Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schiffahrtsgerichts St. Goar vom 9. Dezember 1998 – 4 C 14/97 Bsch – wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger erwarb in W./Mosel die rund 13 Meter lange Motoryacht „U.”, für die er bei der Beklagten eine Yacht-Pool-Kasko-Versicherung abschloss. Versicherungsbeginn war der 15. April 1997. Die Versicherungssumme betrug 710.000,00 DM, der Jahresbeitrag 4.899,00 DM. Nach Ziffer 4.1 der Versicherungsbedingungen waren Schäden durch Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit durch den Versicherungsnehmer, den Fahrzeugführer oder die Insassen ausgeschlossen.
Am 16. April 1997 holte der Kläger die Yacht in W. ab, um diese nach F. zu überführen. Der Kläger war seit 1994 im Besitz eines Motorbootführerscheines „Binnen”, hatte zuvor eine Yacht dieser Größe noch nicht geführt und verfügte insbesondere über keinerlei Rheinerfahrung. Mit ihm an Bord waren der Zeuge S., der schon zuvor eine in W. gelegene Yacht ähnlicher Größe besessen hatte, sowie dessen Schwiegervater, der Zeuge W.. Der Zeuge S. führte die Yacht durch die Mosel und über den Rhein bis wenige Kilometer südlich von Königswinter. Nach zwei Stunden Fahrtzeit übergab er das Ruder dem Kläger. In Höhe des D.grundes bei K. fuhr der Kläger in Gleitfahrt am rechtsrheinischen Ufer, obgleich die Fahrrinne dort linksrheinisch verläuft. Es herrschte rege Berg- und Talfahrt. Die oberhalb Königswinter vorhandenen Buhnen passierte er mit ausreichendem Abstand, geriet jedoch in das unmittelbar darunter befindliche Geröllfeld des D.grundes. Bei Strom-Kilometer ……, etwa 70 Meter außerhalb der Fahrrinne und ca. 80 Meter vom rechten Uferrand entfernt, kam die Yacht fest und erlitt sofort Wassereinbruch. Das Wasser war an der Unfallstelle nur etwa kniehoch. Die Crew wurde gerettet, die Yacht konnte erst zwei Tage später geborgen werden. An ihr war schwerer Sachschaden eingetreten.
Die Beklagte hat ihre Eintrittspflicht mit der Begründung verneint, der Kläger habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt.
Vor Klageerhebung haben die Parteien schriftlich die Zuständigkeit des Binnenschifffahrtsgericht St. Goar vereinbart.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe die Fahrt sorgfältig vorgeplant gehabt. Der Zeuge S. sei ihm von seinem früheren Nachbarn, dem Zeugen W., als ein auf dem Rhein erfahrener Sportbootfahrer avisiert worden. Demgemäß habe er diesen gebeten, für ihn als Schiffsführer die Yacht in die Heimat zu überführen. Während der Fahrt habe man ständig das „Rheinhandbuch 2” zu Rate gezogen. Als der Zeuge S. ihm das Ruder überlassen habe, habe er ihn angewiesen, den Kurs wie bisher beizubehalten. Deshalb sei er mit gleichbleibender Geschwindigkeit von ca. 21 Knoten am rechtsrheinischen Ufer entlang zu Tal gefahren. Die in der Karte nicht eingezeichnete Untiefe habe er nicht erkennen können.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm aus Anlass der Havarie der Motoryacht „U.” am 16. April 1997 auf dem Rhein bei Kilometer …… Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat vorgetragen, der Zeuge S. sei weder Schiffsführer noch nautischer Berater des Klägers gewesen. Demgemäß habe er diesem auch keine Anweisungen erteilen können. Der Kläger sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 49 km/h weit außerhalb der Fahrrinne über den D.grund gefahren, obgleich er dort mit Untiefen habe rechnen müssen. Das Uferrelief sei typisch für einen Grund. Bei angemessener Geschwindigkeit sei die Untiefe anhand der Wellenbildung erkennbar.
Nach Beweisaufnahme hat das Schiffahrtsgericht durch Urteil vom 09.12.1998 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe den Unfall zwar schuldhaft herbeigeführt, da er 70 Meter außerhalb der Fahrrinne über den D.grund gefahren sei, wo er mit Hindernissen habe rechnen müssen. Erkennbar böten die Wellen im Bereich des Grundes das Bild, das auf eine Untiefe schließen lasse, was der Kläger bei den Verhältnissen angemessener Geschwindigkeit hätte erkennen können. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der Kläger jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Der Kläger sei als Sportbootfahrer nicht sehr erfahren gewesen. An der Unfallstelle sei die Fahrrinne nicht betonnt, ihr Verlauf sei aus dem Rheinhandbuch nicht erkennbar gewesen. Ein auch in subjektiver Hinsicht erheblich gesteigertes Verschulden könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Seine Unerfahrenheit sei als entlastendes Moment zu berücksichtigen. Er habe den Törn sorgfältig vorbereitet, sich eines erfahreneren Sportschiffers bedient und auf dessen Leitung verlassen. Das dem Kläger günstige Ergebnis erscheine auch gerechtfertigt, weil die Beklagte keine Bedenken...