nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tätigkeitsschwerpunkt: Implantologie

 

Leitsatz (amtlich)

Die Angaben

ZAHNARZT

Professor (USA)

Tätigkeitschwerpunkt – Implantologie

auf dem Praxisschild eines Zahnarztes, der Mitglied des Bundesverbandes der niedergelassenen implantologisch tätigen Zahnärzte in Deutschland e.V. ist und sich nach dessen Regelwerk für den herausgestellten Tätigkeitsschwerpunkt qualifiziert hat, widerspricht – auch unter Berücksichtigung des Hinweises auf die USA – nicht der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

Berufungsordnung (BO) Zahnärzte §§ 18, 20; UWG § 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 12.08.1999; Aktenzeichen 31 O 315/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.03.2003; Aktenzeichen I ZR 146/00)

 

Tenor

1.) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.8.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 31 O 315/99 – abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 9.700 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 30.000 DM festgesetzt.

5.) Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die berufliche Vertretung der Zahnärzte im Bereich Nordrhein, zu dem auch K. gehört. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt in K. eine Zahnarztpraxis…. Auf diese Praxis weist er mit dem nachfolgend abgebildeten Praxisschild hin:

Die Parteien streiten über die Berechtigung des Beklagten, den Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt-Implantologie BDIZ” zusätzlich zu seiner Berufsbezeichnung auf dem Praxisschild zu führen. Der Beklagte ist Mitglied des Bundesverbandes der niedergelassenen implantologisch tätigen Zahnärzte in Deutschland e.V. (im Folgenden: „BDIZ”), nach dessen Regelwerk er sich durch die im einzelnen auf S.6 der Berufungsbegründung (Bl.132) dargelegten Nachweise zur Angabe dieses Tätigkeitsschwerpunktgebietes qualifiziert hat. In der Berufsordnung der Klägerin vom 19.4.1997 (im Folgenden: „BO”), deren Text sich als Anlage 1 bei den Akten befindet, ist ein derartiger Hinweis nicht vorgesehen.

Die Klägerin hält die Angabe unter Bezugnahme auf die erwähnte Berufsordnung für rechtswidrig und hat, gestützt auf deren §§ 18 und 20 sowie § 1 UWG b e a n t r a g t,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, auf dem Schild zu seiner Praxis F.platz, K., den Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt-Implantologie” zu führen.

Der Beklagte hat b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen.

Er hat unter ausführlicher Darlegung von Rechtsansichten, auf die – soweit erforderlich – sogleich einzugehen ist, die Meinung vertreten, trotz des dies nicht vorsehenden Wortlautes der BO aus übergeordneten Gesichtspunkten zu der streitgegenständlichen Angabe berechtigt zu sein.

Das L a n d g e r i c h t hat der Klage unter Orientierung des Urteilstenors an der konkreten Verletzungsform durch Einblendung der obigen Abbildung des Praxisschildes mit der Begründung stattgegeben, es handele sich um Werbung für die Praxis des Beklagten, die über die zulässige sachbezogene Information hinausgehe. Das gelte auch dann, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass die von ihm gegenüber dem BDIZ erbrachten Nachweise aussagekräftig seien und das Publikum die Bezeichnung nicht für eine solche halte, die von der hierfür zuständigen Stelle verliehen worden sei.

Der Zusatz falle auch demjenigen Patienten sofort ins Auge, der keinen Implantologen suche. Er stelle damit nicht sachbezogene Werbung dar. Überdies könne der Patient durch die weiteren Angaben zu der unrichtigen Annahme gelangen, der Beklagte sei Inhaber eines Lehrstuhles für Implantologie in den USA (gewesen).

Zur Begründung seiner B e r u f u n g gegen dieses Urteil legt der Beklagte wiederum ausführlich seine Rechtsansicht dar, den Hinweis verwenden zu dürfen, und tritt Beweis durch Einholung einer Meinungsumfrage dazu an, dass die streitgegenständliche Bezeichnung nicht irreführend sei. Er behauptet zudem, einen Lehrauftrag für Implantologie und Implantatprothetik in den USA zu haben.

Der Beklagte b e a n t r a g t,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 12.8.1999 – 31 O 315/99 – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin b e a n t r a g t,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages bei und vertritt insbesondere die Auffassung, das allein zu beurteilende Praxisschild sei deswegen irreführend, weil der streitgegenständliche Hinweis für eine sog. Gebietsbezeichnung gehalten werde. Auf die Ein...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge