Nachgehend
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sich bei geschäftlichen Handlungen als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der Industrie- und Handelskammer C/ST zu bezeichnen und mit dieser Angabe zu werben, insbesondere wenn dies wie nachstehend erfolgt:
a)
und/oder
b)
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.
2.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2010 zu zahlen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar; in der Hauptsache betreffend Ziffer 1.b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € und hinsichtlich der Hälfte der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, zu dessen Mitgliedern auch Industrie- und Handelskammern gehören. Der Beklagte ist beratender Ingenieur und war bis zum ##.12.2009 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für den Bestellungsbereich "Schäden an Gebäuden" bei der Industrie- und Handelskammer C/ST In einem geschäftlichen Schreiben vom ##.08.2010 heißt es im Briefkopf u.a. wie folgt:
"Dipl.-Ing. H L-Straße ##### C
(...)
Beratender Ingenieur
BDB, IK-NRW - ######
Bis ##.12.2009
ö. b. u. v. Sachverständiger für
Schäden an Gebäuden bei der
IHK C/ST
(...)"
Noch bis in dem November 2010 hinein bezeichnete sich der Beklagte auf der von ihm betriebenen Internetseite www.H-C.de u.a. wie folgt:
"Dipl. - Ing.
H
(...)
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK C/ST für "Schäden an Gebäuden" "
Das Auftreten nahm der Kläger zum Anlass, den Beklagten mit Schreiben vom ##.08.2010 abzumahnen und ihn aufzufordern, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit u.a. folgendem Inhalt abzugeben:
"1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit wort- oder inhaltsgleichen Angabe "ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK C/ST" mit oder ohne Hinzufügung eines Hinweises "bis ##.12.2009" zu werben,
(...)"
Der Beklagte trat dem Unterlassungsbegehren mit anwaltlichem Schreiben vom ##.09.2010 entgegen und verpflichtete sich gegenüber dem Kläger allein dazu,
"1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit wort- oder inhaltsgleichen Angabe "bis ##.12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK C/ST" zu werben, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass eine Überwachung seiner Sachkunde durch die IHK C/ST seit dem ##.12.2009 nicht mehr erfolgt.
(...)"
Der Kläger ist der Ansicht, das angegriffene Verhalten des Beklagten sei irreführend und verstoße zudem gegen § 22 der Sachverständigenordnung der IHK C/ST (Anlage K9) und § 22.6 der Richtlinien zur Anwendung und Auslegung der Sachverständigenordnung (Anlage K10).
Der Kläger beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungsghaft, zu unterlassen als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der Industrie- und Handelskammer C/ST zu bezeichnen und mit dieser Angabe zu werben, insbesondere wenn dies wie nachstehend erfolgt:
2.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2010 zu zahlen.
Der Beklagte erkennt den Klageantrag zu 1. a) an und beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte sieht sich zu einer über den anerkannten Umfang hinausgehenden Unterlassung nicht verpflichtet. Der Hinweis auf die abgelaufene Bestellung diene allein dazu, weitere Begutachtungen und dahingehende Aufträge zu vermeiden sowie seinen Kundenstamm zu informieren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Verurteilung zur Unterlassung, sich (weiterhin) als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu bezeichnen, beruht auf dem Anerkenntnis des Beklagten, § 307 ZPO.
Darüber hinaus hat der Kläger gegen den Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 in Verb. mit §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG einen Anspruch darauf, dass dieser es unterlässt, sich bei geschäftlichen Handlungen als "bis zum ##.12.2009 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK C/ST für Schäden an Gebäuden" zu bezeichnen. Danach ist derjenige, der irreführende und damit unlautere Wettbewerbsmaßnahmen ergreift, Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden zur Unterlassung gleichartiger Handlungen verpflichtet ist. Die streitgegenständlichen Angaben des Beklagten im Briefkopf seines Geschäftsschreiben vom ##.08.2010, (objektiv) eine gesc...