Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 5 O 152/98) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. 3. 1999 – 5 O 152/98 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
– Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. –
Gründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber der beklagten Gemeinde, wie das Landgericht richtig entschieden hat, der mit der Klage verfolgte Anspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 9 a Abs. 1 u. 2 StrWG NW nicht zu.
I.
Streupflichten hat die Beklagte nicht verletzt. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt, vielmehr steht sie unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Verkehrssicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muß sich der Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze gilt für den Streitfall folgendes: Die Klägerin ist, folgt man ihrem Vorbringen, als Fußgängerin auf einem Fahrradweg zu Fall gekommen. Soweit sie deshalb bei der Beurteilung der Schadensersatzpflicht daran anknüpft, welche Verkehrssicherungspflichten Fahrradfahrern gegenüber bestanden haben, liegt dieser rechtliche Ansatz neben der Sache. Auf die Anforderungen bezüglich der Streupflicht gegenüber Fahrradfahrern kommt es nicht an. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin reicht die Erwägung, dass die Verkehrssicherungspflicht zu Gunsten jedes befugten Benutzers gelte, nicht aus, um sie in den Schutzbereich, der für Fahrradfahrer auf Fahrradwegen besteht, mit einzubeziehen. Maßgebend ist der Grund, warum im konkreten Fall bestimmte Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht gestellt werden. Soweit Fahrradwege abgestreut werden müssen, dient dies zunächst einmal allein zum Schutz der Fahrradfahrer und nicht der Fußgänger. Kommt daher ein Fußgänger auf einem – nicht (hinreichend) gestreuten – Fahrradweg zu Fall, so ist – bezogen auf den konkreten Einzelfall – darauf abzustellen, ob die Verkehrsbedeutung und die Gefährlichkeit es geboten, den Fahrradweg (auch) zum Schutze der Fußgänger zu streuen. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, bestand eine dahin gehende Pflicht jedoch nicht.
Was die Verkehrswichtigkeit angeht, so ist diese – bezogen auf Fußgänger – in dem hier in Rede stehenden Bereich nahezu ohne jede Bedeutung. Den Fußgängern stand der schnee- und eisfreie Fußweg zur Verfügung. Den Fahrradweg brauchten sie überhaupt nur zu benutzen, wenn sie, wie die Klägerin,. als Beifahrer/in ein auf dem Parkstreifen abgestelltes Fahrzeug erreichen wollten oder wenn sie beabsichtigten, die Straße zu überqueren. Letzteres war an der Post (M. Str/B/P.str.) gefahrlos möglich.
Nicht anders beurteilt sich im konkreten Fall die Gefährlichkeit. Eine besondere Gefahr für Fußgänger bestand nicht. Ein sorgsamer, auf seine Eigensicherung bedachter Fußgänger war bei den hier gegebenen Verhältnissen, wie sie sich aus dem überreichten Lichtbild (Hülle Bl. 47 d. GA) ergeben, ohne weiteres in der Lage, die Beifahrertür zu erreichen. Dazu mußte er sich nur etwas vorsichtig bewegen, um die kurze Strecke von 50 – 60 cm zwischen dem schnee- und eisfreien Teil des Fahrradweges und dem Parkstreifen zu überwinden. Ausgereicht hätte schon, dass er sich mit einem Fuß einen sicheren Halt sucht. Dazu hätte er die Einkaufstüten auf den Boden stellen können. Selbst wenn man bei den hier gegebenen Verhältnissen von den Anforderungen ausgeht, die für die Winterwartung bei Parkplätzen gestellt werden, hat die Beklagte ihr obliegende Streupflichten nicht verletzt. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
II.
Das Vorbringen der Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.11.1999 gibt keine Veranlassung, in die mündliche Verhandlung wieder einzutreten.
Ebensowenig sieht der Senat Anlaß, dem Antrag der Klägerin zu entsprechen und die Revision gem. § 546 Abs. 1 ZPO zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es geht nicht um Rechtsfragen, die noch nicht oder noch nicht klar entschieden sind und wichtige Problemkreise betreffen, zu denen divergierende Ansichten vertreten werden oder vertretbar sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer: 15.000 DM
Unterschriften
Dr. Prior, Martens, Dr. Kling
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 02.12.1999 durch Schmitt, JS z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsste...