Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 14.09.1999; Aktenzeichen 27 O 205/95) |
Tenor
Die Berufungen des Beklagten zu 1) und der Kläger gegen das am 14.9.1999 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des LG Köln - 27 O 205/95 - werden zurückgewiesen, die Berufung des Beklagten zu 1) jedoch mit der Maßgabe, dass
a) der Beklagte zu 1) verurteilt wird, an die Wohnungseigentümergemeinschaft "H.A." in Q.-T., bestehend aus den Wohnungseigentümern 1.-32., und zwar zu Händen des Wohnungsverwalters, der Firma K.L.B., Inhaber: Herr A.B., B.-O.-Straße 50-52 in G., 88.964,79 EUR (= 174.000 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 8.2.1996 zu zahlen,
und
b) festgestellt wird, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die vorgenannten Wohnungseigentümer zu Händen des Verwalters Nachbesserungskosten wegen der im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. P. vom 28.12.1998 festgestellten Mängel an den Dächern der Gebäude des Objekts "H.A." mit Ausnahme des an der Straße am A. selbst südwestlich gelegenen Gebäudes zu zahlen, soweit sie den Betrag von 88.964,79 EUR übersteigen und nicht den Mangel der Hängedachrinnen betreffen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 1) zu 3/10. Die außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen die Kläger in voller Höhe, diejenigen des Beklagten zu 1) zu 1/10. Der Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3/10. Im Übrigen tragen die Kläger und der Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 1) darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % der insoweit vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
Tatbestand
Die Kläger nehmen den Beklagten zu 1) als Generalunternehmer auf Ersatz der durch die in Teilbereichen des Schleppdaches des Hauses Nr. 3 der in den Jahren 1988 und 1989 nach den Plänen der Beklagten zu 2) und 3) zu einer Wohnungseigentumsanlage umgebauten Hofanlage "H.A." in Q.-T. bereits durchgeführten Nachbesserungsarbeiten entstandenen Kosten und im Übrigen auf einen Kostenvorschuss für die Ersatzvornahme zur Beseitigung weiterer Mängel an den Dächern der ehemaligen Scheune (Haus Nr. 3), des früheren Stallgebäudes (Haus Nr. 2) und des eingeschossigen, derzeit als Abstellraum genutzten Gebäudes (Haus Nr. 1) in Anspruch. Von den Beklagten zu 2) und 3) verlangen sie unter dem Gesichtspunkt des Planungsverschuldens und wegen Verletzung der Bauaufsichtspflicht Schadensersatz in Höhe der mit einer Sanierung der Dächer verbundenen Kosten.
Um die Jahreswende 1987/1988 traten die Kläger der - aus insgesamt 27 Investoren bestehenden - Bauherrengemeinschaft "H.A." bei, die es sich zum Ziel gesetzt hatte, das ehemals als Bauernhof genutzte Objekt umfassend zu restaurieren und in Wohnungseigentum umzuwandeln. Unter dem 18.5.1988 beauftragte die als Treuhänderin zwischengeschaltete Treuhandgesellschaft L. und M., Steuerberatungsgesellschaft mbH aus L. den Beklagten zu 1) namens und in Vollmacht der einzelnen Bauherren mit der "schlüsselfertigen Erstellung des Bauvorhabens", das den Um- und Ausbau sowie die Restaurierung der historischen Gebäude mit Ausnahme des im Südwesten der Hofanlage unmittelbar an der Straße gelegenen, im Besitz des früheren Alleineigentümers des Anwesens verbliebenen ehemaligen Herrenhauses umfasste. Dem Generalunternehmervertrag lagen u.a. die VOB/B und die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" zugrunde, wo es unter § 12, der sich über die Gewährleistung verhält, u.a. heißt:
"Der Auftragnehmer übernimmt eine 5-jährige Gewährleistungszeit ab Schlussabnahme gem. § 13 VOB/B für die in Auftrag gegebenen Leistungen ..."
Der Umfang der den Beklagten zu 2) und 3) übertragenen Architektenleistungen ist unter Nr. 4 des am 25.7.-8.8.1998 mit den - wiederum durch die Treuhandgesellschaft L. und M., Steuerberatungsgesellschaft mbH vertretenen - Bauherrn zustande gekommenen Vertrages geregelt; danach oblag den Beklagten zu 2) und 3) neben der Ergänzungsplanung zur Baugenehmigung und der Genehmigungs- und Ausführungsplanung u.a. die Mitwirkung bei der Vergabe und der Schlussabnahme sowie die technische und künstlerische Oberleitung.
Am 30.6.1989 wurden die "das Gemeinschaftseigentum" betreffenden Leistungen des Beklagten zu 1) "nach Begehung"... abgenommen und die Gebäude übergeben.
In der Folge wurde der Grundbesitz auf der Grundlage des notariellen Teilungsvertrag...