Tenor
Die Rücknahme der Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1, zu 2, zu 3 und zu 5 durch das Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.05.2023 (30 O 111/21) hat insoweit den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.05.2023 (30 O 111/21) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.880,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 12.01.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 22.12.2023 auf 135.948,30 EUR und ab dem 23.12.2023 auf 32.910,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 10.970,00 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2022 zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Das Landgericht hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, zu dem Klageantrag zu 4 ausgeführt, dass sich ein Anspruch des Klägers in Höhe von 10.970,00 EUR brutto aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ergebe. Die monatliche Kostenpauschale sei teilweise unwirksam, sodass in ergänzender Vertragsauslegung eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von 750,00 EUR netto zwischen den Parteien vereinbart sei und über 250,00 EUR netto zzgl. MwSt. kein Rechtsgrund für die diesbezüglichen Leistungen des Klägers bestanden habe. Die Beteiligung des Klägers an den Kosten der Arbeitsplatzsysteme und Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung inklusive Prüfanschlüsse nebst Instandhaltung und des ggf. erfolgenden Austauschs der zur Verfügung gestellten IT-Systeme verstoße gegen § 86a Abs. 1, Abs. 3 HGB, weil es sich insoweit um erforderliche Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB handele, sodass die Kostenpauschale diesbezüglich teilunwirksam sei. Denn die Arbeitsplatzsysteme und die Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung inklusive Prüfanschlüsse dienten dazu, den Kläger über die Produkte und die Preisgestaltung der Beklagten zu informieren. Ohne diese Informationen, die elektronisch übermittelt würden und von daher auf Seiten des Handelsvertreters auch einer Eröffnung des elektronischen Zugangs durch IT-Systeme einschließlich Netzanbindung bedürften, seien Vermittlung und Abschluss der Verträge dem Handelsvertreter nicht möglich, da ihm die notwendige Information fehle. Auch die in der Kundenbeziehung eingesetzte Soft- und Hardware ersetze bzw. ergänze insofern erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB, da die Tablets und Monitore nebst Peripheriegeräten und Netzanbindung zur Kundengewinnung genutzt würden. Nicht zu beanstanden sei demgegenüber, dass die Beklagte den Kläger durch die vereinbarte Kostenpauschale an den weiteren Positionen beteiligt habe. Aus der vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung folge, dass die Abrede zur Kostenbeteiligung nicht insgesamt, sondern lediglich teilweise unwirksam sei und es sei anzunehmen, dass die Parteien, hätten sie die Arbeitsplatzsysteme als kostenlos geschuldet vereinbart, bei vernünftiger Abwägung der beiderseitigen Interessen sich darauf verständigt hätten, die Kostenpauschale mit 750,00 EUR zu bemessen, da die Position "Arbeitsplatzsysteme und Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung inklusive Prüfanschlüsse" mit 231,27 EUR und die Position "Instandhaltung und ggf. Austausch der zur Verfügung gestellten Herrichtungs- und Einrichtungselemente und IT-Systeme" mit 58,63 EUR in die Kostenpauschale eingeflossen seien. Hiernach hätten sich die Parteien, da es sich um eine Pauschale handele und die Kostenverteilung auch im Übrigen grob gerundet sei, einen um 250,00 EUR niedrigeren Betrag vereinbart. Denn der größte Anteil der Kostenbeteiligung mit Herrichtung, Einrichtung und Reinigung sowie Kasse nebst der Positionen Kleidung und datenschutzgerechte Entsorgung sowie Gebühren/Beiträge verbleibe in einer Größenordnung von ca. 750,00 EUR. Die beklagtenseits vorgetragenen Kostenanteile seien im Ergebnis zwischen den Parteien unstreitig, da der Kläger das substantiierte Vorbringen der Beklagten nur pauschal bestrit...