nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
UWG-Recht. „Tätigkeitsschwerpunkt”
Leitsatz (amtlich)
Die Angabe
Tätigkeitsschwerpunkt – Implantologie
auf dem Praxisschild eines Zahnarztesals solche ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
GG Art. 12; BO Zahnärztekammer Nordrhein § 20
Beteiligte
der Zahnärztekammer Nordrhein |
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 1 O 481/99) |
Tenor
1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.4.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 1 O 481/99 – wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 9.700 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 30.000 DM festgesetzt.
5.) Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die berufliche Vertretung der Zahnärzte im Bereich Nordrhein, zu dem auch A. gehört. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt in A. eine Zahnarztpraxis, in der er auch als Implantologe tätig ist . Er ist Mitglied des Bundesverbandes der niedergelassenen implantologisch tätigen Zahnärzte in Deutschland e.V. (im Folgenden: „BDIZ”), nach dessen Regelwerk er sich durch die im einzelnen auf S. 3 der Berufungserwiderung (Bl. 181) dargelegten Nachweise für die Angabe„Tätigkeits-Schwerpunkt Implantologie” qualifiziert hat. Gegenstand des Verfahrens ist das Praxissschild des Beklagten.
Auf diesem Schild führte der Beklagte in der Vergangenheit den – inzwischen geänderten – Zusatz„Schwerpunkt Implantologie”. Die frühere Ausgestaltung des Schildes, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, ist (gerade noch) auf dem Foto in Hülle Bl. 170 (= Anlage BB 1) erkennbar.
Die Parteien haben über die Berechtigung des Beklagten gestritten, den Zusatz „Schwerpunkt Implantologie” zusätzlich zu seiner Berufsbezeichnung auf dem Praxisschild zu führen. In der Berufsordnung der Klägerin vom 19.4.1997(im Folgenden: „BO”), deren Text sich als Anlage 1 bei den Akten befindet, ist ein derartiger Hinweis nicht vorgesehen.
Die Klägerin hat die Angabe unter Bezugnahme auf die erwähnte Berufsordnung für rechtswidrig gehalten und, gestützt auf deren §§ 18 und 20 sowie § 1 UWG beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung seines auf die Erbringung zahnheilkundlicher Leistungen gerichteten Praxisbetriebes auf seinem Praxisschild G.straße …, A., den Zusatz
„Schwerpunkt Implantologie”
zu führen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat unter ausführlicher Darlegung von Rechtsansichten, auf die – soweit erforderlich – sogleich einzugehen ist, die Meinung vertreten, trotz des dies nicht vorsehenden Wortlautes der BO aus übergeordneten Gesichtspunkten zu der streitgegenständlichen Angabe berechtigt zu sein.
Das Landgericht hat – im Kern gestützt auf Art. 12 GG – die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Im Berufungsverfahren hat sich herausgestellt, dass der Beklagte inzwischen das auf der nachfolgenden Seite 5 dieses Urteils abgebildete Praxisschild verwendet. Nachdem er vor diesem Hintergrund bezüglich der ursprünglichen Ausgestaltung des Schildes eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, haben die Parteien hinsichtlich dieser früheren Fassung des Schildes den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin verfolgt nunmehr ihr Begehren bezogen auf die neue Ausgestaltung des Praxisschildes weiter. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, das Schild sei deswegen irreführend, weil der streitgegenständliche Hinweis für eine sog. Gebietsbezeichnung gehalten werde. Auf die Einzelheiten ihres Vortrags ist sogleich einzugehen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen – 1 O 481/99 – den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie auf der nachfolgenden Seite 5 dieses Urteils wiedergegeben zur Kennzeichnung seines auf die Erbringung zahnheilkundlicher Leistungen gerichteten Praxisbetriebes auf seinem Praxisschild G.straße …, A., den Zusatz
„Tätigkeitsschwerpunkt-Implantologie”
zu führen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
KANZLEI:
BITTE ABLICHTUNG VON BLATT 254 FERTIGEN, ALS SEITE 5 BEZEICHNEN UND IN DEN AUSFERTIGUNGEN ANSTELLE DIESER SEITE HIER EINFÜGEN.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, ...