Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 23 O 210/19)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 18.12.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 210/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger im Rahmen seines Klageantrags zu 1) ursprünglich die Feststellung beantragt hat, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Vers.-Nr. X1 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist:

a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif X2/20 die Erhöhungen zum 01.01.2013 um 10,99 EUR, zum 01.01.2015 um 14,93 EUR und zum 01.01.2016 um 26,73 EUR,

b) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif X3/20 die Erhöhung zum 01.01.2015 um 14,52 EUR,

c) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif X4/20 die Erhöhungen zum 01.01.2015 um 4,55 EUR und zum 01.01.2016 um 20,97 EUR.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.985,67 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2019 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzung verpflichtet ist, die sie in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.07.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b) die nach Ziff. 3 a) herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2019 zu verzinsen hat.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i.H.v. 729,23 EUR freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Streitig sind folgende Erhöhungen:

Tarif

Datum

Erhöhungsbetrag

1) X2/20

01.01.2013

10,99 EUR

2) X2/20

01.01.2015

14,93 EUR

3) X2/20

01.01.2016

26,73 EUR

4) X2/20

01.01.2017

36,75 EUR

5) X3/20

01.01.2015

14,52 EUR

6) X4/20

01.01.2015

4,55 EUR

7) X4/20

01.01.2016

20,97 EUR

8) X4/20

01.01.2017

11,87 EUR

9) X4/20

01.01.2019

44,99 EUR

Der am xx.xx.1967 geborene Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert und unterhält unter anderem die Tarife X2/20, X3/20 und X4/20. Wegen der Einzelheiten wird auf die Nachträge zu den Versicherungsscheinen aus November 2012 (Bl. 25 f. GA), November 2014 (Bl. 41 f. GA), November 2015 (Bl. 53 f. GA), November 2016 (Bl. 65 f. GA) und November 2018 (Bl. 81 f. GA) verwiesen.

Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen (Anl. A 4, Anlagenband) wurden in Bezug auf die Beitragsanpassungen zum 01.01.2013 durch den Treuhänder B, bezüglich der Beitragsanpassungen zum 01.01.2015, 01.01.2016 und 01.01.2017 durch den Treuhänder C sowie hinsichtlich der Beitragsanpassung zum 01.01.2019 durch den Treuhänder D erteilt.

Die Beklagte teilte dem Kläger die vorgenannten Erhöhungen jeweils mit Schreiben nebst Anlagen aus November des jeweiligen Vorjahres mit. Auf den Inhalt der vorgenannten Schreiben nebst Anlagen (Anlagenkonvolut A 5, Anlagenband, sowie Bl. 23 ff. GA) wird Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.06.2019 ließ der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Rückzahlung überzahlter Beiträge sowie der daraus gezogenen Nutzungen auffordern. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. Der Kläger nahm die Beklagte daraufhin mit Klageschrift vom 23.07.2019 (Bl. 3 ff. GA), der Beklagten zugestellt am 23.08.2019 (Bl. 104 R GA), prozessual in Anspruch.

Der Kläger hat erstinstanzlich zunächst beantragt festzustellen,

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Vers.-Nr. X1 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet und der Gesamtbeitrag auf insgesamt 261,38 EUR zu reduzieren ist:

a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif E X2/20 die Erhöhung zum 01.01.2013 um 10,99 EUR, zum 01.01.2015 um 15,93 EUR, zum 01.01.2016 um 26,73 EUR und zum 01.01.2017 und 36,75 EUR,

b) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif X3/20 die Erhöhung zum 01.01.2015 um 14,52 EUR,

c) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif X4/20 die Erhöhung zum 01.01.2015 um 4,55, zum 01.01.2016 um 20,97 EUR, zum 01.01.2017 um 11,87 EUR und zum 01.01.2019 um 44,99 EUR.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläg...

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