Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 23 O 211/19) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 05.02.2020 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 211/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger folgenden Feststellungsantrag gestellt hat:
Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken- und Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 0xxxxxxx8x in den Tarifen
X1 zum 01.01.2012 55,01 EUR
X1 zum 01.01.2016 149,60 EUR
X3 zum 01.01.2015 2,94 EUR
X4 zum 01.01.2011 4,32 EUR
X5 zum 01.01.2012 0,70
X5 zum 01.01.2013 1,21 EUR
X6 zum 01.01.2012 0,70
X6 zum 01.01.2016 1,98 EUR
unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.307,78 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2019 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzung verpflichtet ist, die sie in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.07.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b) die nach Ziff. 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2019 zu verzinsen hat.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 887,03 EUR freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers. Streitig sind die Beitragserhöhungen in den Tarifen:
1) X1 01.01.2012 55,01 EUR
2) X1 01.01.2016 149,60 EUR
3) X1 01.01.2019 57,68 EUR
4) X2 01.01.2017 13,16 EUR
5) X3 01.01.2015 2,94 EUR
6) X4 01.01.2011 4,32 EUR
7) X4 01.04.2012 0,62 EUR
8) X4 01.04.2013 1,55 EUR
9) X4 01.01.2015 5,85 EUR
10) X4 01.05.2016 6,72 EUR
11) X4 01.01.2019 16,20 EUR
12) X5 01.01.2012 0,70 EUR
13) X5 01.01.2013 1,21 EUR
14) X5 01.01.2017 4,20 EUR
15) X5 01.01.2018 10,07 EUR
16) X6 01.01.2012 0,70 EUR
17) X6 01.01.2016 1,98 EUR
18) X6 01.01.2017 1,60 EUR
Der am xx.xx.1967 geborene Kläger ist bei der Beklagten privat kranken- und pflegeversichert. Im Rahmen dieser Versicherung besteht in der Krankheitskostenversicherung Versicherungsschutz in den Tarifen X1, X2, X3 sowie in der Pflegeversicherung Versicherungsschutz in den Tarifen X4 (Pflichtversicherung), X5 und X6. Wegen der Einzelheiten wird auf die Nachträge zu den Versicherungsscheinen November 2010, November 2011, Februar 2012 und 2013, November 2012, November 2014, aus November 2015, März 2016, November 2016, November 2017 und November 2018 (jeweils BLD 6 im Anlagenheft) verwiesen.
Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden bis einschließlich des Geschäftsjahres 2014 durch den Treuhänder A, in der Zeit von 2015 bis 2017 durch den Treuhänder B und ab 2018 durch den Treuhänder C erteilt (BLD 5 Anlagenheft).
Die Beklagte teilte dem Kläger die streitigen Erhöhungen in den o.g. Tarifen zu den einzelnen Stichtagen mit Schreiben von November 2010, November 2011, Februar 2012 und 2013, November 2012, November 2014, aus November 2015, März 2016, November 2016, November 2017 und November 2018 jeweils nebst Anlagen mit, wegen deren Inhalt auf das Anlagenkonvolut BLD 6 (Anlagenheft) verwiesen wird.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.06.2019 machte der Kläger die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen geltend und forderte die Beklagte unter Fristsetzung von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens zur Rückzahlung überzahlter Beiträge sowie der daraus gezogenen Nutzungen auf. Die Beklagte wies diese Ansprüche mit Schreiben vom 18.07.2019 zurück.
In der dem Kläger am 22.10.2019 zugestellten Klageerwiderung vom 09.10.2019 (Bl. 202 ff., 233 GA) hat die Beklagte die Prämienerhöhungen in den o.g. Tarifen zu den einzelnen Stichtagen jeweils mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt. Zu den Anpassungen in den Tarifen X5 und X6 jeweils zum 01.01.2017 hat sie mitgeteilt, dass diese auf ihrem Sonderanpassungsrecht gemäß § 143 SGB XI beruhten und Auslöser für die Anpassungen im Tarif X4 der Umstand gewesen sei, dass in der Pflegepflichtversicherung auf Grundlage des § 8 b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtv...