Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 20 O 252/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.05.2021 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 252/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Er betreibt in A das Restaurant "B". Für diese Betriebsstätte unterhält er bei der Beklagten seit dem 22.01.2019 eine Geschäftsversicherung unter Einschluss einer Ertragsausfallversicherung, im Rahmen derer auch die Gefahr der Betriebsschließung für eine Haftzeit von 60 Tagen versichert ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die C (im Folgenden: C) zugrunde.
Diese lauten auszugsweise wie folgt:
"1 Betriebsschließung
1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;
[...]
1.2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
a) Krankheiten:
[...]
b) Krankheitserreger:
[...]
1.3 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
[...]
e) von Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf."
In den in Ziff. 1.2 C enthaltenen Aufzählungen sind weder die Krankheit COVID-19 noch der diese verursachende Krankheitserreger SARS-CoV-2 enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den Versicherungsschein vom 22.01.2019 (Anlage K 1, Anlagenheft) sowie auf die C (Anlage K 6, Anlagenheft) Bezug genommen.
Am 16.03.2020 erließ der Bürgermeister der Stadt A mit Wirkung zum 17.03.2020 auf der Grundlage des § 28 IfSG in der seinerzeit geltenden Fassung eine Allgemeinverfügung, in der zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 unter anderem die Schließung von Gaststätten angeordnet wurde (Anlage K 8, Anlagenheft). Die Verfügung wurde - unter Aufrechterhaltung der Anordnung der Schließung von Gaststätten - durch die Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 ersetzt (Anlage K 9, Anlagenheft). Eine entsprechende Untersagung des Betriebs gastronomischer Einrichtungen erfolgte auf der Grundlage des § 32 IfSG durch § 9 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 22. März 2020 (GV.NRW. S. 177a). Während dieses sog. (ersten) Lockdowns war es dem Kläger in der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 10. Mai 2020 untersagt, seinen Betrieb für Publikum zu öffnen.
Der Kläger zeigte der Beklagten die Schließung des Betriebs in der Folgezeit an und begehrte eine bedingungsgemäße Entschädigung. Die Beklagte lehnte eine Einstandspflicht mit Schreiben vom 07.04.2020 mit der Begründung ab, das Coronavirus SARS-CoV-2 falle nicht unter die bedingungsgemäß definierten Krankheitserreger (Anlage K 3, Anlagenheft). Eine anwaltliche Aufforderung zur Leistung blieb ebenfalls erfolglos (Anlagen K 4 und K 5, Anlagenheft).
Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich zunächst die Zahlung von 167.263,00 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt, wobei sich die Hauptforderung aus einem Betriebsausfallschaden von 162.000,00 Euro und einem Warenschaden von 5.263,00 Euro zusammensetze. Mit Schriftsatz vom 09.02.2021 hat er die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Betriebsausfallschadens um einen Betrag von 18.000,00 Euro erweitert (Bl. 86 d.A.) und zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 185.263,00 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.415,90 Euro nebst Zinsen begehrt.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten sei; die Betriebsschließung aufgrund des Coronavirus sei kein versichertes Ereignis im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Begründung des Landgerichts sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 123 ff. d.A.) Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Kläge...