Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinnausgleich
Leitsatz (redaktionell)
1. Steuerrückerstattungen sind im Endvermögen zu berücksichtigen, da der Anspruch aus Überzahlung pfändbar mit dem Ablauf des Kalenderjahres entsteht. Auf eine Abgabe der Steuererklärung und der Bekanntgabe des Steuerbescheides kommt es nicht an.
2. Gegenteiliges könnte sich nur ergeben, wenn derartige Verbindlichkeiten oder Ansprüche bereits durch Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung „verbraucht” wären.
Normenkette
BGB §§ 1376, 1384
Verfahrensgang
AG Köln (Urteil vom 25.06.1997; Aktenzeichen 316 F 115/94) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 25. Juni 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln – 316 F 115/94 – unter Aufrechterhaltung zu Ziff. 1., 2., 3., 5. und 6. des Urteilstenors zu Ziff. 4. des Urteilstenors teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin 4.753,97 DM Zugewinnausgleich zuzüglich 4 % Zinsen ab 23.11.1997 zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag auf Zugewinnausgleich abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller zu 93 % und die Antragsgegnerin zu 7 %.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1, 1. Halbsatz ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Antragstellers ist – soweit der Senat noch über das Rechtsmittel zu befinden hat – zulässig (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO) und zu einem geringen Teil begründet, überwiegend jedoch unbegründet.
Über das Rechtsmittel des Antragstellers hat der Senat nur noch insoweit zu entscheiden, als es um die Berechtigung einer restlichen Zugewinnausgleichsforderung der Antragsgegnerin in Höhe von 4.794,97 DM geht. Durch das insoweit von dem Antragsteller angefochtene Urteil sind der Antragsgegnerin 23.298,40 DM Zugewinnausgleich nebst Zinsen zugesprochen worden. In Höhe eines Teilbetrages von 18.503,43 DM hat die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zugewinnausgleich vor Eintritt in die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1998 zurückgenommen, so daß insoweit die Berufung des Antragstellers gegenstandslos geworden ist, das heißt sich nur noch auf den restlich zuerkannten Zugewinn von 4.794,97 DM beschränkt. Im übrigen hat der Antragsteller seine auch wegen des nachehelichen Unterhalts eingelegte Berufung vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zurückgenommen.
Die Antragsgegnerin kann gemäß den §§ 1378, 1373 f BGB von dem Antragsteller noch einen Zugewinnausgleich in Höhe von 4.753,97 DM nebst Zinsen beanspruchen. Darüberhinaus ist ihre Forderung auf Zugewinnausgleich unbegründet.
In dem angefochtenen Urteil ist der Zugewinn des Antragstellers mit 85.285,34 DM und derjenige der Antragsgegnerin mit 38.688,53 DM ermittelt worden. Zwischen den Parteien ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat streitig geworden, ob dem Endvermögen des Antragstellers eine von dem Erstgericht noch nicht berücksichtigte Steuerrückerstattungsforderung gegenüber der Staatskasse betreffend das Steuerjahr 1993 in Höhe von 37.088,87 DM (vgl. dazu Schreiben des Steuerberaters M. H. vom 14. August 1997 im Anlagenheft zu Bl. 110 f d.A.) hinzuzurechnen ist, so daß bei entsprechender Erhöhung seines Endvermögens und demzufolge seines Zugewinns die Zugewinnausgleichsforderung der Antragsgegnerin um die Hälfte dieses Betrages höher ausfallen würde. Der Antragsgegner meint, daß demgegenüber die Steuerrückerstattungsforderung nicht mehr in das Endvermögen fällt, sondern der an die Antragsgegnerin von der Finanzkasse ausgezahlte gesamte Rückerstattungsbetrag an ihn ausgekehrt werden müsse, wobei er mit diesem Gegenanspruch die Aufrechnung gegen den der Antragsgegnerin zuerkannten Zugewinnausgleichsforderung erklärt.
Entscheidungserheblich ist, ob die Steuerrückerstattungsforderung zum maßgeblichen Stichtag für die Berechnung der Endvermögen der Parteien (§ 1376 Abs. 2 i.V.m. § 1384 BGB) – dem 14. Juli 1994 – bereits entstanden war, das heißt ob sie eine rechtlich geschützte Position mit wirtschaftlichem Wert darstellte, wobei es auf die Fälligkeit nicht ankommt und unsichere, zweifelhafte oder befristete Rechte ausgehend von dem maßgeblichen zu schätzen sind (vgl. dazu Johannsen/Henrich, Eherecht – Scheidung, Trennung, Folgen – Kommentar, 2. Aufl., Rn. 7 zu § 1374 sowie Rn. 3, 9 und 10 zu § 1376). Die Steuerrückerstattungsforderung betreffend das Jahr 1993 war zum Stichtag des 14. Juli 1994 bereits eine rechtlich geschützte Position von wirtschaftlichem Wert. Das zeigt sich schon daran, daß der Steuerrückerstattungsanspruch gemäß § 46 Abs. 6 und 7 AO pfändbar entstanden ist, wenn der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht (§ 38 AO) knüpft. Die Abgabe der Steuererklärung und Festsetzung mit Steuerbescheid sind dabei nicht erforderlich. Die Einkommenssteuer als Kalenderjahr-Steuer (§ 25 EStG) und somit auch der Erstattungsanspruch aus Überzahlung entstehen pfändbar mit Ablauf des Kalenderja...