Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 26 O 471/15) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Mai 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 471/15 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2005 ab. Die Klägerin kündigte die Versicherung mit Schreiben vom 2. März 2012. Mit Anwaltsschreiben vom 21. März 2012 erklärte sie den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Die Beklagte erkannte die Kündigung mit Wirkung zum 1. April 2012 an und zahlte einen Betrag von 4.340,84 EUR aus.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung sei formal unzureichend. Zudem sei ihr keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Verbraucherinformation zuteil geworden. Erforderlich sei eine individuell gestaltete, klare und übersichtliche Verbraucherinformation. Zudem fehlten Angaben über den Sicherungsfonds.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.748,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2012 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, sie von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 837,52 EUR freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht mehr zum Widerspruch berechtigt. Die Widerspruchbelehrung sei wirksam erteilt worden. Die Verbraucherinformation müsse nicht in einer einzelnen Unterlage erteilt werden. Informationen zum Sicherungsfonds hätten nicht erteilt werden müssen, weil ein gesetzlicher Sicherungsfonds im Mai 2005 noch nicht bestanden habe. Jedenfalls begründe das Fehlen von Angaben über den Sicherungsfonds kein ewiges Widerspruchsrecht.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Mai 2016, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt. Sie hält die Belehrung nach wie vor für drucktechnisch nicht hinreichend hervorgehoben. Die Beklagte habe zudem "in Ansehung der streitgegenständlichen Vertragsunterlagen ... keine rechtlich vollständige Verbraucherinformation" erteilt. Inhaltlich fehlten Angaben zum Sicherungsfonds.
Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihr auf die streitgegenständliche Rentenversicherung geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2005 zustande gekommen. Die Klägerin hat dem Vertragsschluss nicht binnen der maßgebenden Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Schreiben vom 21. März 2012 erklärte Widerspruch war verfristet.
Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
Dass die Klägerin sämtliche notwendigen Vertragsunterlagen mit den Versicherungsscheinen erhalten hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Klägerin bemängelt lediglich die äußere Gestaltung der Verbraucherinformation und deren Vollständigkeit mit Blick auf fehlende Angaben zum Sicherungsfonds.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es keiner gesondert gestalteten und als solche gekennzeichneten Verbraucherinformation. Vielmehr ist lediglich erforderlich, dass dem Versicherungsnehmer die nach Abschnitt I Anlage D zum VAG notwendigen Informationen spätestens mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilt werden. Dem steht nicht entgegen, dass § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a...