Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 08.12.2021 - 13 O 84/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2020 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 4.787,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten seit dem 14.04.2021 zu zahlen und die Abnahme der von der Beklagten erbrachten Arbeiten betreffend die Fertigstellung der vorhandenen Elektroinstallation am Bauvorhaben R.-straße N01 in N02 V. zu erklären.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungschuldnerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrags über Elektroarbeiten. Die Klägerin macht im Wege der Teilklage Rückzahlung von geleisteten Vorschuss- und Abschlagszahlungen nach Kündigung des Bauvertrags geltend. Die beklagte Firma begehrt mit der Widerklage Zahlung von Restwerklohn für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen sowie im Berufungsverfahren die Abnahme ihrer Leistungen.
Die Beklagte war im Rahmen der Errichtung der aus einem Bestands- und einem Neugebäudekomplex bestehenden Seniorenresidenz "S. V." zunächst durch einen Bauträger mit der Erbringung von Elektroarbeiten beauftragt worden. Nach dessen Insolvenz wurde sie von der Klägerin selbst mit der Fertigstellung beauftragt.
Zunächst schlossen die Streitparteien hierzu - auf der Grundlage eines pauschalierten Angebots der Beklagten vom 31.01.2018 mit einer Angebotssumme von 433.755,- EUR brutto (Anlage K 20, Bl. 218 ff. LGA) und von Bietergesprächen am 26.03.2018, 04.05.2018 (Anlage K 21, Bl. 241 ff. LGA) und am 24.05.2018 (Bl. 247 ff. LGA) - einen VOB-Bauvertrag über die Fertigstellung der vorhandenen Elektroinstallation zum Preis von pauschal 325.000,- EUR netto = 386.750,- EUR brutto (Bietergespräche Bl. 242 u. 248 LGA, Auftragserteilung Bl. 252 ff. LGA) - zuzüglich der vorliegend nicht streitgegenständlichen Beleuchtung.
Mit Vereinbarung vom 05.04.2019 (Anlage K 1, Bl. 30 ff. LGA), deren Auslegung im Streit steht, beschränkten die Parteien den noch zu erbringenden Leistungsumfang auf die zu diesem Zeitpunkt in Teilbereichen fertiggestellten sicherheitstechnischen Anlagen (Brandmeldeanlage, Sicherheitsbeleuchtungsanlage und Schwestern-/ Patientenrufanlage) und vereinbarten gemäß Ziffer 9 einen Gesamtvergütungsanspruch in Höhe von 326.177,70 EUR netto = 388.151,46 EUR brutto sowie gemäß Ziffer 12 als Fertigstellungstermin den 30.05.2019.
Am 18.06.2019 erklärte die Klägerin die außerordentliche, hilfsweise freie Kündigung des Vertrags (Anlage K 13, Bl. 79 ff. LGA) und ließ die Elektroarbeiten durch Drittunternehmen fertigstellen.
Die Klägerin leistete an die Beklagte insgesamt brutto 328.359,59 EUR an Vorschuss- und Abschlagszahlungen (s.a. Bl. 86 LGA). Sie hält die Beklagte für überzahlt.
Mit zwei Schlussrechnungen, datiert auf den 15.03.2021 (Anlagen C 7 u. C 8, Bl. 396 ff. LGA), begehrt die Beklagte zuletzt Zahlung von 61.234,41 EUR brutto für erbrachte und weiterer 8.951,03 EUR netto für nicht erbrachte Leistungen sowie mit Rechnung vom 05.07.2019 einen Restbetrag von 4.787,77 EUR für die Demontage der Baustromversorgung (Anlage C 11, Bl. 407 ff. LGA). Die Klägerin rügt die Prüffähigkeit der Rechnungen.
Mit Urteil vom 08.12.2021 (Bl. 592 ff. LGA), auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens, der erstinstanzlich gestellten Anträge, der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Vernehmung von Zeugen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 150.000,00 EUR nebst Zinsen zurück zu zahlen und die Widerklage als (nach den Entscheidungsgründen: "derzeit") unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die im Berufungsrechtszug ihren Klageabweisungs- und Widerklageantrag weiterverfolgt und nun zudem die Abnahme ihrer Leistungen begehrt. Sie bringt mit der Berufungsbegründung vom 01.01.2022 (Bl. 33 ff. OLGA) sowie ihren weiteren Schriftsätzen vom 21.11.2022 (Bl. 169 ff. OLGA) und 31.01.2023 (Bl. 193 ff. OLGA) insbesondere vor: Die Klage sei unschlüssig, weil die Darlegung eines Anspruchs auf Rückzahlung geleisteter Vergütungszahlungen es erfordere, dass der Umfang der von der Beklagten als Unternehmerin erbrachten Arbeiten und die dafür geschuldete Vergütung von der Klägerin als ...