Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 30.06.2016; Aktenzeichen 17 O 114/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2016 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Bonn - 17 O 114/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.908,27 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger schloss mit der Beklagten unter dem Datum 09.12./11.12.2009 einen Darlehensvertrag über insgesamt 81.000,- EUR der zum 31.12.2014 noch in Höhe von 77.009,42 EUR valutierte. Der Vertrag kam unter Mitwirkung der N-GmbH zustande, die hierfür von der Beklagten eine Provision erhielt. Nach einer persönlichen Beratung druckte der für die N-GmbH handelnde Zeuge D in seinem Büro den Darlehensantrag nebst Finanzierungsbedingungen und Merkblatt aus. Der Kläger unterzeichnete den Darlehensantrag sodann noch im Büro des Zeugen D, der die Vertragsunterlagen daraufhin an die Beklagte weiterleitete, welche den Vertragsschluss mit Schreiben vom 11.12.2009 bestätigte. Der Vertragsantrag enthielt nachfolgend wiedergegebene Belehrung:
((Abbildung))
Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Darlehensvertrag sei im Antragsverfahren wirksam zustandegekommen und nicht wirksam widerrufen worden, da die erteilte Widerrufsbelehrung keinen durchgreifenden Bedenken begegne. Die Belehrung entspreche den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der im Dezember 2009 geltenden Fassung. Soweit eine nahezu gleichlautende Widerrufsbelehrung mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180,123) als nicht ordnungsgemäß bewertet worden sei, müsse berücksichtigt werden, dass der Fall vorliegend anders gelagert sei. In dem vom BGH entschiedenen Fall sei der dort maßgebliche Darlehensvertrag im Wege des Angebotsverfahrens geschlossen worden, habe der Verbraucher also im Postwege ein Angebot des Darlehensgebers erhalten, welches bereits mit "Darlehensvertrag" überschrieben gewesen sei. Hierdurch sei der Eindruck hervorgerufen worden, die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Angebots der Bank erfüllt gewesen, was Verwirrung über den Fristbeginn hervorzurufen geeignet gewesen sei. Ein derartiges Missverständnis könne demgegenüber hinsichtlich der vorliegenden Vertragsschlusssituation, bei welcher der Darlehensantrag dem Kläger im Büro des Beraters D ausgehändigt worden und unmittelbar von ihm unterzeichnet worden sei (Antragsverfahren), nicht eintreten. Es sei hiernach eindeutig, dass es für den Fristlauf ausschließlich auf den Tag der Unterzeichnung durch ihn, den Verbraucher, ankomme. Es liege kein Fernabsatzgeschäft vor, weil über den persönlichen Kontakt zum Zeugen D die Möglichkeit bestanden habe, Auskünfte zu erhalten.
Dass die Widerrufsbelehrung keine Ausführungen zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs enthalten habe, sei bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbedenklich, weil § 355 BGB in der damals geltenden Fassung eine derartige Belehrung nicht verpflichtend vorgesehen habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Er ist der Ansicht, der Passus der streitgegenständlichen Belehrung, die Frist beginne zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer "ein Exemplar dieser Belehrung und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers... erhalten hat", sei für den Verbraucher missverständlich, weil er dies dahin verstehen könne, dass bereits mit der Übergabe des Vertragsantrags der Beklagten an ihn die Widerrufsfrist zu laufen begonnen habe. Durch die Übersendung oder Übergabe eines Darlehensantrages oder Darlehensvertrages an den Darlehensnehmer bereits vor dem Vertragsschluss könne eine Fehlvorstellung darüber entstehen, ob bereits die Widerrufsfrist ausgelöst worden ist.
Weiter vertritt er die Ansicht, die Belehrung leide an unzureichenden Hinweisen im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes, welches vorliegend angenommen werden müsse. Die eingeschaltete Vermittlerin sei nicht dem Lager der Beklagten zuzurechnen, weshalb der Anwendungsbereich der Vorschriften über den Fernabsatz eröffnet sei.
Der Kläger meint, im Hinblick auf das Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes sei auch ein Hinweis über die Widerrufsfolgen erforderlich gewesen.
Ferner sei der Widerruf auch nicht verwirkt, weil es an einem Umst...