Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 26 O 163/16)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. März 2018 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 163/16 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 513,30 EUR nebst Zinsen hinaus an den Kläger weitere 3.186,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 147,56 EUR hinaus von weiteren außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 266,08 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 49 % und der Beklagten zu 51 % auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können eine gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die beklagte Versicherungsgesellschaft auf Zahlung von Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über eine private Unfallversicherung in Anspruch.

In den dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, den "A Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2011) U 4000:01" (im Folgenden: AUB) (Anl. BLD 1, GA 57 ff.), heißt es u.a.:

1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

...

2.4 Krankenhaustagegeld

2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung

Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung.

...

2.4.2 Höhe und Dauer der Leistung

Das Krankenhaustagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für 2 Jahre ...

2.5 Genesungsgeld

2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung

Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld ...

2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung

Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens für ein Jahr.

...

3 Welche Auswirkungen haben Krankheiten oder Gebrechen?

... Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich

  • im Falle der Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades,
  • im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.

Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch eine Minderung.

Die Höhe des vereinbarten Krankenhaustagegeldes und des Genesungsgeldes belief sich in der von der Klage umfassten Zeit auf jeweils 177,00 EUR pro Tag.

Am 22. Mai 2015 stürzte der Kläger, der seit dem Jahr 2000 wegen Vorhofflimmerns mit dem Blut verdünnenden Medikament Marcumar behandelt wird, zu Hause beim Treppensteigen auf das Gesäß. Dadurch bildete sich ein starkes Hämatom, weswegen der Kläger sich im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts vom 23. Mai bis zum 1. Juni am 27. Mai 2015 einer Operation unterziehen musste.

Ein weiterer Klinikaufenthalt folgte vom 14. bis zum 22. Juni 2015, nachdem der Kläger, dem im Zuge der vorangegangenen Operation ärztlicherseits eine Marcumar-Pause auferlegt worden war, am 14. Juni 2015 einen Schlaganfall erlitten hatte. Ursache war ein Blutgerinnsel, das - wiederum operativ - entfernt werden musste.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 (Anl. K5, GA 20) verweigerte die Beklagte nach Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme des Krankenhauses, in dem der Kläger behandelt worden war, Leistungen auf Krankenhaustage- und Genesungsgeld mit der Begründung, ohne den Blutverdünner (Marcumar) wäre eine stationäre Behandlung nicht erforderlich gewesen.

Daraufhin beauftragte der Kläger seine späteren Prozessbevollmächtigten, die sich mit Schreiben vom 20. Juli 2015 (Anl. K6, GA 22) an die Beklagte wandten und sie unter Fristsetzung zum 4. August 2015 und Klageandrohung aufforderten, "das versicherungsvertraglich vereinbarte Tagegeld sowie das Genesungsgeld anzuweisen"; die Einnahme von Marcumar einer Krankheit oder einem Gebrechen gleichzusetzen, entbehre jeglicher Grundlage.

Mit der Klage erstrebt der Kläger in der Hauptsache die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Krankenhaustage- und Genesungsgeld für beide Klinikau...

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