Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinnausgleich (Folgesache)
Verfahrensgang
AG Zweibrücken (Urteil vom 08.06.2000; Aktenzeichen 1 F 6/92 GÜ) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Zweibrücken vom 8. Juni 2000 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
- Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin 23.718,32 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3. Mai 1994 mit der Maßgabe zu zahlen, dass hiervon 2.029,30 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit 11. März 1996 sowie 55,– DM und 62,40 DM an die Stadtsparkasse Z. zu zahlen sind.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Antragsteller 3/7 und der Antragsgegnerin 4/7 zur Last.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
- des Antragstellers in Höhe von 6.500,– DM,
- der Antragsgegnerin in Höhe von 38.000,– DM
abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung jeweils in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Bankinstituts erbracht werden.
V. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Mit Urteil vom 3. März 1994, rechtskräftig seit 3. Mai 1994, hat das Amtsgericht – Familiengericht – Zweibrücken in dem Verfahren F 6/92 nach Abtrennung der Folgesache Güterrecht gemäß Beschluss vom 3. März 1994 die am 27. Februar 1987 geschlossene Ehe der Parteien geschieden.
Der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin vom 7. Januar 1992 war dem Antragsteller am 15. Januar 1992 zugestellt worden. Nach zeitweiligem Ruhen des Scheidungsverfahrens wegen eines – gescheiterten – Versöhnungsversuchs hatte nunmehr der Antragsteller seinerseits mit Schriftsatz vom 10. März 1993, der Antragsgegnerin zugestellt am 11. März 1993, die Ehescheidung beantragt.
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 1994 hat die Antragsgegnerin in der güterrechtlichen Folgesache Klage erhoben und die Verlesung folgender Anträge angekündigt:
„I. Der Klägerin wird auch für die Folgesache Zugewinnausgleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichneten bewilligt.
II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Bestand seines Endvermögens am 11.03.1993 durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses (§ 260 BGB) Auskunft zu erteilen.
III. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klagenden Partei Auskunft über den Wert des Hausgrundstückes in der …straße in C., Flurstücks-Nr. 8…, zu erteilen und die für die Bewertung erforderlichen Unterlagen und Belege, insbesondere die Rechnungen bezüglich des damaligen Baufortschrittes zum 11.03.1993 vorzulegen.
IV. Hilfsweise wird beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Bestand des Endvermögens am 15.01.1992 durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses (§ 260 BGB) Auskunft zu erteilen.
V. Für den Fall der Scheidung wird beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zugewinnausgleich in, nach Auskunftserteilung (gegebenenfalls nach der Wertfeststellung durch einen Sachverständigen), noch zu beziffernder Hohe zu zahlen.”
Mit Urteil vom 10. März 1995 hat das Familiengericht den Antragsteller zur Auskunftserteilung über den Bestand seines Endvermögens zum 11. März 1993 sowie über den Wert des klagegegenständlichen Hausgrundstücks entsprechend dem Baufortschritt zum 11. März 1993 verurteilt. Auf die Berufung des Antragstellers haben sich die Parteien nach Hinweis des Senats auf BGHZ 46, 215 in dem Verfahren 5 UF 56/95 am 27. Februar 1996 dahingehend geeinigt, dass maßgebender Stichtag für die Bewertung der beiderseitigen Endvermögen die Rechtshängigkeit des das Verfahren einleitenden Scheidungsantrages der Antragsgegnerin, nämlich der 15. Januar 1992, ist.
Nach entsprechender Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7. Juli 1997, dem Antragsteller zugestellt am 10. Juli 1997, den geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch beziffert und Zahlungsklage erhoben. Die zuvor mit Schriftsatz vom 29. April 1997 zugleich erhobene Klage auf Rückzahlung von 110.000,– DM wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat das Familiengericht antragsgemäß abgetrennt, sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das sachlich zuständige Landgericht Zweibrücken verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antragsteller zu verurteilen, an sie 76.636,58 DM (nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils: 76.606,58 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu zahlen.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Antragsteller hat in erster Linie die Verjährung von Ansprüchen auf Zugewinnausgleich geltend gemacht. Die Auskunftsklage sei nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, da diese auf einen falschen...