Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 18 O 86/15) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.10.2015 (18 O 86/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1) den Schallschutz der Wohnungstrenndecke über der Wohnung im 1. OG des Objektes H Straße 187, L nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit Stand vom 21.5.2013 so herzustellen, dass ein erhöhter Schallschutz nach dem Beiblatt 2 zur DIN 4109:1989-11 oder den Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 erzielt wird,
2) an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.238,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.3.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die nicht erstattet werden, tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schallschutzmaßnahmen.
Durch notariellen Vertrag vom 21.5.2013 erwarb der Kläger von den Beklagten eine 129 m2 große Eigentumswohnung im ersten Obergeschoss eines sanierten bzw. zu sanierenden Altbaus aus dem Baujahr 1900 (ca.) in L-M (H Str. 187) zum Preis von 493.042,64 EUR. Die Streithelferin der Beklagten war in deren Auftrag bei den Sanierungsarbeiten als Architektin tätig. Unter (1) e) des als "Kaufvertrag" bezeichneten Vertrags vereinbarten die Parteien Folgendes: "Der Umfang der vom Verkäufer vorgenommenen bzw. noch vorzunehmenden Maßnahmen ergibt sich aus der dieser Urkunde als Anlage beigefügten Baubeschreibung. Die Baubeschreibung ist keine Garantieerklärung, sondern eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des vom Verkäufer modernisierten Bauwerks." Im Zusammenhang mit Regelungen zur Abnahme unter (8) des Kaufvertrags wurde u.a. vereinbart, einen Sachverständigen einzuschalten und sich dessen Urteil zu unterwerfen. Unter (10) c) des Kaufvertrags wurden alle "Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln am Grundstück" "ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist." Unter (10) d) wurde sodann geregelt: "Bezüglich etwaiger Mängel am Bauwerk wird folgendes vereinbart: Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Gesamtobjekt und demgemäß bei dem Kaufgegenstand um ein bestehendes Gebäude handelt, werden für die nicht zu verändernde Altbausubstanz alle Rechte und Ansprüche des Käufers wegen Mängeln ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet jedoch für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Unterlassen von notwendigen Renovierungsarbeiten an der Altbausubstanz. In diesem Zusammenhang weist der Verkäufer ausdrücklich darauf hin, dass die ca. 30 bis 40 cm dicken Außenwände, in Ziegelmauerwerk ausgeführt und der Keller, ebenfalls in Ziegelmauerwerk ausgeführt, vom Verkäufer nicht (zusätzlich) gedämmt bzw. isoliert wurden/werden. Im übrigen richten sich die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln für die vom Verkäufer veranlassten Bauleistungen nach dem Leistungsstörungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches." Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsgestaltung wird auf Bl. 14 ff. GA verwiesen, wobei es sich zwar um einen Entwurf handelt, der jedoch nach unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers in den entscheidenden Punkten unverändert beurkundet wurde. Hinsichtlich der Böden sieht die Baubeschreibung, wegen deren weiteren Inhalts auf Bl. 55 ff. GA Bezug genommen wird, vor, dass alle Räume, mit Ausnahme der Badezimmer, mit neuen Holzdielen ausgestattet und das Badezimmer mit modernen, großformatigen Feinsteinzeugfliesen gefliest werden. Am 2.5.2014 wurde das Sondereigentum des Klägers abgenommen. Der Kläger zog mit seiner Familie im Mai 2014 in die gekaufte Wohnung ein. Die darüber liegende Wohnung wurde im September 2014 bezogen. Nachdem sich der Kläger über Lärmbelästigungen beschwert hatte, fand unter zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Umständen am 1.10.2014 ein Ortstermin statt, zu dem der Kläger den Privatgutachter N hinzuzog, der dazu eine Stellungnahme vom 6.11.2014 erstellte. Insoweit wird auf Bl. 62 ff. GA verwiesen. Der Kläger forderte daraufhin die Beklagten mit Schreiben vom 11.11.2014 und mit Anwaltsschreiben vom 2.12.2014 jeweils unter Fristsetzung zur Nachbesserung des Schallschutzes auf, was diese ablehnten.
In erster Instanz hat der Kläger eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Herstellung des Schallschutzes der Wohnungstrenndecke über seiner Wohnung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit Stand vom 21.5.2013 beantragt, so dass ein - im Klageantrag näher spezifizierter - erhöhter Schallschutz erzielt wird. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ein erhöhter Schallschutz auch be...