Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 14.04.1999; Aktenzeichen 20 O 584/98) |
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.04.1999 hat hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs Erfolg, in bezug auf den Haushaltsführungsschaden ist sie teilweise erfolgreich, zum weitergehenden Zinsanspruch ist sie unbegründet.
Soweit die Klägerin mit der Klage Ersatz ihres Verdienstausfallschadens begehrt, bedürfen die Entstehung und Höhe des Schadens weiterer Aufklärung. Insoweit ist die Sache nicht zur Entscheidung reif.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 847 Abs. 1 BGB, für welche die Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch gemäß § 3 PflVersG haftet.
Der Senat hält in Anbetracht des Unfallhergangs, der Dauer des Heilungsverlaufs und der nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen Dauerfolgen ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000,00 DM für angemessen und erforderlich, um der Klägerin für die erlittenen Schmerzen Ausgleich zu verschaffen. So hat die Klägerin durch den Unfall eine erstgradige offene komplette Zweietagenunterschenkelfraktur links mit Knieinnentrauma und dislozierter Tibiaschaftfraktur erlitten. Der Unfallhergang war äußerst schmerzhaft, nachdem das Unfallfahrzeug auf dem verletzten Bein zum Stehen kam.
Die Klägerin hat 17 Tage stationär im Krankenhaus verbracht, war 83 Tage zu 100 % und 53 Tage zu 50 % erwerbsgemindert. Sie war für die Dauer von 4 Monaten auf Gehhilfen angewiesen. An Dauerfolgen, die erstinstanzlich nicht vorgetragen waren, hat sie fünf Narben zurückbehalten. Hierbei handelt es sich um eine ca. 12 cm lange Narbe auf dem linken Knie, zwei ca. 5 cm lange Narben auf der rechten Innenseite unterhalb des Knies und eine rund Narbe in einer Delle oberhalb des Knöchels sowie eine kleine Narbe oberhalb des Knöchels. Sämtliche Narben sind gut sichtbar und stellen eine gravierende ästhetische Beeinträchtigung dar. Die von der Klägerin vorgetragene fortdauernde Wetterfühligkeit und eingeschränkte Belastbarkeit des verletzten Knies sind eine nach der Lebenserfahrung zu erwartende Unfallfolge für die bereits der Beweis des ersten Anscheins spricht.
Insbesondere die Beeinträchtigung der Klägerin durch die Narben in einem gut sichtbaren Bereich des Unterschenkels rechtfertigen die Erhöhung des Schmerzensgeldes über die vorprozessual gezahlten 12.000,00 DM und die vom Landgericht zuerkannten weiteren 2.000,00 DM hinaus, um weitere 6.000,00 DM auf insgesamt 20.000,00 DM.
2. Die Klägerin hat auch einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus § 842, 843 Abs. 1 BGB auf Ersatz eines über den vorprozessual gezahlten Betrag von 2.243,07 DM und den im erstinstanzlichen Urteil zuerkannten Betrag von 1.812,60 DM hinausgehenden Haushaltsführungsschadens in Höhe weiterer 412,57 DM. Der der Klägerin durch den Ausfall ihrer Arbeitskraft im Haushalt entstandene Schaden beträgt unter Einbeziehung der nicht angefochtenen Zeiträume insgesamt 4468,24 DM, von denen vorprozessual 2243,07 DM gezahlt sind.
Zu Recht, jedoch im Ergebnis nur teilweise mit Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des ihr in der Zeit vom 14.03.1996 bis zum 06.05.1996 entstandenen Schadens.
Da der Klägerin in Bezug auf ihre Haushaltstätigkeit kein konkret beziffertes Einkommen entgangen ist, ist die Höhe des Schadens gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO zu schätzen. Hierbei ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt, maßgeblich abzustellen auf die Arbeitsleistung, die die Geschädigte tatsächlich erbracht hätte (vgl. BGH NJW 74, 1651). Zu Recht ist das Landgericht hierbei von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden im Haushalt ausgegangen. Diese Zeitdauer ist von beiden Parteien erstinstanzlich übereinstimmend und in Anlehnung an die Tabelle 8 bei Schulz-Borg/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 4. Aufl., vorgetragen und in Bezug genommen worden. Diese Tabelle, die auf Erhebungen des Instituts für Hauswirtschaft der Bundesforschungsanstalt Ernährung beruht, gibt je nach Größe des Haushalts und je nach Umfang einer Erwerbstätigkeit des Haushaltsführenden differenzierte Zeitwerte an (Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 5. Aufl. 1990, Rdn. 135). Auch die Angabe der Klägerin, ihr normaler Arbeitstag bestehe aus 10-12 Stunden bietet keinen Anlass, die von der Klägerin tatsächlich im Haushalt erbrachte Arbeitsleistung mit einem geringeren Zeitaufwand anzusetzen. Bei 22 Wochenstunden entfallen ca. 3 Stunden täglich auf den Haushalt, ein Zeitaufwand also, der auch bei 10-12 Stunden normaler Arbeitszeit erbracht werden kann.
Soweit das Landgericht sodann die tatsächliche Behinderung der Klägerin für die Dauer ihrer 100 %igen Erwerbsminderung auf 52 %, konkret bezogen auf den Haushalt, geschätzt hat, ist das erstinstanzliche Urteil nicht angegriffen.
Die weitere Kürzung für die Zeit der 50 %igen ...