu erhöhen, um die ihr aus der Vollstreckung drohenden Schäden abzudecken. Dem weitergehenden Begehren, die Sicherheitsleistung auf 2.000.000,00 DM zu erhöhen, konnte nicht entsprochen werden.

Die Beklagte hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die Werkzeuge, die sie zur Fertigung der Steckverbindungen hergestellt hat und angesichts des landgerichtlichen Urteils nicht mehr verwenden kann, bislang erst teilweise abgeschrieben worden sind. Der nicht amortisierte Teil der Werkzeugkosten beläuft sich nach ihrem glaubhaft gemachten Sachvortrag auf 103.000,00 DM.

Darüber hinaus hat die Beklagte eine Kostenaufstellung über 387.500,00 DM vorgelegt, welche den Aufwand für Vernichtung und Neuherstellung der CD-ROM gesis sowie des Hauptkataloges 1999, für die Programmübersichten und die Exponate Messe sowie für Thekenaufsteller im Großhandel und eine Korrektur der Bilddatenbank anfallen würden. Die tatsächlich anfallenden Gesamtkosten schätzt der Senat jedoch nur auf knapp 100.000,00 DM, so dass eine Sicherheitsleistung von insgesamt 200.000,00 DM ausreichend erscheint. Die Klägerin hat sich im Verhandlungstermin ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte in ihrem Hauptkatalog und in sonstigen Prospekten jeweils durch einen Stempelaufdruck an den einschlägigen Stellen, in denen das streitgegenständliche Produkt erwähnt wird, ausweist, dass die entsprechende Ware derzeit nicht lieferbar sei. Sie hat sich desgleichen damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte hinsichtlich der CD-ROM durch einen Aufkleber kenntlich mache, dass das Programm gesis ST 16 derzeit nicht li...

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