nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbraucherrecht. „T.-Taler-Konto”

 

Leitsatz (amtlich)

Rabattrechtlich unzulässig ist das Gutschrift-System („T.-Taler-Konto) eines Supermarkts, bei dem im Zusammenhang mit dem Wareneinkauf über eine so genannte „T.-Taler-Karte” automatisch gespeicherte und angesparte „Taler” bei Erreichen einer bestimmten Anzahl gegen Einkaufsscheine, verbilligte „Prämienartikel” des Unternehmens oder „Spezialreisen zum Superspartarif” eingetauscht werden könne.

 

Normenkette

RabattG §§ 1, 9

 

Beteiligte

des Vereins zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e.V

die Firma R. G. mbH, t.-Markt

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 84 O 93/99)

 

Tenor

Auf die Berufung wird das am 4. Mai 2000 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 93/99 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandung festzusetzenen Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,– DM zu unterlassen,

  • im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen, dass bei einem Einkauf sogenannte „Taler” einem „Talerkonto” des Kunden bei Vorzeigen der t.-Talerkarte gutgeschrieben werden, die ab einer bestimmten Anzahl gesammelter „Taler” gegen Einkaufsgutscheine und/oder zum Erwerb von Prämienartikeln und/oder zur Wahrnehmung eines besonders günstigen Angebots eines Reiseveranstalters genutzt werden können, wie nachstehend wiedergegeben:
  • und/oder

    entsprechend dieser Ankündigung zu verfahren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Erbringung einer Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die Vollstreckung des titulierten Unterlassungsanspruchs durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,– DM, die Vollstreckung des Kostenausspruchs durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,– DM. Die Sicherheit kann jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuer- oder Zollbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Mitglieder des klagenden Vereins sind Gewerbetreibende und Verbände von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung von Verstößen gegen das UWG. Die Beklagte betreibt Supermärkte, die den Namen „t.-Markt” tragen. Jeder Kunde erhält auf Antrag in diesen Märkten kostenlos eine sogenannte t.-Taler-Karte, die er nach einem Einkauf der Kassiererin vorlegen kann. Alsdann wird ihm für jede DM Einkaufswert ein Taler auf dem Talerkonto automatisch gutgeschrieben; daneben gibt es Möglichkeiten, weitere „Sondertaler” gutgeschrieben zu erhalten. Es gibt vier verschiedene Möglichkeiten, das Talerkonto einzulösen. Zum einen können Einkaufsgutscheine eingetauscht werden: für 500 Taler erhält der Kunde einen Einkaufsgutschein im Wert von 5,– DM, für 1.000 Taler einen Gutschein im Wert von 10,– DM, und so fort. Zum Zweiten kann sich der Kunde für einen sogenannten Prämienartikel entscheiden. In einem „Prämienkatalog”, der wöchentlich neu zusammengestellt wird, sind Artikel aufgeführt, die gegen eine jeweils festgelegte Talermenge und einen Zuzahlungsbetrag auf Bestellung des Kunden geliefert werden. In der Berufungsverhandlung war unstreitig, dass diese Prämienartikel im normalen Sortiment der Beklagten auch für die Kunden erhältlich sind, die keine t.-Taler gesammelt haben. Drittens kann sich der Kunde für 5.555 gesammelte Taler für eine ITS-Spezialreise entscheiden. Daneben fällt für Flugreise und Unterkunft ein Zuzahlungsbetrag an; die Beklagte bezeichnet dieses Angebot als „Supertarif” und „sensationellen Vorzugspreis für t.-Kunden”. Schließlich kann der Kunde Teilnehmer am Lufthansa Bonusprogramm Miles & More werden. Er erhält für 1.250 Taler einen More-Miles-Gutschein zur Gutschrift bei Lufthansa Miles & More.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Kundenbindungssystem der Beklagten verstoße sowohl gegen die Vorschriften der Zugabeverordnung als auch gegen die Bestimmungen des Rabattgesetzes.

Er hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen, so wie es der Senat in dem Tenor dieses Urteils ausgesprochen hat. Darüber hinaus hat er aber beantragt, das Verbot auch auf den Gutschein zur Gutschrift bei Lufthansa Miles & More zu erstrecken, wie nachfolgend wiedergegeben:

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei der t.-Aktion würden keine Zugaben, sondern lediglich die Möglichkeit gewährt, näher benannte Produkte zu einem ermäßigten Preis zu erwerben. Ein Verstoß gegen das Rabattgesetz liege nicht vor, da sich die Aktion an jedermann wende.

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Dem Kunden werde mittels der Gewährung von Einkaufsgutscheinen bzw. des Erwerbs von Prämienartikeln oder einer Spezialreise nur die Möglichkeit eingeräumt, bei einem weiteren Kaufentschluss das Geschäft zu einem günstigeren Preis tät...

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