Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 463/18) |
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 21.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 12 O 463/18 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 22.841,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW A 2.0 l, FIN: B.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.024,40 EUR freizustellen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten PKW in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die in erster Instanz angefallenen Kosten tragen der Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 76 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Zuge des "Dieselskandals" als Herstellerin des von ihm erworbenen PKW VW A auf Schadenersatz einschließlich einer Verzinsung des Kaufpreises, auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und auf Feststellung des Annahmeverzuges sowie hilfsweise auf Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in Anspruch.
Der Kläger erwarb am 07.06.2011 ein Neufahrzeug der Marke VW A bei der C Zentrum D GmbH zum Kaufpreis von 31.000,- EUR brutto (K 1 Anlagenheft). Darin eingebaut war ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189, der über eine Software verfügte, die die Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren optimiert. Das Motorsteuerungsgerät ermöglicht dabei zwei Betriebsmodi bei der Abgasrückführung, einen Stickstoff-optimierten Modus 1 mit einer relativ hohen Abgasrückführungsrate und einen Partikel-optimierten-Modus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer ist. Die Software des Motorsteuerungsgerätes verfügt über eine Fahrzykluserkennung, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im üblichen Straßenverkehr oder auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet. Während des Prüfstandtests spielt die eingebaute Software beim Stickstoff-Ausstoß das Motorprogramm Modus 1 ab, so dass hierdurch geringere Stickoxidwerte (im Folgenden: NOx) erzielt und die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte wie auch die nach der Euro-5-Abgasnorm vorgegebenen NOx-Grenzwerte eingehalten werden. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug hingegen im Abgasrückführungs-Modus 0 betrieben.
Nach Bekanntwerden des Einsatzes des in der Öffentlichkeit als Manipulationssoftware bezeichneten Motorsteuerungsprogrammes in verschiedenen Diesel-Fahrzeugen verschiedener Herstellerfirmen, u.a. der Beklagten, legte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Herstellerkonzernen im Herbst 2015 auf, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen. Das KBA gab in der Folgezeit nach Prüfung des vorgelegten Maßnahmenplans zeitlich gestaffelt die auf den jeweiligen Fahrzeugtyp abgestimmten Software-Updates frei. Der Kläger wurde nach Genehmigung durch das KBA über das Bereitstehen der Software-Lösung informiert und ließ die technische Maßnahme am 31.10.2016 durchführen.
Mit anwaltlichem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2018 (Anl. K 20 Anlagenheft) meldete der Kläger die jetzt klageweise geltend gemachten Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten an und forderte diese unter Fristsetzung bis zum 08.11.2007 erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Mit der der Beklagten am 07.01.2019 zugestellten Klageschrift vom 12.12.2018 hat der Kläger unter Angabe der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Laufleistung von 57.000 km die Rückgabe des Fahrzeugs ausdrücklich angeboten, verbunden mit der Aufforderung der Beklagten, dieses am Wohnsitz des Klägers in E abzuholen.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 21.05.2019 - 12 O 463/18 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen und der Anträge Bezug genommen wird, die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 23.530,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2019 verurteil...