Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.02.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 12 O 108/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien waren in einem Handelsvertretervertragsverhältnis verbunden, nach welchem die Klägerin für die Beklagte Telekommunikationsverträge im Standortvertrieb vermittelte. Das Vertragsverhältnis endete zum 31.03.2020. Grundlage der vertraglichen Beziehungen war der H.-Vertrag (H.-Vertrag) in seiner letzten Fassung vom 01.07.2017 sowie die zugehörige sog. Standortvereinbarung zu den durch die Klägerin geführten Standorten. Dort findet sich unter Ziff. 4.2 eine Regelung hinsichtlich einer monatlichen Kostenbeteiligung mit folgendem Wortlaut, wobei mit "V." die V. mbH gemeint ist:
"4.2 Monatliche Kostenbeteiligung
Als Gegenleistung für die laufenden Leistungen von V. ab dem Tag der Eröffnung des H. beteiligt sich der Partner an den Bau- und Betriebskosten mit einem Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR monatlich zzgl. MwSt. Hierdurch abgegolten sind folgende Komponenten:
- Herrichtung, auch erneute Herrichtung im Rahmen eines Shop-Relaunches;
- Einrichtung, auch Austausch von Mobiliar im Rahmen eines Shop-Relaunches;
- Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen incl. Kasse und Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung incl. Prüfanschlüsse;
- Instandhaltung und ggf. Austausch der zur Verfügung gestellten Herrichtungs- und Einrichtungselemente und IT-Systeme;
- Reinigung (einschließlich Schaufenster und Außenkennzeichnung);
- Datenmülltonne zur datenschutzkonformen Entsorgung von Papier;
- Blaue Tonne zur Entsorgung von Papier ohne Datenschutzrelevanz (z.B. Kartonagen);
- GEMA- und GEZ-Gebühren;
- Erstausstattung mit Unternehmenskleidung für 3 Mitarbeiter und Ersatz bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Euro netto.
Die Kostenbeteiligung ist jeweils am 3. Tag eines jeden Kalendermonats im Voraus zahlbar und fällig."
Nach Ziff. 9 und 10 des H.-Vertrages war die Klägerin u.a. verpflichtet, zur Abrechnung der vermarkteten Ware das von der Beklagten gestellte Kassensystem zu verwenden und dem Lieferanten des Systems oder anderen Dienstleistern der Beklagten für Fehlerbehebung und Wartung Zugriff auf das System zu gewähren. Sie wurde zudem an verschiedene IV-Systeme (Anm.: Informationsverarbeitungssysteme) der V. oder anderer Konzerngesellschaften (z.B. Warenwirtschaft, Kasse, Kundendatenbanken) angebunden. Die hierfür zur Verfügung gestellte Hard- und Software durfte gemäß Ziff. 10.1 des H.-Vertrags ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten genutzt werden, eine Verwendung zu anderen geschäftlichen oder privaten Zwecken war nicht statthaft. Dementsprechend wurde der Klägerin untersagt, Fremdsoftware auf IV-Hardware (Rechner, Kasse etc,), die die Beklagte zur Leistungserbringung beim Partner installierte, aufzuspielen. Ebenfalls untersagt wurde der Einsatz von nicht durch V. gestellte IT-Hardware und Speichermedien gleich welcher Art. Wegen der weiteren Einzelheiten der Regelungen wird auf den H.-Vertrag (Anlage K1, Bl. 13 ff. eALG) sowie die "Standortvereinbarung" (Anlage K2, Bl. 30 ff. eALG) Bezug genommen.
Die Klägerin forderte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28.04.2020 mit Fristsetzung zum 08.05.2020 von der Beklagten u.a. Rückgewähr der von ihr seit 2010 für mehrere Standorte gezahlten Systemgebühren, was die Beklagte ablehnte.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe seit 2017 bis zur Vertragsbeendigung an die Beklagte monatliche Kostenbeteiligungen gem. Ziff. 4.2. in Höhe von insgesamt 92.820,00 EUR bezahlt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet. Die Regelung zur Kostenbeteiligung enthalte viele Positionen, die eindeutig spezifisch für den Vertrieb der Produkte der Beklagten und daher nach § 86a Abs. 1 HGB unabdingbar kostenlos zu stellen seien. Hierbei handele es sich um die Einrichtung der Arbeitsplatzsysteme inklusive Kasse und den Leitungsanschluss mit Prüfsystemen für die Auftragsübermittlung, die spezifischen IT-Systeme und deren Unterhaltung, die Unternehmenskleidung und das spezielle werbliche Inventar. Sie sei an mehreren Stellen in den vertraglichen Vereinbarungen explizit verpflichtet worden, die Systeme der Beklagten ausschließlich zu nutzen. Die Klausel sei unwirksam. Da einzelne Beträge für die Kostenpositionen nicht ausscheidbar seien, müsse die Beklagte die gesamten vereinnahmten Beträge erstatten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 92.820,00 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über ...