Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 30.09.2011; Aktenzeichen 16 O 104/10)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.09.2011 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 16 O 104/10 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1.a) die Bezeichnung als und Werbung mit der Angabe "Bis 31.12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK C" zur Unterlassung sowie mit dem Antrag zu 2. für den 07.09.2010 Zinsen begehrt hat. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

  • III.

    Dieses Urteil sowie das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 30.09.2011 - 104 O 104/10 - sind hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 2. des landgerichtlichen Urteils (bis auf Zinsen für den 07.09. 2010) sowie bezüglich der Kosten des Rechtstreits vorläufig vollstreckbar.

  • IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Beklagte fungierte neben seiner Tätigkeit als beratender Ingenieur bis Ende des Jahres 2009 als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der Industrie- und Handelskammer (im Folgenden IHK) C. Zum 01.01.2010 wurde er auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 lit. d) der Sachverständigenordnung der IHK C, wonach die öffentliche Bestellung als Sachverständiger mit der Vollendung des 68. Lebensjahrs erlischt, aus dem Verzeichnis der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gestrichen. Auch danach verwies der Beklagte im geschäftlichen Verkehr - dabei in einem Geschäftsbrief vom 11.08.2010 unter Voranstellung des Hinweises "Bis 31.12.2009" sowie auf seiner Homepage "www.h.de" - auf seine Stellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger an Gebäuden bei der IHK C. Wegen der Ausgestaltung der Angaben im Einzelnen wird auf die Einblendungen des Briefbogens (Ziffer 1.a)) und des Internetausdrucks (Ziffer 1.b)) im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Auf die Aufforderung des klagenden Wettbewerbsvereins vom 19.08.2010, sich bezüglich der wort- oder inhaltsgleichen Angabe "ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK C" mit oder ohne Hinzufügung des Zusatzes "bis 31.12.2009" zu unterwerfen, verpflichtete sich der Beklagte am 27.09.2010 strafbewehrt, mit der Angabe "bis 31.12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK C" nicht mehr ohne Hinweis auf eine seit 2010 eingestellte Überwachung seiner Sachkunde durch die IHK C zu werben. Eine inhaltsgleiche Unterlassungserklärung hat der Beklagte am 23.09.2010 gegenüber der IHK C abgegeben.

Der Kläger beanstandet die Hinweise des Beklagten auf seine vormalige Stellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger als Irreführung über eine nach wie vor besonders überwachte spezielle Sachkunde sowie als Verstoß gegen § 22 der Sachverständigenordnung der IHK C in Verbindung mit Ziffer 22.6 der Richtlinien zur Muster-Sachverständigenordnung. Das Landgericht hat den Beklagten, nachdem dieser in der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2011 den Klageantrag zu 1.b) ("öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK C für "Schäden an Gebäuden"") anerkannt hat, mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 30.09.2011 zur Unterlassung auch der vom Klageantrag zu 1.a) erfassten, als irreführend eingestuften Werbung ("Bis 31.12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK C") sowie zur Erstattung der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Abmahnkostenpauschale von 208,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2010 verurteilt.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klageanträge zu 1.b) und 2. weiter. Er macht geltend, die zeitliche Begrenzung "Bis 31.12. 2009" verdeutliche dem Verbraucher nach Art einer Negativwerbung, dass er die für eine öffentliche Bestellung erforderliche Qualifikation und Sachkunde nicht mehr für sich in Anspruch nehme sowie keiner besonderen Überwachung mehr unterliege, und wecke deshalb eher Zweifel an seiner Fachkompetenz. Indessen verfüge er, so behauptet der Beklagte, auf Grund seiner fast zwanzigjährigen öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für Gebäudeschäden sowie der währenddessen erfolgten Erstattung von 397 Gutachten, davon etwa ein Drittel als Privatgutachter, tatsächlich über besondere fachliche Fähigkeiten. Im Übrigen meint der Beklagte, die vom Kläger angeführte Regelung des § 22 Abs. 1 lit. d) der Sachverständigenordnung der IHK C zum Erlöschen der öffentlichen Bestellung mit Erreichen des 68. Lebensjahrs sei unwirksam, da eine generelle Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine unzulässige altersbedingte Benachteiligung darstelle. Zudem wendet sich der Beklagte gegen di...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge