Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.05.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Aachen – 8 O 462/12 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird über den Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung hinaus verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 4.250,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2011 zu zahlen.
Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 79 % und die Beklagte 21 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 09.08.2010 in A. geltend, der von dem Versicherungsnehmer der Beklagten schuldhaft verursacht und bei dem die Klägerin als Beifahrerin in dem von ihrem Ehemann gefahrenen Pkw schwer verletzt wurde. Wegen der Einzelheiten der erlittenen Verletzungen sowie der hierdurch erforderlich gewordenen Krankenhausaufenthalte und Behandlungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die 100-%-ige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien unstreitig. Vorprozessual zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 15.000 EUR, einen Betrag von 2.090 EUR auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden sowie weitere Beträge auf weitere materielle Schadenspositionen.
Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung werteren Schmerzensgeldes von 20.000 EUR, weiteren Haushaftsführungsschadensersatz von 8.371,18 EUR sowie Ersatz einzelner weiterer materieller Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 869,28 EUR zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, berechnet aus einem Streitwert bis 50.000 EUR mit einer 1,8 Gebühr unter Abzug bereits gezahlter 1.310,55 EUR, begehrt. Zur Begründung hat sie im einzelnen zur Erheblichkeit der erlittenen Verletzungen, der hierdurch erlittenen Beeinträchtigungen und eingetretenen Dauerschäden sowie zur Ausgestaltung ihres Haushaltes und zu Art und Umfang der von ihr darin getätigten Tätigkeiten ausgeführt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- an die Klägerin 29.240,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2011 zu zahlen;
- die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren der … Rechtsanwälte in Höhe von 953,78 Euro freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat – unter Bestreiten der Darlegungen der Klägerin insbesondere zu dem geltend gemachten Haushaltsführungsschaden – die Auffassung vertreten, dass das von ihr vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld von 15.000 EUR angemessen sei und über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus der Klägerin insgesamt keine Schadensersatzansprüche mehr zustünden.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von insgesamt 7.562,68 Euro (7.000 EUR weiteres Schmerzensgeld und 562,68 EUR auf einzelne materielle Schadenspositionen außerhalb des Haushaltsführunnsschadens) nebst Zinsen zuzüglich der Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 108,64 EUR stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts der unstreitig gebliebenen Verletzungsfolgen an verschiedenen Körperteilen (insbesondere rechtem Fuß, rechtem Auge und linkem Ellenbogen) sowie einer voraussichtlich dauerhaften MdE von 10 % infolge der aus der Fußverletzung entstandenen posttraumatischen Arthrose mit zu erwartender Gelenkversteifungsoperation ein Schmerzensgeld von insgesamt 22.000 EUR angemessen erscheine. Ein über die vorprozessuale Zahlung von 2.090 EUR hinausgehender Haushaltsführungsschaden sei von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt und daher insgesamt nicht zuerkennungsfähig. Ihre konkrete Berechnung dieses Schadens sei bereits nicht nachvollziehbar und verständlich, aber auch für eine hiervon unabhängige Schätzung fehle es an einer ausreichenden Vortragsgrundlage. Die einzelnen Tätigkeiten, die ihr infolge der verletzungsbedingten Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen sein sollten, gingen hieraus – auch unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung zu den einzelnen Zeiträumen der geltend gemachten Beeinträchtigungsquoten – nicht konkret hervor und insbesondere sei auch der behauptete Gesamtzeitaufwand der Klägerin in Haushalt und Garten vor dem Unfall von „65 bis 71 Stunden pro Woche” unter mehreren Gesichtspunkten nicht plausibel und nachvollziehbar. Die übrigen materiellen Schadenspositionen seien in der zuerkannten Höhe begründet und vorprozessuale Rechtsanwaltskosten könnten lediglich aus einem Streitwert bis 40.000 EUR und mit einer 1,3 Gebühr beansprucht werden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der K...