Verfahrensgang
AG St. Goar (Urteil vom 18.08.1999; Aktenzeichen 4 C 2/99 BSch MO) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. August 1999 verkündete Urteil des Moselschiffahrtsgerichts St. Goar – 4 C 2/99 BSch Mo AG St. Goar – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahren trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 31, 89, 276 BGB wegen schuldhafter Verletzung der ihr für den Schiffsverkehr auf der Mosel obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu.
Zur Überzeugung des Senates hat die Beklagte die ihr gemäß Art. 87, 89 GG, § 8 BWaStrG obliegende Verkehrssicherungspflicht für den durchgehenden Schiffsverkehr nicht verletzt.
Der Senat verkennt nicht, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Beklagte, soweit sie den Schiffsverkehr auf der Mosel eröffnet und anderen überlässt, unabhängig von den ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflichten gehalten ist, den für den durchgehenden Schiffsverkehr zur Verfügung gestellten Verkehrsweg im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu sichern, insbesondere dafür zu sorgen, dass dieser die für die zugelassene Schifffahrt erforderliche Breite und Tiefe besitzt, dass er frei von Hindernissen und, soweit erforderlich, genügend gekennzeichnet ist (vgl. im einzelnen hierzu BGHZ 37, 69 ff.). Da die lebendige Kraft des strömenden Wassers das Strombett ständigen Veränderungen unterwirft, ein ordnungsgemäßer Schiffsverkehr aber möglichst stabile und sichere Verhältnisse voraussetzt, muss durch Stromregulierung und Baggerung eine Fahrrinne von bestimmter Breite und Tiefe geschaffen und erhalten werden, die das Rückgrat des durchgehenden Schiffsverkehrs bildet.
Eine solcheFahrrinne existiert nach den getroffenen Feststellungen an der Unfallstelle. In dieser Fahrrinne hat sich der Unfall jedoch nicht ereignet. Vielmehr fand das Unfallereignis außerhalb der Fahrrinne im Fahrwasser der Mosel zwischen Kilometer … und … bei Bergfahrt des Klägers ca. 30 Meter vom linken Moselufer entfernt, statt. Die Fahrrinne der an der Unfallstelle ca. 128 Meter breiten Mosel verläuft an der Unfallstelle ca. 54 Meter vom rechten Ufer entfernt bis ca. 30 Meter vom linken Ufer entfernt. Sie ist dort 49 Meter breit. Gemäß den eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2000 (Bl. 117 GA) herrschte am Unfalltag extremes Niedrigwasser.
Der Beklagten kann aber nicht vorgeworfen werden, sie habe außerhalb der unstreitig ausreichend gesicherten vorhandenen Fahrrinne ihre Verkehrssicherungspflicht deswegen verletzt, weil sie auf die an der Unfallstelle vorhandene Untiefe im Fahrwasser der Mosel nicht genügend hingewiesen habe.
Je nach den örtlichen Verhältnissen kann selbstverständlich das Strombett bei entsprechendem Wasserstand auch außerhalb der Fahrrinne eine Tiefe aufweisen, die es nach nautischen Grundsätzen unter Umständen erlaubt, d. h. aufgrund der Stromkenntnis, von der durchgehenden Schifffahrt benutzt zu werden, und von ihr auch benutzt wird. Hieraus ergibt sich der Begriff des Fahrwassers der durchgehenden Schifffahrt als der nach dem jeweiligen Wasserstand für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Teil des Stromes.
Auch dieses Fahrwasser und nicht nur die Fahrrinne ist Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Allerdings obliegt der Beklagten im Bereich des Fahrwassers nicht die gleiche strenge Sicherungspflicht wie im Bereich der Fahrrinne. Im Bereich der Fahrrinne muss die Beklagte den natürlichen Veränderungen, denen das Strombett, insbesondere die Stromsohle ständig, unterworfen ist, entgegentreten. Diesen Bereich muss die Beklagte turnusgemäß prüfen und je nach dem Ereignis dieser Prüfung das Strombett ausbaggern oder Hindernisse beseitigen oder, solange eine Beseitigung nicht möglich ist, kennzeichnen. Besondere Aufmerksamkeit wird die Beklagte der Kennzeichnung der Fahrrinne an Gefahrenstellen zuzuwenden haben, was die Prüfung in sich schließt, inwieweit die Fahrrinne durch Zeichen an Land kenntlich gemacht werden kann, soweit die Auslegung von Zeichen im Wasser untunlich ist.
Das die Beklagte gegen diese Sicherungspflichten bezüglich der Fahrrinne verstoßen hätte, wird seitens des Klägers nicht geltend gemacht. Insbesondere beruft sich der Kläger nicht darauf, dass die Grenze zwischen Fahrrinne und Fahrwasser nicht hätte erkannt werden können. Vielmehr ist der Kläger – aus welchen Gründen auch immer – bewusst außerhalb der Fahrrinne gefahren.
Was aber den Bereich des übrigen Fahrwassers außerhalb der ausgebauten Fahrrinne anbelangt, ist die Beklagte zu solchen regelmäßigen Prüfungen und Sicherungen nicht verpflichtet. Ihre Pflicht beschränkt sich in der Regel darauf, neue Hindernisse, die entstehen, seien es natürliche oder künstliche, zu kennzeichnen, sobald sie bekannt werden. Sie kann insbesondere durch das Verhalten der Schifffahrt nicht gezwungen werden, die Fahrrinne zu verbrei...